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Firmenbestattung und Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Fachbeitrag im Wirtschaftsstrafrecht

Unternehmensauflösung und der Verdacht auf Insolvenzverschleppung – was soll ich tun?

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung aufgrund des Verdachts auf Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit einer sogenannten „Firmenbestattung“ erhalten? Hier erfahren Sie, was das Ermittlungsverfahren beinhaltet, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen Ihnen im Falle einer Verurteilung drohen könnten. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Verteidigung frühzeitig und strategisch vorzubereiten.

Was versteht man unter einer Firmenbestattung?

Eine Firmenbestattung bezeichnet die gezielte Auflösung eines von Insolvenz bedrohten Unternehmens. 

  • In diesem Zusammenhang werden sämtliche Unternehmensanteile sowie die Geschäftsführung an einen externen Dritten, den sogenannten „Bestatter“, übertragen. 

  • Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die negativen Folgen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und die persönliche Reputation der Geschäftsführer oder Vorstände zu wahren.

Firmenbestattung: Juristische Risiken und Hintergründe

Ein Insolvenzverfahren hat für Geschäftsführer oder Vorstände oft sowohl berufliche als auch private Konsequenzen.

  • Abgesehen von einem Verlust der Reputation drohen strafrechtliche Folgen, insbesondere bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO.

    • Diese verpflichtet dazu, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen.

    • Wenn dies unterbleibt, besteht die Gefahr der Insolvenzverschleppung.

  • Um strafrechtliche Konsequenzen und die Aufdeckung von Fehlverhalten zu vermeiden, greifen Verantwortliche häufig auf einen sogenannten Firmenbestatter zurück.

    • <spanDieser verkauft die Unternehmensanteile zu einem symbolischen Preis an einen Dritten, oft einen im Ausland ansässigen Strohmann.

    • Der Firmensitz wird ins Ausland verlegt, verbunden mit einer Umfirmierung, um Gläubiger abzuschütteln.

    • Darüber hinaus werden häufig Geschäftsunterlagen entfernt oder vernichtet, um Beweise zu beseitigen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des ehemaligen Geschäftsführers bei einer Unternehmensliquidation

  • Der ehemalige Geschäftsführer setzt sich besonders der Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO aus, da seine Verpflichtung zur Antragstellung auf Insolvenz trotz des Verkaufs bestehen bleibt, sofern bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind.

Darüber hinaus können im Zusammenhang mit einer Unternehmensauflösung folgende Straftatbestände von Bedeutung sein:

  • Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)

  • Untreue (§ 266 StGB)

  • (Eingehungs-)Betrug (§ 263 StGB)

  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Wird Ihnen eine Firmenbestattung vorgeworfen? Kontaktieren Sie jetzt mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht für eine umfassende Ersteinschätzung Ihres Falles. Ich helfe Ihnen gerne!

Strafbarkeit zusätzlicher Akteure bei einer Unternehmensinsolvenz

  • Auch ich als Neugeschäftsführer, selbst wenn ich nur als Strohmann fungiere, kann mich wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen.

    • Wenn ich Unterlagen absichtlich entferne oder vernichte, droht mir zudem eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

  • Der Firmenbestatter, der häufig im Hintergrund agiert, kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden.

    • Wird er zum faktischen Geschäftsführer, fällt er unter den Täterkreis des § 15a Abs. 4 InsO und trägt Mitverantwortung für die Insolvenzverschleppung.

  • Auch ich als Steuerberater des Altgeschäftsführers kann einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere wegen:

    • Unterlassener Buchführung oder verspäteter Bilanzerstellung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB i.V.m. § 14 StGB)

    • Erstellung falscher Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 331 HGB, § 14 StGB)

    • Verletzung der Berichtspflichten (§ 332 HGB)

    • Anstiftung oder Beihilfe zu Bankrottdelikten (§§ 283 ff., 26, 27 StGB)

Frühzeitige rechtliche Beratung durch mich kann hier entscheidend sein.

Strafverteidigung bei Firmenbestattung – Ihre Anwaltskanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Eine Firmenbestattung ist die Übertragung eines insolvenzbedrohten Unternehmens auf Dritte – häufig im Ausland – um Gläubigeransprüche zu umgehen. Dabei können nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Strohmänner, faktische Geschäftsführer und Steuerberater in den Fokus der Strafverfolgung geraten. Ohne rechtzeitige Beratung besteht das Risiko hoher Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Ich biete Ihnen als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht:

  • Umfassende Prüfung des Sachverhalts

  • Erstellung einer Verteidigungslinie zur Entkräftung des Vorwurfs

  • Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden

  • Schutz Ihrer persönlichen und geschäftlichen Reputation

Mit meiner langjährigen Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht weiß ich, worauf es ankommt: schnelles Handeln, strategische Planung und der Schutz Ihrer Interessen. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine erste Beratung und schützen Sie sich gegen den Vorwurf einer Firmenbestattung.

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