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Rechtsanwalt Unterstützung bei Vernehmung Kleve

Dienstleistung im Strafrecht

Vorladung erhalten? Keine Sorge!

Sie haben eine Vorladung erhalten? Nun sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Doch keine Panik. „Beschuldigt“ bedeutet nicht sofort „Angeklagt“. Es besagt lediglich, dass ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dennoch sollten Sie am besten eine Aussage vermeiden und keine Angaben machen. Denn unüberlegte Reaktionen können nachteilige Folgen für Sie haben. Wahrscheinlich wussten Sie nicht einmal, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und es hat Sie völlig überrascht. Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt und lassen Sie sich vertreten!

Ich berate Sie während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte kann ich in Anspruch nehmen? Welche Anträge müssen gestellt werden? Soll ich mich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und schalten Sie einen Strafverteidiger ein. Ich verteidige Sie vor Gericht und der Polizei!

Die Vernehmung – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, müssen Sie sicherstellen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen wurden. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da Ihnen bei einer Beschuldigtenvernehmung umfassendere Rechte zustehen. Als Beschuldigter gelten Sie, wenn in irgendeiner Weise polizeilich gegen Sie ermittelt wird. Als Angeklagter gelten Sie erst, wenn nach § 157 Strafprozessordnung (StPO) ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde.

Die Vorladung

Als Beschuldigter erfährt man in der Regel erst durch das Eintreffen der Vorladung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Denn die Behörden sind nicht verpflichtet, Sie darüber zu informieren.

  • Die Vorladung erfolgt entweder durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. 

  • In dem Schreiben werden Sie aufgefordert, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen und Stellung zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu nehmen.

Die Vorladung zur Vernehmung - Erscheinen ist nicht immer zwingend erforderlich

Ladung durch die Polizei

  • Es besteht keine Verpflichtung, zu erscheinen oder Anhörungsbögen (schriftliche Variante einer Ladung) auszufüllen und zurückzusenden. 

  • Ausnahme: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme. 

  • Sie sollen einem Zeugen zur Identifikation gegenübergestellt werden.

Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

  • Das Erscheinen ist verpflichtend.

  • Bei Nichterscheinen kann der zuständige Staatsanwalt das Erscheinen durch eine Festnahme erzwingen.

Die Aussage – Ihre Rechte als Beschuldigter

Unabhängig davon, ob Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben: Mit einer Aussage tun Sie sich häufig keinen Gefallen, denn Sie können nicht wissen, ob hinter der Vorladung noch andere Vorwürfe stecken.

  • Sie haben als Beschuldigter ein absolutes Aussageverweigerungsrecht.

  • Egal, ob unschuldig oder nicht: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

  • Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, wenn vollständig zum Tatvorwurf geschwiegen wird. 

  • Alles, was Sie sagen, wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und kann später kaum revidiert werden.

  • Beichten Sie nicht die Tat gegenüber der Polizei und holen Sie sich einen Strafverteidiger. Dieser unterliegt der Schweigepflicht.

  • Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben über Ihre eigene Person zu machen.

  • Wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben, können Sie eine Aussage jederzeit nachreichen.

Einladung zur Zeugenaussage

Sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sind Sie verpflichtet, eine Aussage zu machen.

  • Zeugnisverweigerungsrecht haben Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Berufsgeheimnisträger (insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten)

  • Jeder Zeuge hat das Recht, nach § 55 der Strafprozessordnung (StPO) die Auskunft zu verweigern.

  • Das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, besteht dann, wenn die Beantwortung dazu führen würde, sich selbst oder einen Angehörigen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten.

Nach der Vereidigung sind Sie zur Wahrheit verpflichtet.

  • Die Missachtung dieser Pflicht ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden. 

Auch ein Nichterscheinen wird mit Ordnungsgeld, im schlimmsten Fall sogar mit Ordnungshaft, geahndet.

 

Sollten Sie als Zeuge auftreten, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Auf diese Weise umgehen Sie juristische Fallstricke und bewältigen das Ermittlungsverfahren sicher!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihre optimale Verteidigung

Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich die Kommunikation mit den Behörden. So müssen Sie keine Belästigungen durch die Polizei befürchten. Sollte eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, begleite ich Sie und unterstütze Sie im Gespräch mit den Beamten. Zusätzlich werde ich Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe sowie die Beweise aus den Ermittlungsakten gründlich prüfen. Im besten Fall ist die Beweislage nicht ausreichend, sodass ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen kann. Sollte dies nicht möglich sein, entwickle ich auf Basis der Akten eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie und stehe Ihnen bei einem Gerichtsverfahren als Verteidiger zur Seite. Gemeinsam entscheiden wir, ob eine Aussage sinnvoll ist. Falls eine Selbstbelastung in Betracht kommt, biete ich Ihnen auch Zeugenbeistand vor Gericht an. Ich überprüfe dies im Voraus, damit Sie keine rechtlichen Fallstricke befürchten müssen. So können Sie Ihre Sichtweise klar ausdrücken. 
Treten Sie unverzüglich mit mir in Kontakt! Sollte es erforderlich sein, bin ich sofort vor Ort!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Die Vorladung erhalten Sie schriftlich. Darin nenne ich Ihnen neben dem verletzten Tatbestand auch die Uhrzeit und den Ort der Vernehmung sowie ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geladen sind. Vor der Vernehmung erläutere ich Ihnen die vorgeworfene Straftat und wer der Geschädigte ist. Nun haben Sie die Möglichkeit, eine Aussage zu machen.
Bei einer Vernehmung müssen Sie zunächst die Angaben zu Ihrer Person, welche den Behörden bereits vorliegen, bestätigen oder ergänzen. Anschließend sollen Sie sich zu einem Sachverhalt äußern. Häufig setzt die Polizei dabei taktische Verhörmethoden ein oder macht Ihnen leere Versprechungen, um eine Aussage von Ihnen zu erhalten.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Auch wenn Sie sich nicht zum Tatverlauf äußern, dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Als Zeuge hingegen haben Sie je nach Sachlage das Recht auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerung.
Egal, ob schuldig oder unschuldig: Sie sind nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, es sei denn, diese wurde von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnet. Auch in diesem Fall müssen Sie sich vor Ort nicht zum Tatverdacht äußern und können mich als Ihren Rechtsanwalt für Sie sprechen lassen.
Als vereidigter Zeuge sind Sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Als Beschuldigter hingegen sind Sie außer zur Feststellung Ihrer Identität zu keiner weiteren Aussage verpflichtet. Dies darf Ihnen vor Gericht auch nicht negativ ausgelegt werden. In Anbetracht dessen ist es wichtig, gemeinsam mit mir als Rechtsanwalt eine geeignete Strategie zu entwickeln.
Ich empfehle Ihnen dringend, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie eine Straftat begangen haben oder den Verdacht haben, eine begangen zu haben. Spätestens jedoch sollten Sie dies tun, wenn Sie eine Vorladung erhalten. Behörden sind nicht dazu verpflichtet, über laufende Ermittlungsverfahren zu informieren. 
In einem Gespräch mit der Polizei werde ich Sie als Rechtsanwalt beraten, um Ihnen zu helfen, juristische Fallstricke zu vermeiden. Zudem werde ich Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe sorgfältig überprüfen. Sollte die Beweislage unzureichend sein, werde ich mich darum bemühen, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erwirken.
Wenn Sie als Beschuldigter geladen werden, sind Sie nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Als Zeuge hingegen müssen Sie, sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, eine Aussage abgeben. Andernfalls droht Ihnen eine Geldstrafe.
Sobald Sie vereidigt sind, sind Sie zur Wahrheit verpflichtet. Gemäß § 153 Strafgesetzbuch (StGB) droht Ihnen bei einer Falschaussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Sie können die Zeugenaussage verweigern, wenn eine enge Verwandtschaft besteht oder wenn Sie sich selbst belasten würden.
Nein, denn Sie sind nicht dazu verpflichtet. Außerdem besteht bei Kontaktaufnahme mit der Polizei die Gefahr, dass Sie telefonisch in ein Gespräch verwickelt werden. Auch wenn Sie das Bedürfnis haben, alles richtig zu machen, kann dies gegen Sie verwendet werden. Sie sind nicht mit allen Details des Ermittlungsverfahrens vertraut!

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