Für jede Rechtslage – Ihr Fachanwalt im Strafrecht

Rechtsanwalt Zolldelikte Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Ihr Rechtsanwalt für Zollstrafrecht und Zolldelikte

Wenn Sie Waren zwischen der Europäischen Union und Drittländern transportieren, gelten zollrechtliche Anforderungen. Diese betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Die Einhaltung der geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen erfordert höchste Sorgfalt, da selbst geringfügige Verstöße ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Um Ihnen Klarheit zu verschaffen, biete ich als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kompetente und engagierte Rechtsberatung an. Ich verfüge über umfassende Kenntnisse und langjährige Erfahrung im Umgang mit Zollbehörden.

Falls Sie rechtliche Unterstützung bei Zollermittlungen oder anderen zollrechtlichen Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich stehe Ihnen zur Seite!

Zollstrafrecht: Elemente

Das Zollstrafrecht, ein spezifischer Bereich des Strafrechts, bezieht sich hauptsächlich auf Steuerstraftaten und wird häufig als „besonderes Steuerstrafrecht“ bezeichnet.

  • Im Gegensatz dazu werden Zollordnungswidrigkeiten wie

    • die Steuergefährdung gemäß § 380 AO (Abgabenordnung) oder

    • die leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO mit Bußgeldern bestraft.

    • Bereits bei solchen Verstößen drohen hohe Geldstrafen, insbesondere für Unternehmen.

  • Zollvergehen werden als Steuerstraftaten eingestuft, wie etwa die Zollhinterziehung.

    • Zu den weiteren spezifischen Zollvergehen zählen der Bannbruch, der Schmuggel und die Steuerhinterziehung.

  • Die Zollbestimmungen sind im EU-Recht, insbesondere im Unionszollkodex (UZK, Verordnung [EU] 952/2013), verankert.

    • Es können Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen auftreten, insbesondere mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht.

  • Für Privatpersonen sind

    • der Reiseschmuggel,

    • die Nichtanmeldung von Bargeld (über 10.000 EUR) sowie

    • Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren von Bedeutung.

  • Gewerblich tätige Unternehmen müssen insbesondere den gewerbsmäßigen Schmuggel und die Zollhinterziehung im Auge behalten.

  • Für Unternehmen können Probleme zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen.

    • Beispiel: Bei einer Zollkontrolle wird ein ganzer Schiffscontainer beschlagnahmt oder geistige Eigentumsrechte werden verletzt.

Ermittlungsbehörde

Die Bearbeitung von zollstrafrechtlichen Fällen durch die Staatsanwaltschaft kommt selten vor, da hierfür spezielle Ermittlungsbehörden zuständig sind.

  • Zu diesen gehören das Zollkriminalamt, acht Zollfahndungsämter sowie insgesamt 41 Hauptzollämter.

    • Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter führen strafrechtliche Ermittlungen durch und besitzen ähnliche Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.

  • Besteht ein Anfangsverdacht für eine Straftat, kann das Zollfahndungsamt Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Unternehmen anordnen.

  • Zusätzlich zur gerichtlichen Genehmigung einer Durchsuchung ist die Zollfahndung berechtigt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen.

  • Die Nebenfolgen können ebenfalls erheblich sein.

    • Eine Verurteilung im Steuerstrafrecht kann gravierende Auswirkungen auf zollrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse haben, da diese durch eine Verurteilung beeinträchtigt werden können.

    • Je nach Berufsgruppe des Verurteilten könnten auch zusätzliche berufs- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen.

Strafbefreiende Selbstanzeige durch den Rechtsanwalt

Die Zollhinterziehung wird rechtlich ähnlich wie die allgemeine Steuerhinterziehung behandelt und eröffnet mir die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß Abgabenordnung.

  • Diese Selbstanzeige stellt einen individuellen Strafaufhebungsgrund dar, der nicht auf Dritte ausgeweitet werden kann und ausschließlich für Steuer- oder Zollhinterziehung gilt. 

    • Sie erstreckt sich nicht auf Straftaten gemäß §§ 372 (Bannbruch) und 373 AO (Schmuggel) sowie auf andere Straftaten, die im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden.

    • Wie zum Beispiel Urkundendelikte oder Verstöße gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz).

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt im Wesentlichen drei Bedingungen voraus:

    • Die Offenlegung und Korrektur der falschen Angaben,

    • die rechtzeitige Zahlung der ausstehenden Beträge und

    • das Nichtvorliegen von Sperrgründen, wie etwa einer verspäteten Anmeldung.

  • Wenn ich diese Bedingungen erfülle, führt dies zur Straffreiheit. 

    • Sollte eine Selbstanzeige etwa aufgrund eines Sperrgrundes nicht zulässig sein, wird dies in der Regel als strafmildernd angesehen.

  • Allerdings hat dies keinen Einfluss auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.

    • Dies muss in einem separaten Besteuerungsverfahren entschieden werden. 

  • Hinterzogene Steuern unterliegen gemäß AO einem Zinssatz und sind steuerlich nicht abzugsfähig. 

  • Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung zur Sicherung der Forderung, vergleichbar mit einem Pfandrecht an einer Immobilie.

Rechtsschutz gegen Zollentscheidungen

Ein Zollbescheid legt von der zuständigen Behörde die zu zahlenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie eventuell anfallende Verbrauchssteuern fest, die nicht zu den Einfuhrabgaben zählen.

Diese Bescheide werden als Steuerbescheide betrachtet.

  • Das Verfahren gegen einen solchen Bescheid ist nicht einheitlich geregelt.

    • Gemäß § 44 des Unionszollkodex verweisen die Mitgliedstaaten auf ihre nationalen Vorschriften für das Rechtsbehelfsverfahren.

  • In Deutschland wird das Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid durch die AO (Abgabenordnung) geregelt.

    • Der Einspruch stellt das Rechtsmittel gegen einen Zollbescheid dar und wird von der jeweiligen nationalen Behörde entschieden, in Deutschland vom Hauptzollamt, das als Finanzamt fungiert.

  • Damit ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss ich als Beschwerdeführer geltend machen, durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt zu sein.

  • Wenn ich den Einspruch selbst einlege, ist diese Beanstandung bereits aus dem Bescheid ersichtlich.

    • Daher entfällt in der Regel eine separate Begründung.

  • Es ist jedoch wichtig, dass sich der Einspruch auf die Rechtsfolgen, also die konkrete Höhe der zu zahlenden Abgaben, bezieht.

    • Wenn der Betrag zwar korrekt berechnet ist, die Begründung des Bescheides jedoch fehlerhaft ist, reicht dies für einen Einspruch nicht aus.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwaltliche Dienstleistungen im Bereich der Zolldelikte

Wird gegen Sie wegen Zollhinterziehung ermittelt? Wurden Ihre Geschäftsräume bereits auf der Suche nach Beweisen durchsucht? Ziehen Sie eine Selbstanzeige in Erwägung? Ich verfüge über umfassende Kenntnisse im Steuer- und Zollrecht sowie im europäischen Recht.

Ich berate Sie individuell und effektiv und gebe Ihnen stets eine ehrliche Einschätzung Ihrer Rechtslage.

Zu meinen Dienstleistungen gehören:

  • Beratung zu einer strafbefreienden Selbstanzeige

  • Beweissicherung und -führung

  • Entwicklung einer geeigneten Zollstrategie

  • Schmuggel, Bannbruch und Zollhinterziehung

  • Überprüfung laufender zollrechtlicher Vorgänge

  • Beratung bei Durchsuchungen von Geschäfts- oder Wohnräumen

  • Vertretung gegenüber Zollbehörden und Gerichten

  • Zoll- und Außenwirtschafts-Compliance.

Es gilt: Je früher Sie mich einschalten, desto schneller und besser kann ich Ihnen helfen!

Haben Sie Fragen zum Zollstrafrecht? Denken Sie über eine Selbstanzeige nach? Ich stehe Ihnen gerne zur Seite!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Zolldelikte stellen Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen dar, wie etwa Schmuggel, Bannbruch oder Zollhinterziehung. Diese werden durch Regelungen wie die Abgabenordnung (AO) und den Unionszollkodex (UZK) festgelegt.
Das Zollstrafrecht umfasst insbesondere Straftaten wie Schmuggel, die unerlaubte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, Zollhinterziehung sowie Verstöße gegen das Marken- und Urheberrecht im Zusammenhang mit importierten Waren.
In Zollstrafverfahren können sowohl Geldstrafen als auch langjährige Freiheitsstrafen verhängt werden. Zudem sind hohe Geldbußen für Unternehmen oder Gewerbeuntersagungen mögliche Konsequenzen. Häufig steht die Existenz des Einzelnen oder des Unternehmens auf dem Spiel.
Geben Sie keine Informationen zur Angelegenheit preis. Stattdessen empfehle ich Ihnen, umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren. Auch wenn eine Durchsuchung nicht abgewendet werden kann, ist es in vielen Fällen möglich, über die Beschlagnahmung von Beweismitteln mit der Zollfahndung zu verhandeln.
Eine Durchsuchung durch den Zoll darf lediglich erfolgen, wenn ausreichende Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass in den betreffenden Räumlichkeiten Beweismittel vorhanden sind. Üblicherweise muss ich als Rechtsanwalt die Durchsuchung durch den Zoll anordnen.
Im Zollstrafrecht habe ich ebenfalls die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO zu erstatten. Allerdings erstreckt sich die Straffreiheit ausschließlich auf den Vorwurf der Zollhinterziehung. Andere potenzielle Straftaten wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei sind davon nicht betroffen.
Ja. Die Zollbehörden sind befugt, gegen die Beteiligten sowohl Straf- als auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und können sie in schwerwiegenden Fällen sogar festnehmen. Die mobilen Kontrolleinheiten arbeiten eng mit der Zollfahndung, anderen Zolldienststellen und der Polizei zusammen.
Wenn Privatpersonen oder Unternehmen versuchen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben rechtswidrig zu minimieren oder zu umgehen, kann dies den Tatbestand der Zollhinterziehung erfüllen. Dies stellt im Grunde eine Zollstraftat dar, die der Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Entstehen der Abgabenschuld ist die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mehr zulässig. Sollte die Abgabenschuld infolge einer strafbaren Handlung entstanden sein (z. B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Im Falle von Ordnungswidrigkeiten bleibt die dreijährige Frist bestehen.
Zu den häufigsten Fehlerquellen für Unternehmen gehören die Tarifierung von Waren, Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse, die Bestimmung des Warenwerts, die Einfuhrumsatzsteuer, Zollverfahren, Ausfuhrgenehmigungen sowie Verbrauchssteuern. Bei Verstößen können empfindliche Nachzahlungen oder ein Zollstrafverfahren drohen.

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