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Wer sich durch Täuschung eine fremde EC-Karte beschafft und danach am Geldautomaten Bargeld abhebt, macht sich laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zwangsläufig wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB strafbar. Der 5. Strafsenat interpretiert den Tatbestand restriktiv. Maßgeblich ist, ob zugleich ein klassischer Betrug zum Nachteil des Karteninhabers gegeben ist.
Die Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 262/25) behandelt eine in der Praxis häufig anzutreffende Fallgestaltung: Ältere Personen werden dazu bewegt, ihre Bankkarte nebst zugehöriger Geheimzahl auszuhändigen. Der BGH macht deutlich, dass in derartigen Fällen eine präzise Abgrenzung der Strafbarkeit zwischen Computerbetrug, Betrug und anderen Vermögensdelikten erforderlich ist. Für Beschuldigte kann diese Differenzierung über die Höhe der Strafe und sogar über einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Computerbetrugs entscheiden.
Zwei Männer sprachen einen 82-jährigen Rentner an und brachten ihn dazu, in ihr Fahrzeug zu steigen. Einer der Beteiligten nutzte die Gelegenheit und veranlasste den Senior durch vorgetäuschte Erzählungen dazu, seine EC-Karte einschließlich PIN herauszugeben. Unmittelbar danach entnahm der Täter an einem Bankautomaten 20.000 Euro vom Konto des Seniors.
Die gerichtlichen Feststellungen ergaben, dass der Geschädigte keineswegs beabsichtigte, dem Täter Geld zu überlassen. Der Angeklagte war sich dessen bewusst, nahm die Abhebung des Geldbetrags jedoch trotzdem vor. Das Landgericht Hamburg sprach ihn unter anderem wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Auf die Revision des Angeklagten hin hob der BGH das Urteil in Teilen auf, konkret hinsichtlich der Verurteilung wegen Computerbetrugs sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die Urteilsbegründung des Senats besitzt erhebliche Relevanz für die strafrechtliche Praxis.
Der Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB setzt eine „unbefugte Verwendung von Daten“ voraus. Nach der Auffassung des 5. Strafsenats reicht es nicht aus, dass der Täter EC-Karte und PIN gegen den inneren Willen des Berechtigten einsetzt oder sich diese durch Täuschung verschafft hat.
Der BGH fordert eine betrugsspezifische Auslegung. Ein Verhalten stellt nur dann einen Computerbetrug dar, wenn es bei einer vergleichbaren Handlung gegenüber einem Menschen, beispielsweise am Bankschalter, auch den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen würde. Diese Struktur- und Wertgleichheit zwischen Betrug und Computerbetrug ist seit Langem anerkannt.
Daraus folgt: Überlässt der Inhaber eine EC-Karte wissentlich, selbst wenn dies aufgrund einer Täuschung geschieht, liegt keine unbefugte Datenverwendung im Sinne des § 263a StGB vor. Das Abheben am Automaten erfüllt in diesem Fall nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter Karte und PIN durch verbotene Eigenmacht verschafft, etwa durch Diebstahl oder Raub. Hier bleibt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs möglich.
Für die Praxis ergeben sich folgende Grundsätze:
Der BGH stellte klar, dass in derartigen Konstellationen ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des Karteninhabers in Frage kommen kann. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte durch eine Täuschungshandlung zur freiwilligen Herausgabe von Karte und PIN veranlasst wurde und ob er dabei über die wahren Absichten des Täters im Unklaren gelassen wurde.
Im Rahmen der Prüfung eines Betrugs gemäß § 263 StGB ist insbesondere zu klären, ob bereits die durch Täuschung herbeigeführte Übergabe von Karte und Geheimzahl als Vermögensverfügung anzusehen ist. Der tatsächliche Vermögensschaden entsteht erst durch die Abhebung am Geldautomaten. Diese zeitliche Trennung führt in der praktischen Anwendung immer wieder zu komplexen Rechtsfragen, die einer genauen Einzelfallprüfung bedürfen.
Das Verfahren ging zur weiteren Aufklärung dieser Fragen an das Landgericht zurück. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs kann nur dann bejaht werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Täter den Rentner vorsätzlich täuschte und dieser gerade aufgrund dieser Täuschung eine Vermögensverfügung vornahm.
Lässt sich weder ein Computerbetrug noch ein Betrug zum Nachteil des Karteninhabers nachweisen, kommen weitere Straftatbestände in Betracht. Welche Tat erfüllt ist, hängt maßgeblich davon ab, auf welche Weise der Täter in den Besitz von Karte und PIN gelangte und wie er diese verwendete.
Die präzise rechtliche Zuordnung ist keineswegs eine formale Nebensächlichkeit. Sie bestimmt über die Schuldfeststellung, das Strafmaß und die Zuordnung des Schadens entweder zum Karteninhaber oder zum kartenausgebenden Kreditinstitut.
Zusätzlich hat der BGH klargestellt, dass die bloße Rückerstattung des Geldbetrags keine strafmildernde Wirkung im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB entfaltet. Eine Wiedergutmachung muss über die schlichte Kompensation des entstandenen Schadens hinausgehen.
Notwendig ist ein zusätzliches Element, das die reine Geldrückzahlung überschreitet, beispielsweise ein deutlich erkennbarer persönlicher Verzicht des Täters oder ein sichtbares Bestreben, die durch die Straftat beschädigte Beziehung zum Geschädigten wiederherzustellen. Wer ausschließlich den verursachten Schaden begleicht, genügt diesen Anforderungen nicht.
Für die Verteidigung folgt daraus: Eine Rückzahlung kann sich durchaus positiv auf die allgemeine Strafzumessung auswirken. Die besonderen Rechtsfolgen des Täter-Opfer-Ausgleichs kann der Beschuldigte allerdings nur dann in Anspruch nehmen, wenn seine Anstrengungen nachweislich darüber hinausgehen.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass ein Vorwurf wegen Computerbetrugs einer genauen Überprüfung bedarf. Keineswegs erfüllt jede Bargeldabhebung mit einer fremden Bankkarte zwangsläufig die Voraussetzungen des § 263a StGB. Maßgeblich sind die konkreten Begleitumstände, unter denen Karte und PIN dem Täter zugänglich wurden.
Hieraus ergeben sich für die Verteidigung verschiedene Ansatzpunkte:
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung des Sachverhalts kann verhindern, dass ein überzogen formulierter Tatvorwurf ohne nähere Prüfung die Grundlage einer Verurteilung bildet.
Die Entscheidung des BGH schafft eine präzisere Trennlinie zwischen Betrug und Computerbetrug. Maßgeblich ist nicht ausschließlich die missbräuchliche Verwendung einer EC-Karte, sondern vielmehr die Art und Weise, wie der Täter in deren Besitz gelangt ist.
Für Beschuldigte und ihre Verteidigung folgt daraus: Die Abhebung von Geld mittels einer fremden Karte stellt nicht zwangsläufig einen Computerbetrug dar. Ausschlaggebend sind die konkreten Tatumstände, wobei eine gründliche rechtliche Analyse unmittelbare Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafmaß haben kann.
Steht gegen Sie ein Vorwurf wegen Betrugs, Computerbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts im Raum? Ein erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht analysiert die Rechtslage, bewertet die vorliegenden Beweise und erarbeitet eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
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