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Rechtsanwalt Rechtliche Beratung bei Steuerhinterziehung Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung: Informationen, Risiken und Strafen

Steuerhinterziehung wird als zentrales Delikt im Steuerstrafrecht betrachtet und kann häufig ohne großen kriminellen Aufwand begangen werden, wodurch sie rasch verwirklicht ist. Trotz dieser vermeintlichen Einfachheit wird die Steuerhinterziehung mittlerweile von den Behörden mit zunehmender Strenge verfolgt.

Es stehen immer mehr rechtliche und tatsächliche Mittel zur Verfügung, um sie aufzudecken. In vielen Fällen stellt die Selbstanzeige für mich einen effektiven Weg dar, um mich vor Geldstrafen oder einer Haftstrafe zu schützen.

Steuerhinterziehung - So mache ich mich strafbar

  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) liegt vor, wenn ich absichtlich durch aktives Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführe oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlange.

  • Typischerweise begehe ich Steuerhinterziehung, indem ich falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt mache.

    • Das geschieht beispielsweise in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder in Anträgen und Auskünften.

  • Die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Angaben werden gemäß den Richtlinien und Urteilen der Finanzverwaltung bewertet.

  • Für die Tat können nur natürliche Personen wie ich, Geschäftsführer, Angestellte oder Steuerberater verantwortlich sein, nicht jedoch juristische Personen wie GmbHs.

  • Keine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ich lediglich von einem Irrtum oder Versehen seitens des Finanzamts profitiere.

Risiken der Aufdeckung eines Steuerbetrugs

Die zunehmenden Risiken der Aufdeckung von Steuerhinterziehung werden durch ein immer raffinierteres Vorgehen der Behörden, steigende internationale Meldepflichten sowie das Bankgeheimnis verstärkt. Darüber hinaus kommen unvorhersehbare Unsicherheiten im Umfeld des Täters hinzu.

  • Steuerpflichtige können selbst den Anfangsverdacht erwecken, indem sie Unstimmigkeiten in ihrer Steuererklärung aufzeigen.

    • Zum Beispiel ein gehobener Lebensstil ohne entsprechende Kapitalerträge.

  • Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern im In- und Ausland erhöhen ebenfalls das Risiko der Entdeckung, insbesondere wenn keine geschäftlichen Aktivitäten angegeben werden.

  • Mitwisser wie Geschäftspartner oder Ex-Partner können zur Aufdeckung beitragen, ebenso wie Datendiebstahl oder -kauf.

  • Erbschaften bringen ebenfalls Risiken mit sich, da Schwarzgeld oft unentdeckt bleibt und Erben mit den rechtlichen Schwierigkeiten nicht versteuerter Vermögenswerte konfrontiert werden.

  • Banken sind verpflichtet, größere Geldeinzahlungen und verdächtige Überweisungen zu melden, um Geldwäsche zu bekämpfen, was die Aufdeckung von Steuerhinterziehung weiter begünstigt.

Strafmaß für Steuerhinterziehung

Nach der Abgabenordnung (AO) können bei Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

  • Bei einer erheblichen Steuerverkürzung und/oder der Nutzung gefälschter Belege können sogar Haftstrafen von bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden.

  • Im Gegensatz zu Geldstrafen erfolgt bei einer Einstellung ohne Eintragung im Bundeszentralregister eine Geldauflage.

    • Daher strebe ich in der Verteidigung bei entsprechender Ausgangslage eine Einstellung gegen Auflage an.

  • Die Höhe der hinterzogenen Steuern stellt ein wesentliches Kriterium für die Bemessung des Strafmaßes dar.

Verhindert eine strafbefreiende Selbstanzeige die Verhängung einer Strafe?

  • Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn sie erst erfolgt, nachdem das Risiko der Entdeckung der Steuerhinterziehung konkret geworden ist.

    • Wenn eine Prüfungsanordnung mir oder meinem Vertreter bekannt gegeben wurde, ist die strafbefreiende Selbstanzeige in diesem Umfang ausgeschlossen.

    • Für Steuerarten oder Jahre, die nicht von der Prüfungsanordnung betroffen sind, bleibt jedoch eine Selbstanzeige möglich.

    • Wenn vor der Versendung der Prüfungsanordnung zunächst eine telefonische Ankündigung und Terminabstimmung erfolgt, kann in der Regel noch eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige erstattet werden.

    • Auch unter diesen Umständen kann durch aktive Zusammenarbeit und Offenlegung seitens des Steuerhinterziehers möglicherweise eine Strafmilderung erreicht werden.

  • Eine weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern sowie der Nebenleistungen wie der Nachzahlungszinsen durch mich.

    • Die Selbstanzeige erfordert daher neben einer rechtlichen Prüfung auch betriebswirtschaftliche Vorbereitungen, um die erforderliche Liquidität sicherzustellen.

    • Die Frist für die Nachzahlung wird von den Steuerbehörden festgelegt und liegt in der Regel zwischen einem und sechs Monaten.

  • Die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige beim Finanzamt hängen von einer Vielzahl von Umständen ab, die ich selbst beeinflussen kann. Entscheidend für den „Erfolg“ einer Selbstanzeige sind vor allem eine

    • rechtzeitige Einreichung,

    • die vollständige Rückzahlung der hinterzogenen Steuern

    • sowie eine vollständige Offenlegung und Korrektur aller fehlerhaften oder unterlassenen Angaben.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Expertise im Steuerstrafrecht

Ich als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht stehe Ihnen bundesweit zur Verfügung. Ich biete Ihnen eine zügige und vertrauliche Beratung und gebe Ihnen stets eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation.

Meine Expertise umfasst folgende Themenbereiche:

  • Strafbefreiende Selbstanzeige
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren
  • Betreuung rund um Umsatzsteuerstraftaten
  • Schwarzgeld und Geldwäschedelikte
  • Umfassende Steuerberatung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung

Für eine persönliche Beratung oder Terminvereinbarung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich noch heute!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Steuerhinterziehung ist das absichtliche Unterlassen oder aktive Manipulieren von Steuerzahlungen gegenüber den Finanzbehörden, um unrechtmäßig Steuern zu sparen oder zu umgehen. Der Versuch ist strafbar.

Nach § 370 AO (Abgabenordnung) können bei Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

Wenn der Täter aus eigenem, grobem Eigennutz in erheblichem Maße Steuern hinterzieht oder unrechtmäßige Steuervorteile erlangt, seine Funktion als Amtsträger missbraucht, die Unterstützung eines Amtsträgers ausnutzt, kontinuierlich Steuern hinterzieht oder unrechtmäßige Steuervorteile unter Verwendung gefälschter Dokumente erlangt.

Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt, bevor das Risiko der Entdeckung konkret wird. Die Voraussetzungen sind allerdings komplex und erfordern eine gründliche Prüfung.

Die strafrechtliche Verjährung von Steuerdelikten tritt nach 5 Jahren bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und nach 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung in Kraft. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist, beispielsweise mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Das Steuerstrafverfahren stellt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dar, das auf dem Verdacht einer Steuerstraftat beruht und von den Finanzbehörden geprüft wird. Es kann zu einer Anklageerhebung, einer Einstellung des Verfahrens, der Auferlegung von Auflagen oder der Ausstellung eines Strafbefehls kommen.

Unstimmigkeiten in meiner Steuererklärung, unverhältnismäßige Zuwächse meines Vermögens und außergewöhnlich hohe Ausgaben im Verhältnis zu meinem angegebenen Einkommen könnten Hinweise auf Steuerhinterziehung darstellen.

Eine Zusammenarbeit mit den Behörden, die Offenlegung von Informationen sowie die frühzeitige Einreichung einer Selbstanzeige können eine Strafmilderung zur Folge haben.

Wenn eine Selbstanzeige erfolgreich ist, wird das Verfahren eingestellt, sobald alle Steuern und Zinsen beglichen sind. Sollte die Selbstanzeige jedoch unwirksam oder unvollständig sein, kann trotz ihrer Einreichung die Gefahr bestehen, dass Anklage erhoben wird.

Auch wenn das Finanzamt bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet hat, kann ich Ihnen als Rechtsanwalt dabei helfen, die Folgen zu mildern. Ich kann Ihre Interessen im Strafverfahren effektiv vertreten und dafür sorgen, dass Sie ein milderes Urteil erhalten.

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