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Rechtsanwalt Insolvenzverschleppung Kleve

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Insolvenzverschleppung und die strafrechtlichen Folgen

Unternehmensinsolvenzen sind keineswegs selten und stellen einen natürlichen Bestandteil des Wirtschaftslebens dar. Dies wird durch die hohe Anzahl von jährlich eingereichten Insolvenzanträgen deutlich. Dennoch sind sich viele Betroffene nicht bewusst, dass zwischen Insolvenz und Strafrecht ein enger Zusammenhang besteht. Mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (sowie bei dessen Abweisung aufgrund mangelnder Vermögenswerte) wird jeder Insolvenzfall automatisch zur Prüfung möglicher strafrechtlicher Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, ohne dass eine separate Strafanzeige erforderlich ist. Bei Insolvenzverschleppung drohen unangenehme strafrechtliche Konsequenzen, selbst wenn keine Absicht vorliegt.

Insolvenzstrafrecht: Rechtsberatung hinsichtlich potenzieller Straftaten

  • Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, bringt dies Risiken mit sich, insbesondere für die Vertreter des Unternehmens. 

    • Ohne geeignete Maßnahmen können diese Risiken zu insolvenzbedingten Straftaten und anderen wirtschaftskriminellen Handlungen führen. 

    • Viele Unternehmer sind sich dieser potenziellen Gefahr nicht ausreichend bewusst. 

  • Um rechtlich abgesichert zu sein, ist daher ein umfassendes Verständnis der deutschen Insolvenzordnung (InsO) und des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) von großer Bedeutung.

  • Zu den wesentlichen Normen in diesem Zusammenhang gehören:

    • Stundung der Insolvenz gemäß § 15a InsO

    • Insolvenzverschleppung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    • Insolvenz durch unrichtige Abrechnung oder Buchung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB

    • Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB

    • Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB

    • Begünstigung des Schuldners gemäß § 283d StGB

    • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB

    • Untreue gemäß § 266 StGB

    • Unterschlagung gemäß § 246 StGB

    • Betrug gemäß § 263 StGB

  • Bei Verdacht auf eine Straftat informiert die Staatsanwaltschaft und leitet gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren ein. 

    • Wenn ausreichende Verdachtsmomente und Beweise vorliegen, kann es zu einer Anklage wegen Insolvenzstraftaten vor Gericht kommen.

Meine Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht stellt umfassende rechtliche Unterstützung in unterschiedlichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Ich arbeite unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsgebiete an praktikablen und effektiven Lösungen für meine Mandanten und deren individuelle rechtliche Situation.

Verspätete Anmeldung der Insolvenz

Insolvenzverschleppung bezeichnet die verspätete oder fehlerhafte Einreichung eines Insolvenzantrags. Diese Verzögerung ist gemäß der Insolvenzordnung (InsO) strafbar.

  • Nach § 15a InsO besteht eine entsprechende Antragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

    • Demnach müssen die Vertreter der juristischen Person im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern einreichen.

    • Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a Abs. 4 InsO.

    • Die Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt eine Straftat dar.

  • Gemäß § 15a Abs. 4 InsO droht bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Antragstellung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

    • Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

  • Für die strafrechtliche Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung muss eine Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegen.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht analysiere ich Ihren Fall mit umfassendem Fachwissen und sorgfältiger Aufmerksamkeit, um Ihnen klare Handlungsempfehlungen für das bestmögliche Ergebnis zu bieten.

Erkennung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt durch verschiedene Methoden. Hierbei unterscheide ich zwischen einer betriebswirtschaftlichen und einer wirtschaftsstrafrechtlichen Vorgehensweise:

  • Bei der betriebswirtschaftlichen Methode ermittele ich alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag und vergleiche diese mit den liquiden Mitteln.

    • Diese Herangehensweise kann für Strafverfolgungsbehörden in der Tat herausfordernd sein.

  • Die wirtschaftsstrafrechtliche Methode berücksichtigt alle Anzeichen, die auf eine kritische Liquiditätssituation hindeuten. Zu solchen Anzeichen zählen unter anderem:

    • Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge

    • Häufige Mahnungen und Zwangsvollstreckungen

    • Offene Lohnforderungen

    • Kreditkündigungen

    • Rücklastschriften

    • Überschreitungen von Kreditlimits

    • Steuerrückstände.

Verteidigung in Insolvenzstrafverfahren durch den Rechtsanwalt.

  • Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung wird häufig durch 

    • die Erstellung einer Liquiditätsbilanz und 

    • die Vorlage von Belegen über Fälligkeit oder Unstetigkeit der Forderungen oder 

    • nachträglichen Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen erreicht. 

  • Dies wird damit begründet, dass nicht fällige Forderungen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen.

  • Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn 

    • er die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ignoriert und 

    • trotz bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt oder 

    • bewusst unterlässt, wodurch Gläubiger geschädigt werden.

  • Bei drohender Insolvenz stellt sich die Frage, welche Zahlungen ich noch leisten darf, welche ich leisten muss und welche ich auf keinen Fall mehr leisten darf. 

  • Dabei können Haftungen wegen 

    • Vermögensminderung gemäß § 64 GmbHG, 

    • Insolvenzverschleppung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 15a InsO sowie 

    • eine allgemeine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG eintreten.

  • Die Beschränkung der Haftung dient der Sicherung der Interessen der Gläubiger und dem Schutz des GmbH-Vermögens.

    • Dadurch wird eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gewährleistet und die Bevorzugung einzelner Gläubiger verhindert.

  • Falls ich unbefugt Gesellschaftsvermögen ausgezahlt oder Zahlungen veranlasst habe, kann ich zur Rückzahlung oder zum Schadensersatz verpflichtet sein.

  • Das Ziel meiner Verteidigung kann auch sein, die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass etwaige Straftaten fahrlässig begangen wurden.

    • Das gesetzliche Strafmaß ist in solchen Fällen geringer.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Ich biete umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Insolvenzstrafrecht, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

Zu meinen Dienstleistungen gehören:

  • Geschäftsführerhaftung

  • Gläubigervertretung

  • Insolvenzanfechtung

  • Insolvenzantrag und -verfahren

  • Insolvenzstrafrecht | Insolvenzverschleppung

  • Privatinsolvenz

  • Restrukturierung /Sanierung

Ich erläutere Ihnen die Risiken einer Insolvenz und zeige Ihnen Wege auf, wie Sie effektiv strafrechtlichen Problemen vorbeugen können.

Ich kombiniere juristische Expertise mit betriebswirtschaftlichem Know-how und branchenspezifischer Erfahrung, um Sie bei der Restrukturierung und Sanierung Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Im Falle einer Insolvenzverschleppung strebe ich an, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder, im Falle einer Anklage, einen Freispruch oder eine milde Strafe für meine Mandanten zu erreichen. Kontaktieren Sie mich noch heute, um von meinem Fachwissen zu profitieren.

Wird gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt? Zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht hinzuzuziehen, um einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe zu entgehen!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Die Insolvenzverschleppung bezieht sich auf die verspätete oder unterlassene Einreichung eines Insolvenzantrags durch mich als Geschäftsführer oder Verantwortlichen eines Unternehmens, obwohl die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist.

Das Versäumnis, eine Insolvenz anzumelden, kann gravierende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setze ich mich gemäß § 15a InsO einem Risiko von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe aus, wenn ich trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stelle.

Die Bescheinigung sollte von einem kompetenten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden. Ich muss sie bei der Antragstellung vorlegen. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, kann ein Schutzschirmverfahren nicht in Anspruch genommen werden.

Nach § 15b InsO ist der Geschäftsführer persönlich, also mit seinem Privatvermögen, für Zahlungen verantwortlich, die er nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vornimmt. Dies geschieht zu dem Zeitpunkt, an dem die Insolvenzverschleppung eintritt, da diese Zahlungen die Insolvenzmasse reduzieren.

Der Begriff „Zahlungen“ bezieht sich nicht nur auf Geldtransaktionen. Dies schließt sämtliche Handlungen ein, die die Insolvenzmasse beeinflussen, wie etwa Abtretungen, Aufrechnungen oder Abbuchungen vom Konto der zahlungsunfähigen GmbH. Zudem muss ich dem Geschäftsführer ein Verschulden nachweisen.

Ja, wenn ich keinen fristgerechten Insolvenzantrag stelle, droht mir eine strafrechtliche Verfolgung! Außerdem kann auch ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB auf mich zukommen. Im schlimmsten Fall wird zusätzlich wegen Untreue gemäß § 266 StGB ermittelt.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG unterliegt im Allgemeinen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Dabei ist die betreffende Zahlung von zentraler Bedeutung. Auch die strafrechtliche Verfolgung gemäß § 78 StGB verjährt in der Regel nach 5 Jahren.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gilt ausschließlich für juristische Personen wie GmbHs, AGs, OHGs, Vereine und KGs. Auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, sind betroffen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, insbesondere die Geschäftsführer, tragen die Verantwortung für die Einreichung des Insolvenzantrags.

Nach §15a Absatz 1 InsO bin ich als Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu handeln – das heißt, ich muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Falls Sie einen konkreten und begründeten Verdacht auf Insolvenzverschleppung gemäß StGB haben, kann ich Ihnen empfehlen, dies anzuzeigen, indem Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einen Strafantrag einreichen.

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