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Ihre Kanzlei Schultes Rechtsanwalt.
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47533 Kleve
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Montags bis Freitags: 08:30 – 17:00 Uhr Termine nur nach Vereinbarung.
Sowohl Eigentümer eines Eigenjagdbezirks als auch Mitglieder von Jagdgenossenschaften haben die Möglichkeit, das Jagdausübungsrecht durch einen Jagdpachtvertrag zu übertragen. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die Jagd nicht selbst ausgeübt oder durch angestellte Jäger betrieben werden soll.
Mit dem Abschluss eines rechtssicheren Jagdpachtvertrags erhält der Pächter das sogenannte Jagdausübungsrecht – also die Befugnis, im jeweiligen Revier zu jagen, Wild zu hegen und sich dieses anzueignen.
Bei der Verpachtung eines Jagdreviers sind jedoch zahlreiche rechtliche Vorschriften zu beachten. Fehlerhafte oder unklare Regelungen im Pachtvertrag können schnell zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen Verpächter und Pächter führen.
Ich unterstütze Sie als erfahrener Rechtsanwalt im Jagdrecht bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung Ihres Jagdpachtvertrags – angefangen von der Vertragsform über Regelungen zu Wildschadensersatz und Abschussplänen bis hin zu Laufzeit und Kündigungsklauseln.
Wer ein Jagdrevier pachten möchte, muss zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Jagdpacht sind in § 11 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verankert und werden durch die jeweiligen Landesjagdgesetze ergänzt. Als erfahrener Rechtsanwalt im Jagdrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Pachtpläne rechtssicher umzusetzen und Fallstricke zu vermeiden.
Folgende Aspekte sollten Sie bei der Jagdpacht besonders beachten:
Jagdpachtfähigkeit:
Nur wer seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, darf überhaupt ein Angebot zur Jagdpacht annehmen.
Der Jagdschein muss zudem auch zum Beginn der Pachtlaufzeit noch gültig sein.
Flächenbegrenzung:
Eine Einzelperson darf grundsätzlich höchstens 1.000 Hektar Jagdfläche pachten – bundesweit.
In bestimmten Fällen kann eine Ausnahme zulässig sein. Die gepachtete Fläche wird im Jagdschein dokumentiert.
Maximale Pächterzahl:
Je nach Bundesland kann gesetzlich festgelegt sein, wie viele Pächter einem Jagdrevier zugeordnet werden dürfen.
Ist diese Anzahl bereits erreicht, kann das gewünschte Revier nicht mehr verpachtet werden.
Alle wesentlichen Bedingungen der Jagdpacht sind in einem schriftlichen Jagdpachtvertrag festzuhalten. Dieser muss der zuständigen Jagdbehörde zur Prüfung vorgelegt werden. Innerhalb von drei Wochen kann die Behörde Einwände erheben oder den Vertrag bestätigen.
Bevor Sie einen Jagdpachtvertrag unterzeichnen oder anbieten, empfehle ich eine rechtliche Prüfung. Ich sorge dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und alle Regelungen rechtlich Bestand haben.
In der Regel besteht Vertragsfreiheit – das bedeutet, dass sowohl der Jagdpächter als auch der Verpächter zahlreiche Regelungen nach ihren Wünschen vereinbaren können. Es ist jedoch von Bedeutung, dass sämtliche Bestimmungen mit dem Bundesjagdgesetz sowie den jeweiligen Landesjagdgesetzen konform sind. Unzulässige oder sittenwidrige Klauseln sind nichtig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Folgende Informationen sollten in einem Jagdpachtvertrag enthalten sein:
Bezeichnung des Jagdreviers
Größe der bejagbaren Fläche
Art des Reviers (Niederwild- oder Hochwildrevier)
Angaben zum Pächter (Name, Adresse, Jagdscheinnummer)
Pachthöhe pro Jahr
Beginn und Ende des Vertrags (idealerweise angepasst an das Jagdjahr: 1. April bis 31. März)
Optionale Regelungen im Jagdpachtvertrag:
Übernahme von Wildschäden durch den Pächter
Einbeziehung weiterer Wildarten in die Schadensersatzpflicht (z. B. Dachs)
Durchführung regelmäßiger Revierbegänge
Verpflichtung zu Hegearbeiten oder Wildbretabgaben
Ein Jagdpachtvertrag wird üblicherweise für eine Mindestdauer von neun Jahren abgeschlossen. Für Hochwildreviere sind sogar zwölf Jahre der gesetzliche Regelfall. In jedem Fall sollte die Vertragslaufzeit klar definiert und auf den Rhythmus des Jagdjahres abgestimmt sein.
Ich empfehle Ihnen, einen Jagdpachtvertrag vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen oder individuell aufsetzen zu lassen – insbesondere, wenn Sie sich langfristig binden möchten. So können Sie Fallstricke vermeiden und Ihre jagdlichen Interessen bestmöglich absichern.
Ein Jagdpachtvertrag stellt ein langfristiges Dauerschuldverhältnis dar, das in der Regel über viele Jahre gültig ist. Doch was anfangs harmonisch verläuft, kann im Laufe der Zeit aus dem Gleichgewicht geraten. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob der Jagdpachtvertrag von Anfang an unwirksam war oder ob bestimmte Bestimmungen zur Unwirksamkeit führen können.
Ein Jagdpachtvertrag kann insgesamt nichtig sein, wenn grundlegende gesetzliche Vorgaben nicht beachtet werden. Dazu zählen unter anderem:
Überschreitung der zulässigen Maximalfläche für Jagdpacht (§ 11 BJagdG)
Überschreitung der zulässigen Anzahl an Pächtern pro Revier (gemäß Landesjagdrecht)
fehlende Schriftform des Vertrags (§ 11 Abs. 4 BJagdG)
fehlende Jagdpachtfähigkeit des Pächters (z. B. kein gültiger Jagdschein seit mindestens drei Jahren)
Verlust der Jagdpachtfähigkeit (z. B. wegen Entziehung des Jagdscheins aufgrund von Unzuverlässigkeit)
Auch formwidrige Nebenabreden – wie etwa per Handschlag oder mündlich vereinbarte Vertragsverlängerungen – können zur Teilnichtigkeit führen.
Nur wenn der Vertrag ohne die unwirksame Klausel nicht zustande gekommen wäre, ist auch der gesamte Vertrag nichtig.
Maßgeblich ist hierbei der mutmaßliche Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Jagdpacht endet bei Verlust des Jagdscheins automatisch
Besonders problematisch ist der Verlust der Jagdpachtfähigkeit nach Vertragsschluss – beispielsweise durch den Widerruf des Jagdscheins infolge waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.
In diesem Fall endet das Jagdausübungsrecht automatisch. Die Folge: Das Revier muss neu verpachtet werden – ein erheblicher Nachteil für den bisherigen Pächter.
Falls Sie Unsicherheiten bezüglich Ihres Jagdpachtvertrags haben oder Ihnen der Verlust Ihres Jagdscheins droht, sollten Sie umgehend handeln. Ich überprüfe Ihre rechtliche Situation, vertrete Ihre Interessen gegenüber den Behörden und unterstütze Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung oder Anfechtung von Jagdpachtverträgen.
Wenn ich gemeinsam mit anderen Jägern ein Jagdrevier pachten möchte, gelten strenge rechtliche Vorgaben. Denn: Alle beteiligten Pächter müssen jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 BJagdG sein.
Jagdpachtfähigkeit bei Gemeinschaftspacht
Jagdrechtlich liegt eine sogenannte Gemeinschaftspacht vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Vertragspartner auftreten.
In diesem Fall reicht es nicht aus, wenn nur ein Teil der Pächter die Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr gilt:
Bereits wenn ein einziges Mitglied der Pachtgemeinschaft nicht über eine gültige Jagdpachtfähigkeit verfügt, ist der gesamte Jagdpachtvertrag nichtig.
Diese Regelung dient dem Schutz der jagdrechtlichen Ordnung.
Sie soll sicherstellen, dass alle Jagdausübungsberechtigten über die notwendige Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen.
Typische Fehler bei der Gemeinschaftspacht
Ein Mitpächter hat den Jagdschein nicht rechtzeitig gelöst.
Die dreijährige Mindestfrist ist (noch) nicht erfüllt.
Die Pacht soll kurzfristig beginnen, obwohl ein Jagdschein erst kürzlich beantragt wurde.
Vor dem Abschluss eines Jagdpachtvertrags mit mehreren Pächtern sollten die Voraussetzungen rechtlich überprüft werden. Ich unterstütze Sie dabei, rechtssichere Verträge zu erstellen und rechtliche Fallstricke bei der Gemeinschaftspacht zu vermeiden.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob auch Firmen, Vereine oder andere juristische Personen Jagdreviere pachten dürfen. Die Antwort ist eindeutig: Nein.
Keine Jagdpachtfähigkeit für juristische Personen
Nach dem geltenden Jagdrecht ist die Jagdpachtfähigkeit an den Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins gekoppelt (§ 11 Abs. 5 BJagdG).
Da juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder eingetragene Vereine nicht jagdscheinfähig sind, können sie kein wirksames Jagdpachtverhältnis eingehen.
Einige Unternehmen versuchen dennoch, über einen sogenannten Strohmann eine Jagdpacht zu realisieren – indem eine natürliche Person formell als Pächter auftritt, während die Jagd in Wahrheit im Interesse der Firma betrieben wird.
Gerichte erkennen in solchen Fällen häufig die Sittenwidrigkeit oder Umgehung gesetzlicher Vorschriften – was zur Nichtigkeit des gesamten Jagdpachtvertrages führt.
Insbesondere wenn es zu Streitigkeiten über Pflichten oder zur Kündigung kommt, wird das Strohmangeschäft schnell „gläsern“ – und rechtlich angreifbar.
Vermeiden Sie rechtlich angreifbare Pachtkonstrukte mit juristischen Personen. Ich empfehle Ihnen, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um einen rechtssicheren Jagdpachtvertrag abzuschließen – auch bei repräsentativen Jagdvorhaben mit mehreren Beteiligten.
Wenn mehrere Jäger gemeinsam ein Revier pachten, entsteht rechtlich betrachtet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das bedeutet:
Alle Mitpächter verfügen über die gleichen Rechte, Pflichten und haften gemeinschaftlich gegenüber dem Verpächter.
Für jegliche jagdlichen Maßnahmen – angefangen von der Erlegung von Wild über die Einladung von Jagdgästen bis hin zum Kauf von Material – ist grundsätzlich die Zustimmung aller Mitpächter erforderlich. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichen Reibungen.
Beispielhafte Konflikte:
Uneinigkeit hinsichtlich der Wildbewirtschaftung
Streitigkeiten über Abschusspläne oder Gastjäger
Blockaden bei der Pflege des Reviers oder der Organisation von Drückjagden
Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht mehr möglich ist
Ist das Verhältnis zwischen den Mitpächtern dauerhaft gestört, kann eine gerichtlich durchgesetzte Entscheidung in Erwägung gezogen werden.
In der Praxis erweist sich dies jedoch als kaum praktikabel, da Entscheidungen oft zu spät getroffen werden.
In besonders gravierenden Fällen kann auch die Kündigung des Pachtverhältnisses gegenüber dem Mitpächter oder die Auflösung der Gesellschaft (GbR) in Betracht gezogen werden. Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen:
Die Jagdgenossenschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die vertraglich vereinbarte Pachtperiode – in der Regel neun oder zwölf Jahre – eingehalten wird.
Ob eine vorzeitige Beendigung oder Auseinandersetzung rechtlich zulässig ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Ich berate Sie umfassend bei Konflikten zwischen Mitpächtern, prüfe Ihre Kündigungs- oder Auseinandersetzungsmöglichkeiten und vertrete Ihre Interessen gegenüber Mitpächtern, Verpächtern oder Jagdgenossenschaften – rechtssicher und praxisnah.
Wer ein Jagdrevier pachten möchte, sollte sich im Vorfeld intensiv mit den anfallenden Kosten auseinandersetzen. Denn die Jagdpacht ist nicht nur eine Leidenschaft, sondern auch eine finanzielle Verpflichtung – mit teils erheblichen Unterschieden je nach Lage, Größe und Wildvorkommen.
Wie setzen sich die Kosten für die Jagdpacht zusammen?
Die Jagdpachtkosten werden in der Regel pro Hektar (ha) und Jahr berechnet.
Im Durchschnitt liegen die Kosten bei 30 bis 40 Euro pro ha und Jahr, wobei in wildreichen oder gut erschlossenen Revieren der Preis deutlich höher sein kann.
Zusätzliche Abgaben: Umsatzsteuer und Jagdsteuer
Zusätzlich zur eigentlichen Pachtzahlung müssen Jagdpächter auch mit Umsatzsteuer sowie einer eventuell vom Bundesland oder der Kommune erhobenen Jagdsteuer rechnen.
Diese kann je nach Region bis zu 20 % der Jagdpacht ausmachen. Zudem können Kosten für Wildschäden, Versicherungen, Hegemaßnahmen oder die Ausstattung des Reviers anfallen.
Gebotsverfahren: Jagdpacht als Bieterverfahren
In der Praxis wird die Vergabe oft über ein Bieterverfahren durchgeführt: Jäger geben ein Angebot ab, und der Höchstbietende erhält, unter Berücksichtigung der jagdpachtrechtlichen Eignung, den Zuschlag.
Gerade in diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Verträge und Kostenstrukturen vorab rechtlich prüfen zu lassen.
Ich helfe Ihnen bei der Bewertung von Jagdpachtverträgen, überprüfe Nebenkosten, identifiziere unfaire Klauseln und unterstütze Sie bei Verhandlungen mit Verpächtern oder Jagdgenossenschaften. Fordern Sie jetzt eine Beratung an und starten Sie rechtssicher in die Jagdpacht.
Ob Jagdpachtvertrag, Revierstreit oder Verlust des Jagdausübungsrechts – ich unterstütze Sie rechtssicher und praxisnah bei allen jagdrechtlichen Fragen.
Das Jagdrecht ist komplex und von zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen geprägt. Insbesondere bei der Verpachtung von Jagdrevieren und der Ausübung des Jagdrechts treten immer wieder rechtliche Herausforderungen auf – sei es bei der Ausgestaltung eines Jagdpachtvertrages, bei Streitigkeiten zwischen Mitpächtern oder bei Problemen mit Jagdgenossenschaften oder Behörden.
Als erfahrener Rechtsanwalt im Jagdrecht biete ich Ihnen unter anderem rechtliche Unterstützung bei folgenden Themen:
Prüfung und Erstellung von Jagdpachtverträgen
Beratung zu jagdpachtfähigen Personen gemäß § 11 BJagdG
Gestaltung individueller Vertragsklauseln (Wildschäden, Kündigungsregelungen, Begehungsscheine etc.)
Vertretung bei Streitigkeiten zwischen Jagdpächtern
Beratung zu Rechten und Pflichten in der Jagdgenossenschaft
Sicherung und Durchsetzung des Jagdausübungsrechts
Verteidigung gegen die Entziehung des Jagdscheins
Wenn ich mit mehreren Jägern gemeinsam ein Jagdrevier pachten möchte, gelten strenge rechtliche Vorgaben. Denn: Alle beteiligten Pächter müssen jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 BJagdG sein.
Jagdpachtfähigkeit bei Gemeinschaftspacht
Jagdrechtlich liegt eine sogenannte Gemeinschaftspacht vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Vertragspartner auftreten.
In diesem Fall reicht es nicht aus, wenn nur ein Teil der Pächter die Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr gilt:
Bereits wenn ein einziger Mitpächter nicht über eine gültige Jagdpachtfähigkeit verfügt, ist der gesamte Jagdpachtvertrag nichtig.
Diese Regelung dient dem Schutz der jagdrechtlichen Ordnung.
Sie soll sicherstellen, dass alle Jagdausübungsberechtigten über die notwendige Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen.
Typische Fehler bei der Gemeinschaftspacht
Ein Mitpächter hat den Jagdschein nicht rechtzeitig gelöst.
Die dreijährige Mindestfrist ist (noch) nicht erfüllt.
Die Pacht soll kurzfristig beginnen, obwohl ein Jagdschein erst kürzlich beantragt wurde.
Ein Jagdpachtvertrag regelt die Überlassung eines Jagdreviers an eine jagdpachtfähige Person oder Personengruppe. In der Regel schließe ich den Vertrag für mindestens 9 bzw. 12 Jahre ab, und er muss schriftlich erfolgen (§ 11 BJagdG).
Als jagdpachtfähig gelten lediglich Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH oder ein Verein, sind grundsätzlich nicht pachtfähig.
Ein Vertrag ist beispielsweise nichtig, wenn er ohne schriftliche Form abgeschlossen wurde, die gesetzliche Pachthöchstfläche überschritten wird oder einer der Mitpächter nicht jagdpachtfähig ist. Auch sittenwidrige Klauseln können zur Unwirksamkeit führen.
Zu den wesentlichen Inhalten gehören unter anderem: der Name des Reviers, die Größe und Art (Nieder- oder Hochwild), die Höhe der Pacht, die Laufzeit, Informationen zu den Pächtern sowie Regelungen zu Wildschäden, Abschussplänen oder Revierbegängen.
Als Jagdpächter bin ich verpflichtet, Wildschäden zu regulieren, die Jagd ordnungsgemäß auszuüben und sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen Regelungen einzuhalten. Hierzu gehören ebenfalls die Hegepflichten sowie die Einhaltung von Schonzeiten.
Ja, jedoch müssen sämtliche Mitpächter jagdpachtfähig sein. Sie bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und haften gemeinsam. Streitigkeiten zwischen Mitpächtern können bedeutende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Falle eines Zerwürfnisses kann ein Mitpächter unter Umständen die Kündigung aussprechen oder die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. In bestimmten Situationen könnte dies auch den Jagdpachtvertrag gegenüber dem Verpächter gefährden.
Nein. Juristische Personen können keine Jagdpacht erwerben. Ein sogenanntes „Strohmanngeschäft“ bringt erhebliche rechtliche Risiken mit sich und führt in der Regel zur Nichtigkeit des Vertrages.
Die Jagdpacht wird in der Regel auf Basis von Hektar und Jahr festgelegt. Üblich sind etwa 30 bis 40 € pro Hektar, wobei dies von der Lage, dem Wildvorkommen und der Konkurrenz abhängt. Zudem sind Jagdsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten.
Ein Jagdpachtvertrag weist in der Regel eine lange Laufzeit auf. Selbst geringfügige Formfehler oder ungünstige Klauseln können zu erheblichen finanziellen oder rechtlichen Schwierigkeiten führen. Als Rechtsanwalt für Jagdrecht garantiere ich eine rechtssichere Gestaltung sowie eine kompetente Vertretung im Konfliktfall.
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