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Ihre Kanzlei Schultes Rechtsanwalt.
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47533 Kleve
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Im Jagdpachtrecht zählt der Wildschadenersatz zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Landwirten und Jagdausübungsberechtigten. Für mich als Rechtsanwalt stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht.
Die Grundlage für die Ersatzpflicht ist insbesondere die fristgerechte Anzeige des Wildschadens durch den Landwirt. Wird diese unterlassen oder verspätet gestellt, kann der Anspruch auf Wildschadensersatz entfallen. Ebenso entfällt die Ersatzpflicht, wenn den Landwirt ein Mitverschulden trifft – etwa dann, wenn er sich weigert, an zumutbaren Maßnahmen zur Wildschadensverhütung mitzuwirken oder diese aktiv behindert.
Als Rechtsanwalt prüfe ich für Sie die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht – rechtssicher, effizient und auf Augenhöhe mit Jagdgenossenschaften, Landwirten und Behörden.
Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen stellen häufig einen Streitpunkt zwischen Jagdpächtern, Jagdgenossenschaften und Landwirten dar. Insbesondere die stark gestiegenen Schwarzwildbestände und die zunehmende wirtschaftliche Ausrichtung der Forstwirtschaft führen zu einer erhöhten Sensibilität bezüglich Verbiss- und Schälschäden. In Verbindung mit überhöhten Wildbeständen resultiert dies regelmäßig in Auseinandersetzungen über die Ersatzpflicht.
Abgrenzung zur Tierhalterhaftung (§ 833 BGB):
Grundsatz: Wer ein Haustier hält, ist für Schäden, die von diesem Tier verursacht werden, verantwortlich.
Wildtiere fallen nicht unter diese Haftung, da sie herrenlos sind – sie befinden sich anfangs in keinem Eigentum.
Wild wird erst mit dem Erlegen (nach § 1 Abs. 1 BJagdG) zum Eigentum des Jägers.
Deshalb ist für Wildschäden eine spezielle gesetzliche Regelung außerhalb des BGB erforderlich.
§§ 29 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG) regeln:
Ersatzpflicht für bestimmte Wildarten (z. B. Schalenwild),
Ersatzpflicht bei Schäden an bestimmten Flächennutzungen (insbesondere Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Obstbau),
Verfahrensfragen zur Geltendmachung (z. B. Fristen, Zuständigkeit der Wildschadensschätzung),
Mitwirkungspflichten des Geschädigten zur Schadensverhütung.
Begründung des Ersatzanspruchs:
Jagdausübungsberechtigte (z. B. Jagdpächter) haben das alleinige Jagdrecht in einem Revier.
Der Eigentümer der Fläche hat somit keinen Einfluss mehr auf den Wildbestand.
Als Ausgleich verpflichtet das Gesetz den Jagdausübungsberechtigten zur Erstattung von Wildschäden – eine Art gesetzlicher Risikoausgleich.
Wildschaden – und was nun? Lassen Sie sich jetzt rechtssicher beraten! Rufen Sie mich an oder vereinbaren Sie direkt einen Termin – ich vertrete Sie kompetent beim Wildschadenersatz sowie bei Streitigkeiten mit Jagdpächtern oder Landwirten.
Nach § 29 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist in gemeinschaftlichen Jagdbezirken grundsätzlich die Jagdgenossenschaft – also die Gesamtheit der betroffenen Grundstückseigentümer – verpflichtet, für entstandene Wildschäden aufzukommen. In der Praxis wird diese gesetzliche Haftung jedoch nahezu durchgängig per Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen.
Für Jagdpächter bedeutet dies: Sie haften vertraglich regelmäßig für alle Wildschäden im Pachtrevier – unabhängig von einem eigenen Verschulden.
Diese Verpflichtung kann schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, insbesondere bei großflächigen Schäden durch Schwarzwild oder Verbissschäden im Forst.
Ich empfehle Ihnen, Ihren Jagdpachtvertrag vorab rechtlich prüfen zu lassen – ich unterstütze Sie dabei, Risiken frühzeitig zu identifizieren und ungünstige Klauseln zu vermeiden.
Nicht jeder Schaden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen ist automatisch ersatzpflichtig für Wildschäden. Häufig entsteht Streit über die Frage, ob es sich tatsächlich um einen ersatzfähigen Wildschaden im Sinne des § 29 BJagdG handelt.
Ersatzpflichtig sind in der Regel:
Pflanzenschäden auf Grundstücken
z. B. Verbiss-, Fegeschäden oder Schälschäden an Bäumen und Sträuchern
Schäden an Saatgut, Keimlingen und jungen Pflanzen
Abäsen von Grünland und Wiesen
Ertragsschäden in der Landwirtschaft
z. B. Getreide, Mais, Kartoffeln oder andere Feldfrüchte bis zur Ernte
Zerstörung von Kulturen durch Wild
Substanzschäden am Grundstück
Aufwühlungen und „Brüche“ durch Schwarzwild auf Wiesen oder Äckern
Beschädigungen an Zäunen, Gräben, Dämmen oder Deichen durch Schwarzwild, Kaninchen oder anderes Wild
Im Falle von Unklarheiten bezüglich der Art und des Umfangs der Schadensersatzpflicht ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt für Jagdrecht einzuholen – insbesondere bevor ich ein Schätzungsverfahren einleite.
Gemäß § 29 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) besteht eine gesetzliche Pflicht zur Ersatzleistung für Wildschäden lediglich bei bestimmten Wildarten. Ersatzpflichtig sind:
Schäden, die durch andere Wildarten wie Dachs, Waschbär oder Gänse verursacht werden, sind gesetzlich nicht automatisch ersatzpflichtig. Sie können jedoch vertraglich in den Jagdpachtvertrag integriert werden. Als Rechtsanwalt im Bereich Jagdrecht unterstütze ich Jagdpächter und Grundeigentümer bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen.
Im Zusammenhang mit Wildschäden gilt: Wer zu spät kommt, verliert seinen Anspruch. Das Wildschadenersatzrecht ist durch strenge gesetzliche Fristen geregelt – und birgt zahlreiche juristische Fallstricke.
Frist zur Schadensmeldung nach § 34 BJagdG:
Landwirtschaftliche Flächen: Der Wildschaden muss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Unkenntnis bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Landratsamt oder Kreis) gemeldet werden.
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen: Schäden sind halbjährlich bis spätestens zum 1. Mai und 1. Oktober anzumelden. Auch hier ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw. der zumutbaren Erkennbarkeit des Schadens entscheidend.
Weitere wichtige Besonderheiten:
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, insbesondere bei gefährdeten Flächen wie Maisfeldern oder Waldrandlagen.
Eine verspätete Schadensmeldung führt in der Regel zum vollständigen Verlust des Ersatzanspruchs.
Über die Einhaltung der Frist kommt es häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Bevor die Angelegenheit in Vergessenheit gerät – handeln Sie rechtzeitig! Ob als Jagdpächter, Landwirt oder Mitglied einer Jagdgenossenschaft: Ein im Jagdrecht erfahrener Rechtsanwalt steht Ihnen bei der fristgerechten Schadensmeldung zur Seite und vertritt Ihre Interessen im Streitfall kompetent und rechtssicher.
Nicht jeder Schaden, der im Zusammenhang mit der Jagdausübung entsteht, ist automatisch als Wildschaden zu klassifizieren. Juristisch wird eine strikte Unterscheidung zwischen Wildschaden und Jagdschaden vorgenommen.
Der Unterschied:
Wildschaden: Schäden, die durch freilebendes, herrenloses Wild (z. B. Schwarzwild, Rehwild) verursacht werden. Der Ersatz orientiert sich an § 29 BJagdG.
Jagdschaden: Schäden, die im Rahmen der Jagdausübung durch Jäger, Mitjäger, Jagdhelfer, Treiber oder Jagdhunde verursacht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 BJagdG – erfasst sind ausschließlich Sachschäden an Grundstücken.
Typische Jagdschäden:
Fahrspuren oder Flurschäden, die durch Geländefahrzeuge beim Anfahren von Hochsitzen entstehen
Beschädigungen von Kulturen oder Aufforstungen durch das Freischneiden von Schuss-Schneisen
Aufbau von Ansitzeinrichtungen in forstwirtschaftlich sensiblen Gebieten
Schäden, die durch Jagdhunde oder den Gebrauch von Schusswaffen entstehen (sofern Grundstücke betroffen sind)
Wichtig: Schäden an Personen oder beweglichen Sachen (z. B. wenn ein Jagdhund einen fremden Hund verletzt) fallen nicht unter den Jagdschaden gemäß § 33 BJagdG, sondern unter das allgemeine zivilrechtliche Schadensersatzrecht – dies mit anderen Fristen und Anforderungen.
Haben Sie einen Konflikt wegen Jagdschaden? Ich prüfe Ihre Ansprüche oder Ihre Haftung – zügig, rechtssicher und lösungsorientiert. Sichern Sie sich jetzt eine Beratung!
Wenn Streitigkeiten über einen Wild- oder Jagdschaden auftreten und zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter keine Einigung erzielt werden kann, kommt das gesetzlich geregelte Feststellungsverfahren nach dem Bundesjagdgesetz zur Anwendung.
Ablauf des Verfahrens bei Wild- oder Jagdschäden:
Fristgerechte Anmeldung:
Der Schaden muss innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Landratsamt) angezeigt werden (§ 34 BJagdG).
Ortstermin durch die Behörde:
Die Behörde wird kurzfristig einen Besichtigungstermin zur Schadenaufnahme ansetzen.
Einigung vor Ort:
Erzielt man eine Einigung, wird diese schriftlich protokolliert und allen Parteien übermittelt. Der Schadenersatz wird verbindlich festgelegt.
Keine Einigung – Schadensschätzung: Bei Streit wird ein Wildschadenschätzer beauftragt, der ein Gutachten erstellt. Dieses umfasst:
Art der beschädigten Kultur
Verursachende Wildart
Schadensumfang
Mögliche Mitverursachung durch den Geschädigten
Ermittelter Entschädigungsbetrag
Vorbescheid der Behörde:
Auf Basis des Gutachtens erlässt die Behörde einen schriftlichen Vorbescheid, der als Grundlage für die Auszahlung dient.
Rechtsmittel und Klage:
Ist eine Partei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, kann innerhalb von zwei Wochen Klage beim Amtsgericht erhoben werden.
Wichtig:
Das Verfahren ist rechtlich komplex und mit zahlreichen Fristen, Formvorgaben und Nachweispflichten verbunden.
Fehler bei der Anmeldung, Fristversäumnis oder unvollständige Dokumentation können den Anspruch gefährden oder Haftung begründen.
Ich unterstütze Sie bei der korrekten Anmeldung, der Begleitung von Schadensfällen, der rechtssicheren Abwehr unberechtigter Forderungen sowie der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – schnell, erfahren und auf Augenhöhe.
Wildschäden und Jagdschäden führen häufig zu rechtlichen Konflikten zwischen Jagdpächtern, Jagdgenossenschaften und Landwirten. Als erfahrener Rechtsanwalt im Jagdrecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Abwicklung, der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Abwehr von Forderungen im Zusammenhang mit Wild- und Jagdschäden.
Meine Leistungen im Wildschadenrecht:
Beratung zur Ersatzpflicht bei Wild- und Jagdschäden
Prüfung von Ansprüchen und Haftung gemäß § 29 ff. BJagdG
Fristwahrende Anmeldung von Wildschäden bei Behörden
Vertretung im förmlichen Feststellungsverfahren
Begleitung bei Ortsbegehungen und Schätzgutachten
Verhandlung und Formulierung einvernehmlicher Regelungen
Klageerhebung oder Klageabwehr vor dem Amtsgericht
Für wen ich tätig bin
Jagdpächter, die mit unberechtigten Forderungen konfrontiert werden
Landwirte und Forstwirte, die Wildschäden geltend machen möchten
Jagdgenossenschaften bei der vertraglichen Gestaltung von Wildschadensregelungen
Grundstückseigentümer in Eigenjagdbezirken
Kommunen und Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an Schadenverfahren
Als Rechtsanwalt im Bereich Jagdrecht stehe ich Jagdpächtern, Landwirten und Jagdgenossenschaften bundesweit zur Seite – sowohl außergerichtlich als auch im förmlichen Verfahren oder vor Gericht. Jetzt Beratung anfordern – ich helfe schnell & rechtssicher bei Wild- und Jagdschäden.
Ein Wildschaden tritt auf, wenn freilebendes Wild – wie zum Beispiel Schwarzwild, Rehwild oder Wildkaninchen – land- oder forstwirtschaftliche Flächen beeinträchtigt. Zu den typischen Schäden gehören Verbiss, Fegeschäden, das Abäsen von Kulturen oder das Umbrechen von Wiesen durch Schwarzwild.
Im Prinzip ist die Jagdgenossenschaft gemäß § 29 BJagdG haftbar. In der Praxis wird die Haftung jedoch häufig auf den Jagdpächter übertragen – oft unabhängig von einem eigenen Verschulden.
Ein Jagdschaden tritt auf, wenn ich als Jagdausübender oder meine Helfer Grundstücke beschädigen – beispielsweise durch das Befahren von Äckern mit Geländewagen, Beschädigungen beim Bau von Hochsitzen oder beim Freischneiden von Schussschneisen.
Der Wildschaden ist gemäß § 34 BJagdG innerhalb einer Woche bei der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Landratsamt) anzumelden – andernfalls erlischt der Anspruch auf Ersatz.
Für Wildschäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen verursacht werden, besteht eine Ersatzpflicht. Darüber hinaus können im Jagdpachtvertrag auch andere Wildarten, wie beispielsweise Dachs oder Gänse, zusätzlich als ersatzpflichtig festgelegt werden.
Zu den Wildschäden zählen unter anderem die folgenden Schäden: Schäden an Saatgut, Keimlingen oder der Ernte, Verbiss- und Fegeschäden an Bäumen, das Umbrechen von Wiesen sowie Substanzschäden an Deichen, Zäunen und Dämmen.
Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde, nicht durch ersatzpflichtiges Wild verursacht wurde oder durch eigenes Mitverschulden des Geschädigten entstanden ist (z. B. unzureichende Schutzmaßnahmen).
Nach fristgerechter Anmeldung führe ich einen Ortstermin durch. Sollte keine Einigung erzielt werden, erstellt ein Wildschadenschätzer ein Gutachten. Auf dieser Grundlage erlässt die Behörde einen Vorbescheid. Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden.
Schäden im Wald, wie etwa durch Schälen, Verbiss oder Fegen, müssen bis spätestens zum 1. Mai und 1. Oktober eines Jahres gemeldet werden, damit sie als rechtzeitig angemeldet gelten.
Das Wildschadenrecht ist vielschichtig und zeitlich begrenzt. Als Ihr Rechtsanwalt sorge ich für die korrekte Antragstellung, bewerte Ihre Ansprüche rechtssicher und unterstütze Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
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