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Rechtsanwalt Waffenrecht Kleve

Individuelle Betreuung für optimale Ergebnisse im Strafrecht, sowie Jagdrecht und Waffenrecht – diskret, seriös, zielorientiert.

Rechtsanwalt im Waffenrecht – Erlaubnisfragen, Verstöße und Strafverteidigung

In Deutschland ist in der Regel eine behördliche Erlaubnis erforderlich, um eine Waffe zu besitzen, zu erwerben oder zu führen. Wer diese Erlaubnis nicht besitzt oder gegen waffenrechtliche Vorschriften verstößt, setzt sich erheblichen Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen aus. Ein Rechtsanwalt berät und verteidigt Mandanten im Waffenrecht – außergerichtlich wie vor Gericht.

Ein Überblick über das deutsche Waffenrecht

Das Waffenrecht stellt ein vielschichtiges Rechtsgebiet dar, das den Umgang mit Schusswaffen, Messern sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen reguliert.

Rechtsgrundlage ist das Waffengesetz (WaffG) in der seit 2002 geltenden Fassung, das seither mehrfach verschärft worden ist.

Ergänzend sind das Strafgesetzbuch (StGB), das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie einschlägige EU-Verordnungen von Bedeutung.

Das Gesetz unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen Waffen, deren Erwerb und Besitz genehmigungspflichtig ist, und verbotenen Waffen, die grundsätzlich nicht besessen oder geführt werden dürfen.

Dazu kommen Ausnahmen für bestimmte Gruppen: Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Waffenhändler unterliegen jeweils speziellen Regelungen.

Wer im Waffenrecht in Schwierigkeiten gerät – etwa durch den behördlichen Widerruf einer Erlaubnis, eine Hausdurchsuchung oder strafrechtliche Vorwürfe – sollte möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt konsultieren.

Die Fristen im Verwaltungsrecht sind kurz, und eine unüberlegte Reaktion kann den Sachverhalt wesentlich verschlechtern.

Erlaubnis zum Waffenbesitz in Deutschland – Voraussetzungen und Antrag

Wer in Deutschland eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder besitzen will, benötigt gemäß § 4 WaffG eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder – wenn die Waffe getragen werden soll – einen Waffenschein.

Die Unterscheidung ist bedeutsam: Die WBK gestattet die Aufbewahrung der Waffe im häuslichen Bereich, der Waffenschein hingegen das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit.

Ein Waffenschein wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei konkret bedrohter Personen oder für bestimmte Berufsgruppen.

Die Behörde prüft bei jedem Antrag mehrere Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkundenachweis und ein anerkanntes Bedürfnis.

Wer als unzuverlässig eingestuft wird – beispielsweise aufgrund einer Vorstrafe, einer Suchtproblematik oder wegen Zugehörigkeit zu extremistischen Organisationen – erhält keine Erlaubnis.

Auch Personen mit psychischen Erkrankungen oder bei begründeten Zweifeln an der charakterlichen Eignung können abgelehnt werden.

Bereits ein kleiner Fehler im Antrag oder ein fehlender Nachweis kann zur Ablehnung führen.

Wer seinen Antrag sorgfältig vorbereiten oder eine Ablehnung anfechten möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Lassen Sie Ihren Antrag vorab von einem Rechtsanwalt prüfen – eine gründliche Vorbereitung kann über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.

Verbotene Waffen und der illegale Besitz von Waffen

Das Waffengesetz führt in Anlage 2 eine Aufstellung absolut verbotener Waffen; dazu zählen etwa vollautomatische Schusswaffen, Schlagringe, bestimmte Messer wie Fall- oder Faustmesser sowie Elektroimpulsgeräte außerhalb der zugelassenen Varianten. Wer eine solche Waffe besitzt, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob er sie tatsächlich einsetzen wollte.

Hinzu kommt der illegale Waffenbesitz: Wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis besitzt, führt oder erwirbt, erfüllt einen Straftatbestand nach § 51 oder § 52 WaffG; die Sanktionen reichen je nach Schwere von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, wobei besonders schwere Fälle – etwa der gewerbsmäßige Handel mit illegalen Waffen – mit Mindeststrafen belegt sind.

Oft ist den Betroffenen nicht bewusst, dass sich in ihrem Besitz eine verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe befindet – beispielsweise durch einen Nachlass oder einen alten Fund; das schützt zwar nicht vollständig vor einer Strafe, kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden. Wenn Sie eine Waffe besitzen und unsicher über deren rechtlichen Status sind, sollten Sie umgehend den Rat eines Rechtsanwalts einholen, bevor Sie die Waffe eigenständig abgeben oder hierzu Angaben machen.

Straftaten im Waffenrecht – Strafrahmen und Folgen

Verstöße gegen das Waffengesetz werden strafrechtlich verfolgt und können schwere Folgen haben. § 52 WaffG erfasst zahlreiche Tatbestände: den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Waffen ohne Genehmigung, das Überlassen von Waffen an Unbefugte oder das Schießen an verbotenen Orten. Die Sanktionen reichen von Geldstrafen bis zu drei Jahren Freiheitsentzug.

§ 51 WaffG regelt den besonders schweren Fall des unerlaubten Umgangs mit Kriegswaffen oder vollautomatischen Waffen; hierfür drohen Mindeststrafen von einem Jahr Freiheitsentzug. Zusätzlich ist regelmäßig mit der Einziehung der Waffe sowie dem dauerhaften Entzug der Erlaubnis zu rechnen. Wer bereits Vorstrafen hat, muss zudem mit erheblichen Nachteilen für weitere Waffenerlaubnisse oder den Jagdschein rechnen.

Als Strafverteidiger prüft Rechtsanwalt Schultes in jedem Fall: Liegt der Tatbestand überhaupt vor? Gibt es Verfahrensfehler bei der Ermittlung oder Beschlagnahme? Und welche Möglichkeiten bestehen, das Verfahren einzustellen oder die Strafe zu mildern? Melden Sie sich unmittelbar nach einer Durchsuchung oder Vorladung – jede Stunde ohne anwaltliche Begleitung kann entscheidend sein.

Waffenrechtliche Regelungen für Jäger und Sportschützen

Jäger und Sportschützen verfügen nach dem WaffG über besondere Befugnisse beim Erwerb und Besitz von Waffen. Inhaber eines Jagdscheins dürfen gemäß § 13 WaffG Jagdwaffen ohne separate WBK erwerben und führen, sofern die Waffen für jagdliche Zwecke verwendet werden.

Sportschützen benötigen hingegen eine WBK sowie den Nachweis der Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein und regelmäßige Schießnachweise. Häufig treten Probleme auf, wenn Jäger ihre Waffen nicht vorschriftsgemäß lagern, den Jagdschein nicht verlängern oder die Waffen für nicht-jagdliche Zwecke verwenden. Auch beim Transport von Jagdwaffen sind strikte Vorschriften zu beachten. Sportschützen müssen zudem ihre Aktivitätsnachweise gewissenhaft führen – fehlen diese Nachweise, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis entziehen.

Rechtsanwalt Schultes bringt selbst jagdliche Erfahrung mit und kennt die praktischen Besonderheiten des Waffenrechts für Jäger aus eigener Perspektive. Das erleichtert die Beratung erheblich – besonders wenn es darum geht, Erlaubnisse zu erhalten oder behördliche Entscheidungen anzufechten. Weitere Informationen zum Jagdrecht finden Sie hier.

Widerruf der Waffenerlaubnis – Wie Sie jetzt vorgehen sollten

Der Entzug einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zählt zu den gravierendsten Maßnahmen im Waffenrecht. Die Behörde ist befugt, die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind – etwa infolge einer Verurteilung, wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder durch einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Auch psychische Erkrankungen oder auffälliges Verhalten können einen Anlass für eine erneute Prüfung darstellen.

Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden. Ausschlaggebend ist die Einhaltung der Frist: In der Regel müssen Sie binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids reagieren. Unterlassen Sie dies, wird der Widerruf rechtskräftig und nur noch schwer angreifbar. Im Widerspruchsverfahren und einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren prüft Rechtsanwalt Schultes, ob die Behörde rechtmäßig gehandelt hat.

Oft gründen Widerrufe auf fehlerhaften Annahmen der Behörde oder auf Informationen, die einer juristischen Überprüfung nicht standhalten. Daher lohnt sich fast immer eine anwaltliche Überprüfung des Bescheids. Haben Sie einen Widerrufsbescheid erhalten? Handeln Sie umgehend – die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung.

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Waffen

Eine Hausdurchsuchung wegen waffenrechtlicher Vorwürfe zählt für Betroffene zu den besonders belastenden Erlebnissen. Die Polizei durchsucht die Wohnung und Nebenräume, beschlagnahmt Waffen und Munition und fertigt ein Protokoll an. Viele wissen nicht, dass sie bei einer Durchsuchung keine Angaben zur Sache machen müssen und nicht verpflichtet sind, aktiv mitzuwirken – abgesehen von der Pflicht, die Personalien zu nennen.

Beobachten Sie die Durchsuchung genau und lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen. Im Anschluss sollten Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann prüfen, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist, ob die Beschlagnahme verhältnismäßig war und ob sich eine sofortige Beschwerde empfiehlt.

Die Kanzlei steht ihren Mandanten auch in akuten Situationen zur Verfügung und berät unmittelbar nach einer Durchsuchung. Zögern Sie nicht, noch am selben Tag Kontakt aufzunehmen – je früher rechtsanwaltliche Hilfe einsetzt, desto besser sind die Möglichkeiten, auf das Verfahren einzuwirken.

Verwaltungs- und strafrechtliche Verteidigung im Waffenrecht

Strafrecht. Behördliche Entscheidungen wie Ablehnungen, Widerrufe oder Auflagen stellen verwaltungsrechtliche Akte dar und können durch Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Waffenbesitzes oder -handels werden hingegen von der Staatsanwaltschaft geführt und können gegebenenfalls in einer Hauptverhandlung münden.

Beide Bereiche sind eng miteinander verzahnt: Ein laufendes Strafverfahren kann die Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG infrage stellen – umgekehrt kann ein Widerruf der Erlaubnis als Reaktion auf strafrechtliche Vorwürfe erfolgen, auch wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wer ausschließlich auf einer Ebene reagiert, riskiert, auf der anderen schlechter dazustehen.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Verwaltungsrecht begleitet Rechtsanwalt Schultes seine Mandanten auf beiden Ebenen gleichzeitig – und stimmt die Verteidigungsstrategie so ab, dass sie auf keiner Seite Nachteile erzeugt. Eine umfassende Betrachtung Ihres Falles ist der entscheidende Vorteil einer spezialisierten anwaltlichen Begleitung.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr kompetenter Rechtsanwalt für das Waffenrecht

Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes ist Fachanwalt für Strafrecht und berät sowie verteidigt Mandanten im Waffenrecht – sowohl in verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Behörden und Verwaltungsgerichten als auch in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen. Mit Büros in Kleve und Düsseldorf ist die Kanzlei in der gesamten Region Niederrhein sowie im Raum Düsseldorf erreichbar.

Das Leistungsspektrum umfasst die Beratung bei der Beantragung von Waffenerlaubnissen, die Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen nach dem WaffG und StGB, die Anfechtung von Widerrufen und behördlichen Auflagen sowie die anwaltliche Begleitung bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen. Durch seinen eigenen Jagdschein und die Betreuung eines landwirtschaftlich-forstwirtschaftlichen Betriebs bringt Rechtsanwalt Schultes praktisches Verständnis für die Belange von Jägern und Schützen mit.

Stehen Sie vor einem waffenrechtlichen Problem – einer Ablehnung, einem Widerruf oder einem strafrechtlichen Vorwurf? Zögern Sie nicht. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Rechte.

Leistungsangebot im Waffenrecht

  • Beratung bei Waffenerlaubnissen: Prüfung der Voraussetzungen und Unterstützung beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein nach dem WaffG.
  • Anfechtung von Ablehnungen: Einlegen von Widerspruch und Erhebung von Klage gegen behördliche Ablehnungsbescheide – mit umfassender Begründung und Wahrung aller Fristen.
  • Widerruf der Waffenerlaubnis: Unverzüglicher Widerspruch sowie verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Entzug Ihrer Erlaubnis.
  • Strafverteidigung nach WaffG: Verteidigung bei Vorwürfen wegen unerlaubten Besitzes, Führens oder Handels mit Waffen gemäß §§ 51, 52 WaffG.
  • Begleitung bei Hausdurchsuchungen: Anwaltliche Reaktion auf Durchsuchungen, Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses und Einlegung von Rechtsmitteln gegen rechtswidrige Maßnahmen.
  • Beratung für Jäger und Sportschützen: Klärung waffenrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit Jagdschein, Schießnachweisen und zulässigem Umgang.
  • Vertretung vor Verwaltungsgericht: Führung von Klageverfahren gegen behördliche Entscheidungen im Waffenrecht vor den Verwaltungsgerichten.
  • Kombinierte Verteidigung: Abgestimmte Strategie auf straf- und verwaltungsrechtlicher Ebene, wenn beide Verfahren parallel verlaufen.

Oft gestellte Fragen zum Waffenrecht

Ja, in den meisten Fällen. Wer in Deutschland eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzen will, benötigt gemäß § 4 WaffG eine Waffenbesitzkarte (WBK). Ausgenommen sind bestimmte Waffenarten sowie Jäger und Sportschützen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Erlaubnis stellt der Besitz eine Straftat dar.
Mit der Waffenbesitzkarte (WBK) dürfen Sie eine Waffe in Ihrer Wohnung aufbewahren, nicht jedoch in der Öffentlichkeit führen. Der Waffenschein hingegen berechtigt dazu, eine geladene Waffe öffentlich zu führen. Er wird lediglich in sehr engen Ausnahmefällen vergeben, zum Beispiel bei nachweisbarer konkreter Gefährdung.

Dabei handelt es sich um eine Straftat gemäß § 52 WaffG. Je nach Waffenart und den konkreten Umständen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren drohen. In besonders schweren Fällen – zum Beispiel beim Besitz vollautomatischer Waffen – sieht § 51 WaffG Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr vor. Darüber hinaus wird die Waffe in der Regel eingezogen.

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen nach § 13 WaffG Jagdwaffen ohne separate WBK erwerben und besitzen, sofern die Waffen zu jagdlichen Zwecken verwendet werden. In diesem Fall tritt der Jagdschein an die Stelle der sonst erforderlichen Erlaubnis. Erlischt der Jagdschein, ist die Waffe umzumelden oder abzugeben.
Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Es besteht keine Pflicht, in der Sache Auskunft zu geben oder sich aktiv an der Durchsuchung zu beteiligen. Fordern Sie die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses und verlangen Sie die Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls. Nehmen Sie anschließend so schnell wie möglich Kontakt zu einem Anwalt auf – idealerweise noch am selben Tag.
Die Behörde kann die Erlaubnis zurücknehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen im Nachhinein entfallen – zum Beispiel nach einer Verurteilung oder bei begründeten Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit. Ein solcher Widerruf muss rechtmäßig erfolgen und lässt sich rechtlich anfechten. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Das WaffG führt in Anlage 2 eine Liste absolut verbotener Waffen auf – dazu gehören unter anderem vollautomatische Schusswaffen, bestimmte Messertypen (z. B. Faust- und Fallmesser), Schlagringe sowie bestimmte Elektroimpulsgeräte. Der Besitz dieser Gegenstände ist ohne eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich strafbar, unabhängig vom Verwendungszweck.
Das richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens. Wird das Strafverfahren eingestellt oder mit Freispruch beendet, lässt sich die Rückgabe der Waffe beantragen – vorausgesetzt, Sie verfügen über die erforderliche Erlaubnis. Handelt es sich um eine verbotene Waffe oder wurde die Erlaubnis endgültig entzogen, kommt eine Rückgabe nicht in Frage. Ihr Rechtsanwalt kann prüfen, welche Optionen in Ihrem konkreten Fall bestehen.
So früh wie möglich – idealerweise bevor Sie auf einen Bescheid antworten oder eine Aussage tätigen. Spätestens nach einer Hausdurchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder dem Erhalt eines Widerrufsbescheids sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Die Fristen im Verwaltungsrecht sind knapp bemessen. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt – viele Policen umfassen waffenrechtliche Verwaltungsverfahren oder die Strafverteidigung.

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