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Rechtsanwalt Korruptions- und Bestechungsdelikte Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Korruption

Korruption betrifft nahezu sämtliche Bereiche unserer Gesellschaft. Darunter fällt der Missbrauch von Macht- oder Vertrauenspositionen innerhalb von Unternehmen, Behörden oder anderen Institutionen zum eigenen oder fremden Vorteil. Begriffe wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, die den Begriff „Korruption“ umschreiben, können für die Betroffenen ein erhebliches rechtliches Problem darstellen.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht biete ich erstklassige Verteidigung für Personen, die mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert sind. Mit umfassender Expertise und langjähriger Erfahrung stehe ich bereit, um Sie kompetent zu beraten und zu verteidigen. Ich sorge dafür, dass Ihre Position während des Ermittlungsverfahrens gestärkt wird und Ihre Rechte als Beschuldigter jederzeit geschützt sind. Vertrauen Sie darauf, dass ich für Sie eintrete!

Die gesetzlichen Regelungen zur Korruption im Strafgesetzbuch

Um einen fairen Wettbewerb und die Integrität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, beinhaltet das Strafgesetzbuch (StGB) verschiedene Tatbestände, die der Korruption zugeordnet werden. 

  • Die Regelungen des StGB zur Korruption können in zwei Hauptgruppen unterteilt werden, die jeweils unterschiedliche Schutzziele haben.

  • Amtsdelikte gemäß §§ 331 bis 335a StGB.

    • Diese zielen darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unbestechlichkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten. 

  • Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB.

    • Diese gehören zum Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und dienen dem Schutz des nationalen und internationalen Wettbewerbs. 

  • Vorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß §§ 299a, 299b StGB.

  • Darüber hinaus enthält das StGB Bestimmungen zur 

    • Wählerbestechung (§ 108b StGB) sowie zur 

    • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), 

    • um die Integrität politischer Prozesse und Entscheidungsträger zu schützen.

Korruption durch Beamte

Die §§ 331 bis 335a StGB umfassen die Amtsdelikte, die sich in Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung unterteilen. 

  • Gemäß § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger oder eine Person, die besonders zum öffentlichen Dienst verpflichtet ist, bestraft, wenn sie für die Ausübung ihres Dienstes einen Vorteil für sich oder Dritte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Vorteilsannahme).

    • Dies betrifft Personen, die einem Amtsträger, einer zum öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Person oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für sich oder Dritte für die Ausübung ihres Dienstes anbieten, versprechen oder gewähren.

  • Die §§ 332 und 334 StGB kriminalisieren Bestechlichkeit und Bestechung. 

    • Der Unterschied zur Vorteilsannahme und -gewährung liegt in der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden dienstlichen Handlung oder Unterlassung. 

    • Während bei der Vorteilsannahme bzw. -gewährung der Vorteil mit einer rechtmäßigen dienstlichen Handlung verbunden ist, beziehen sich Bestechlichkeit und Bestechung auf einen Verstoß gegen die Dienstpflichten.

  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können nur von Amtsträgern oder für den Dienst besonders Verpflichteten sowie von Richtern oder Schiedsrichtern begangen werden (Empfängerseite). 

  • Vorteilsgewährung und Bestechung können von jeder Person begangen werden (Geberseite).

  • Der Begriff des Amtsträgers ist im StGB definiert: 

    • Demnach gilt als Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. 

    • Auch Personen, die in anderer Weise zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben bestellt sind, gelten als Amtsträger. 

    • Zum Beispiel werden Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Amtsträger betrachtet (BGHSt 54, 202 ff.).

  • Wichtig: Bereits die Forderung oder das Angebot von Vorteilen für die Erfüllung der genannten Straftatbestände ist ausreichend. 

    • Es ist nicht erforderlich, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wird. 

    • Ebenso ist der Nachweis einer bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung nicht mehr erforderlich.

Strafmaß und weitere Konsequenzen von Korruption

Die genannten Straftaten können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Das Annehmen von Vorteilen durch einen Amtsträger oder im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und gleichzeitig die Vorteilsgewährung werden gemäß StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

    • Für Richter oder Schiedsrichter kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre betragen (§ 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 StGB).

  • Die Strafrahmen für Bestechlichkeit und Bestechung sind höher.

    • Bestechlichkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

    • Für Richter oder Schiedsrichter beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel ein Jahr bis zu zehn Jahren (§ 332 Abs. 2 StGB).

    • Die Bestechung wird normalerweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet (§ 334 Abs. 1 StGB).

  • In besonders schweren Fällen von Bestechlichkeit und Bestechung kann das Höchstmaß auf zehn Jahre erhöht werden (§ 335 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,

    • wenn die Tat sich auf einen Vorteil von erheblichem Ausmaß bezieht,

    • der Täter wiederholt Vorteile für zukünftige Diensthandlungen annimmt oder

    • er in einer organisierten Form handelt.

    • Ein erhebliches Ausmaß liegt vor, wenn der Vorteil einen Wert von 50.000 Euro übersteigt.

  • Für Beamte, Richter und Personen, die im Dienst besonders verpflichtet sind, stellen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme Dienstvergehen dar, die oft disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    • Dies kann bis zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Korruption und Bestechung im geschäftlichen Umfeld

Im § 299 StGB sind die Regelungen zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr festgehalten.

  • Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer 

    • als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten verlangt, 

    • sich zusichern lässt oder entgegennimmt, 

    • um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im in- oder ausländischen Wettbewerb unlauter zu begünstigen (Bestechlichkeit).

  • Entsprechend behandelt § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Gewähren, Versprechen oder Anbieten eines solchen Vorteils (Bestechung). 

    • Diese Vorschrift dient dem Schutz eines fairen Wettbewerbs.

  • Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird ebenfalls bestraft, wer ohne Einwilligung des Unternehmens 

    • einen Vorteil für sich oder einen Dritten verlangt, 

    • sich zusichern lässt oder entgegennimmt, 

    • um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen zu begehen (Bestechlichkeit).

  • Dies gilt gleichermaßen für das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB. 

    • Diese Regelung soll die wirtschaftliche Integrität des Unternehmens schützen.

  • Nur Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens können den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen (§ 299 Abs. 1 StGB). 

    • Dagegen kann Bestechung im geschäftlichen Verkehr von jeder Person begangen werden.

  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. 

    • In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erhöht werden (§ 300 StGB).

Korruption im Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen existieren besondere Straftatbestände, die sicherstellen sollen, dass Vorteilsnahme und -gewährung nicht zu unlauterem Wettbewerb führen.

  • Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB umfasst Straftatbestände für Angehörige bestimmter Heilberufe, die in ihrer beruflichen Tätigkeit 

    • einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, 

    • um beispielsweise bei der Verschreibung oder Beschaffung von Arzneimitteln unlauteren Wettbewerb zu fördern.

  • Die Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299b StGB betrifft hingegen Situationen, in denen jemand einem Angehörigen eines Heilberufs

    • im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung 

    • einen Vorteil anbietet, 

    • verspricht oder gewährt, 

    • damit dieser ihn oder einen anderen bei der Verschreibung oder Beschaffung von Arzneimitteln bevorzugt, 

    • was ebenfalls als unlauterer Wettbewerb gilt.

Welche Umstände gelten als Vorteil im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten?

Ein Vorteil kann jede Leistung sein, die die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Situation des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Anspruch hat. 

  • Häufig wird ein materieller Vorteil in Form von Geld angeboten, aber auch Rabatte, Darlehen, Prämien und ähnliche Leistungen können darunter fallen. 

    • Zudem können immaterielle Vorteile wie Ehrungen, Karriereförderung oder sexuelle Zuwendungen erfasst werden.

  • Es gibt auch Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern, die nicht als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gelten. 

    • Solche sozialadäquaten Zuwendungen, die dem gesellschaftlichen Standard entsprechen, sind erlaubt. 

    • Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass die Annahme dieser Zuwendungen den Empfänger verpflichtet oder beeinflusst. 

    • Einfache Werbegeschenke, Trinkgelder oder Einladungen zum Essen können unproblematisch sein. 

    • Die Beurteilung der Sozialadäquanz hängt stark vom Einzelfall und der Branche ab.

  • Die Zuwendung darf objektiv nicht dazu geeignet sein, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder unangemessen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen.

  • Besondere Vorsicht ist bei Schmiergeldern oder sogenannten Beschleunigungszahlungen im Ausland geboten. 

    • Auch wenn solche Praktiken in einigen Ländern üblich sein mögen, bedeutet dies nicht, dass sie in Deutschland als sozialadäquat angesehen werden.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit bei Vorwürfen von Korruption und Bestechlichkeit

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht verstehe ich die Komplexität und Sensibilität von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen. Ich biete sowohl Amtsträgern als auch Privatpersonen eine umfassende und engagierte strafrechtliche Vertretung in diesen Angelegenheiten.

Mit meiner langjährigen Erfahrung und juristischen Expertise unterstütze ich Mandanten in allen Phasen des Verfahrens – von der polizeilichen Untersuchung über die Verteidigung bis hin zur Vertretung vor Gericht.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht setze ich mich für die Rechte und Interessen meiner Mandanten ein und strebe danach, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Mein Ziel ist es, Sie durch herausfordernde rechtliche Situationen zu führen und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Reputation zu schützen.

Ich biete eine individuelle Betreuung, maßgeschneiderte Strategien und eine engagierte Verteidigung, um sicherzustellen, dass Sie optimal vertreten sind.

Bestechung? Korruption? Ich setze mich für Ihre Rechte ein und finde die bestmögliche Lösung für Ihre Situation. Kontaktieren Sie jetzt meine Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Spezialisierte Polizeidienststellen, insbesondere Abteilungen für Wirtschaftskriminalität, führen Ermittlungen bei Verdacht auf Korruptionsdelikte durch. In einigen Fällen gibt es auch spezielle Abteilungen und Wirtschaftsbehörden innerhalb der Staatsanwaltschaft, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen.
Im Allgemeinen bezeichnet man das Angebot, die Gewährung und das Versprechen von Geschenken sowie sonstigen Vorteilen gegenüber Beamten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Angestellten im Geschäftsverkehr als Bestechung. Wenn diese Personen solche Vorteile annehmen, wird dies als Bestechlichkeit betrachtet.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Vorteil vor dessen Annahme von der zuständigen Behörde genehmigt wurde oder der Amtsträger den Vorteil unmittelbar nach dessen Erhalt oder Fordern bei der Behörde anzeigt und dieser daraufhin genehmigt wird (§ 331 Abs. 3 StGB).
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine bewusste Verknüpfung zwischen der Diensthandlung und dem Vorteil existiert, das heißt, wenn der Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung gewährt wird.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob die konkrete Diensthandlung in Verbindung mit dem Vorteil steht. Bei der Bestechlichkeit wird ein Vorteil gewährt, um die Diensthandlung unlauter zu beeinflussen. Bei der Vorteilsannahme hingegen wird ein Vorteil akzeptiert, ohne dass eine spezifische Diensthandlung als Gegenleistung vorgesehen ist.
Die Straftaten der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat abgeschlossen ist.
Für diese Angelegenheit existiert keine spezifische gesetzliche Regelung. Grundsätzlich gilt, dass Geschenke im Wert von über 25 € einer Genehmigung bedürfen, da sonst die Gefahr der Vorteilsannahme besteht. Geschenke von Dritten, zu denen dienstliche Beziehungen bestehen, sollten daher abgelehnt werden.
Korruptionsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Dazu zählen Wählerbestechung/Abgeordnetenbestechung gemäß § 108b/§ 108e StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB sowie Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a, § 299b StGB.
Vorgehensweise: Erhalt einer Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf ein Korruptionsdelikt, Durchführung einer Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden, Einreichung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft sowie Anordnung eines Vermögensarrests oder der Einziehung von Vermögenswerten.
Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Eine einmal abgegebene Aussage vor den Ermittlungsbehörden kann nur schwer glaubhaft zurückgenommen werden. Besonders für Unternehmer ist bereits der Verdacht auf Korruption oder Bestechung schädlich für das Vertrauen der Mitarbeiter und Kunden.

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