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Nach einer ausgedehnten Reise ins Ausland befinden sich oft Urlaubsmitbringsel wie regionale Delikatessen, Schmuckstücke, elektronische Geräte oder höhere Geldsummen im Gepäck. Vielen Reisenden ist jedoch nicht bewusst, dass solche Gegenstände beim Zoll deklariert werden müssen.
Je nach Warenwert, transportierter Menge und gewählter Reisestrecke können erhebliche Folgen eintreten: Diese reichen von einer nachträglichen Verzollung inklusive Aufschlag über Geldstrafen bis zu einem strafrechtlichen Verfahren wegen Zollhinterziehung.
Im nachfolgenden Artikel erläutert ein Rechtsanwalt im Zollrecht, welche Freimengen bei der Grenzüberquerung bestehen, ab wann Bargeld zu melden ist, welche Sanktionen im Einzelnen drohen und wie Sie vorgehen sollten, falls der Zoll Sie bereits überprüft hat.
Im Gebiet der Europäischen Union herrscht freier Warenverkehr. Artikel für den persönlichen Bedarf können Sie normalerweise ohne zollrechtliche Anmeldung mit sich führen. Bei Alkoholika und Tabakerzeugnissen existieren jedoch festgelegte Richtmengen. Bei Überschreitung dieser Mengen ist der Zoll berechtigt, den Eigenverbrauch infrage zu stellen und von einer kommerziellen Einfuhr auszugehen.
Im innereuropäischen Warenverkehr gelten folgende Richtmengen:
Bei Waren aus Staaten außerhalb der EU gelten andere Regelungen. Dort sind bestimmte Wertgrenzen und Mengenrestriktionen maßgeblich. Sobald Ihre mitgebrachten Gegenstände diese Grenzen überschreiten, sind Sie verpflichtet, diese beim Zoll zu deklarieren und entsprechende Einfuhrabgaben zu leisten. Weitere Bedingung für die Inanspruchnahme der Freimengen ist, dass die Artikel im eigenen Reisegepäck transportiert werden und zum privaten Verbrauch bestimmt sind.
Wichtig: Innerhalb der EU existieren Regionen mit besonderen Zollvorschriften. Hierzu gehören beispielsweise die Kanarischen Inseln, Helgoland, Büsingen und die französischen Überseegebiete. Bei Einreise aus diesen Gebieten erfolgt die zollrechtliche Behandlung wie bei einem Reisenden aus einem Drittstaat.
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat einreisen, gelten für andere Waren als Tabak, Alkohol und Kraftstoff diese Freigrenzen:
Wichtig: Hierbei handelt es sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge. Bereits bei einer Überschreitung um wenige Cent werden Einfuhrabgaben auf den kompletten Warenwert fällig. Die Freigrenze bezieht sich außerdem auf jede einzelne Person und kann nicht auf andere Reisende übertragen werden.
Bei einem Gesamtwert bis 700 Euro kann der Zoll einen pauschalen Abgabensatz von 17,5 Prozent ansetzen. Dieser umfasst bereits Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Bei Waren aus Präferenzländern reduziert sich der Satz auf 15 Prozent, für bestimmte hochbesteuerte Waren wie Zigaretten oder Spirituosen werden spezielle Sätze angewendet. Übersteigt der Warenwert 700 Euro, erfolgt die Abrechnung nach dem Zolltarif – dann werden der entsprechende Zollsatz und die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent erhoben.
Tipp: Heben Sie sämtliche Kaufbelege aus Ihrem Urlaub auf. Fehlen entsprechende Nachweise, schätzen die Zollbeamten den Warenwert – dies geschieht in der Praxis selten zu Ihrem Vorteil. Bei wertvollen Gegenständen, die Sie von zuhause mit auf die Reise nehmen, wie Kameras, Uhren oder Sportausrüstung, ist es ratsam, bereits vor der Ausreise ein Auskunftsblatt für Rückwaren zu beantragen.
Ab einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro gelten besondere Verpflichtungen gegenüber dem Zoll. Welche Regelungen konkret greifen, richtet sich danach, ob Sie eine EU-Außengrenze passieren oder sich innerhalb der Europäischen Union bewegen.
Zu den Barmitteln zählen Banknoten und Münzen, auch solche außer Kurs gesetzt, sofern ein Umtausch weiterhin möglich ist, sowie übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks und Reiseschecks. Fremdwährungen werden in Euro umgerechnet, maßgeblich ist der Gesamtbetrag aller mitgeführten Mittel.
Edelmetalle wie Goldmünzen und Goldbarren sowie Edelsteine gehören zu den gleichgestellten Zahlungsmitteln. Sie sind auf Nachfrage mündlich anzugeben und können zusätzlich als Ware der Verzollung unterliegen.
Hinweis: Der Zoll ist berechtigt, Barmittel auch unter 10.000 Euro sicherzustellen, sofern Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere Straftaten vorliegen. In solchen Fällen wird ein Clearingverfahren durchgeführt, in dem zusammen mit weiteren Behörden die Herkunft des Geldes überprüft wird.
An Flughäfen, Seehäfen und Grenzübergängen führt der Zoll stichprobenartige Kontrollen durch. Wer verzollungspflichtige Waren verschweigt oder unzutreffende Angaben bezüglich Art, Menge und Wert macht, muss je nach Sachlage mit einem Bußgeld- oder einem Strafverfahren rechnen.
Maßgeblich ist hierbei nicht ausschließlich der Warenwert, sondern insbesondere das Ausmaß des Verschuldens:
Auch die Wahl des Ausgangs besitzt rechtliche Bedeutung. Wer den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren wählt, gibt dadurch eine konkludente Zollanmeldung ab und erklärt, keine anmeldepflichtigen Waren mit sich zu führen. Werden nachfolgend dennoch verzollungspflichtige Gegenstände entdeckt, liegt bereits eine fehlerhafte Zollanmeldung vor.
Versuchen Sie deshalb nicht, den Zoll zu umgehen. Die freiwillige Nachverzollung am roten Ausgang ist üblicherweise erheblich günstiger als ein Ermittlungsverfahren.
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gelten gemäß § 3 Abs. 3 AO als Steuern im abgabenrechtlichen Sinne. Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Verpflichtungen werden daher nach den gleichen Bestimmungen sanktioniert wie Steuerhinterziehungsdelikte.
Die zentralen Tatbestände in der Übersicht:
Darüber hinaus drohen weitere Rechtsfolgen. Die Zollbehörde ist berechtigt, die fraglichen Waren gemäß § 375 AO einzuziehen, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte abzuschöpfen und in schwerwiegenden Fällen ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. Für Beamte, Angehörige reglementierter Berufe und Gewerbetreibende kann bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berufsrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Höhe der Sanktion richtet sich nach dem Warenwert, dem Grad des Verschuldens und eventuell bestehenden Vorstrafen. Nachfolgend eine Übersicht zur gängigen Rechtspraxis:
Geringfügige Überschreitungen der Reisefreimengen
Eine Nachverzollung der Waren wird durchgeführt. Darüber hinaus verlangt der Zoll regelmäßig einen Zollzuschlag in der Höhe der ursprünglichen Abgaben, was die Gesamtbelastung effektiv verdoppelt. Liegt leichtfertiges Verhalten vor, droht zusätzlich eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Vorsätzliche Zollhinterziehung
In diesem Fall wird ein Strafverfahren eingeleitet. Die Strafandrohung umfasst Geldstrafen, die nach Tagessätzen berechnet werden und bis zu 360 Tagessätze erreichen können, sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO, beispielsweise bei erheblichen Verkürzungsbeträgen oder organisiertem Vorgehen in Banden, drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Durchsuchungsmaßnahmen in Privat- und Geschäftsräumen gehören bei derartigen Verfahren zum üblichen Ermittlungsvorgehen.
Verstöße gegen die Barmittelanmeldung
Werden Barmittel ab 10.000 Euro nicht vorschriftsmäßig angemeldet oder auf Nachfrage unvollständig angegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a ZollVG vor. Die Geldbuße kann einen Betrag von bis zu einer Million Euro erreichen. Praktisch bemisst der Zoll die Buße häufig prozentual zur mitgeführten Geldsumme, typischerweise etwa 12 Prozent bei fahrlässigem und rund 25 Prozent bei vorsätzlichem Handeln. Gleichzeitig wird standardmäßig ein Clearingverfahren zur Klärung der Geldherkunft eingeleitet, währenddessen die Barmittel beschlagnahmt bleiben können.
Bei Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO strafbefreiende Wirkung entfalten. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung findet die entsprechende Vorschrift des § 378 Abs. 3 AO Anwendung. In beiden Konstellationen müssen Sie sämtliche noch nicht verjährten Taten vollständig offenlegen sowie die hinterzogenen Abgaben einschließlich Zinsen innerhalb der gesetzlichen Frist begleichen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Selbstanzeige. § 371 Abs. 2 AO führt verschiedene Sperrwirkungen auf, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert:
Für Reisende hat dies konkrete Bedeutung: Wer erst während der Zollkontrolle eine Selbstanzeige erstatten möchte, hat die relevante Frist zumeist bereits versäumt. Eine Selbstanzeige ist hingegen zweckmäßig, wenn Sie erst nach Ihrer Rückkehr feststellen, dass Waren oder Bargeld nicht vorschriftsmäßig deklariert wurden und bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.
Bei zollrechtlichen Schwierigkeiten gilt grundsätzlich: Tätigen Sie keinerlei Aussagen zu Absichten, Herkunft oder Warenwerten ohne vorherige anwaltliche Beratung. Üben Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht aus und beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger. Ein Rechtsanwalt für Zollrecht analysiert Ihren Fall, übernimmt den Schriftverkehr mit den Zollbehörden und erarbeitet eine geeignete Verteidigungslinie. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, bevor Sie gegenüber den Behörden Stellung nehmen.
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