Für jede Rechtslage – Ihr Fachanwalt im Strafrecht

Rechtsanwalt Betrug Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Betrugsvorwurf? Jetzt benötige ich anwaltliche Unterstützung!

Bereits in der Kindheit lernt man, stets die Wahrheit zu sagen. Während kleine alltägliche Unwahrheiten in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt werden, kann eine Täuschung, die zu einem Vermögensvorteil führt, rasch als strafbarer Betrug gemäß § 263 StGB eingestuft werden. Dieses Delikt hat das Ziel, das Vermögen zu schützen.

Für Unternehmer sind nicht nur der Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 StGB von Bedeutung, sondern auch die Regelungen zum Subventionsbetrug und zum Kreditbetrug. Diese Betrugsformen sind besonders relevant, wenn der Unternehmer auf Subventionen oder Steuererleichterungen angewiesen ist und dabei falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erhaltenen Mittel zweckentfremdet.

Das Gleiche gilt für unrichtige Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe.

Der „einfache“ Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen. Dies verdeutlicht die gravierenden Konsequenzen dieses Delikts.

Jeder Betrugsverdacht sollte daher ernst genommen werden. Nur mit der Unterstützung eines geeigneten Strafverteidigers besteht die Möglichkeit, eine Vorstrafe wegen Betrugs zu vermeiden.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht stehe ich Ihnen bundesweit mit meiner Kompetenz und Erfahrung in diesem sowie in anderen Vermögensdelikten zur Verfügung.

Betrug gemäß § 263 StGB - Der grundlegende Tatbestand

Der Betrug gehört zu den ältesten Straftaten der Menschheit. Dabei wird eine Person mit dem Ziel getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • Für einen juristischen Laien kann es herausfordernd sein zu unterscheiden, ob es sich um ein gescheitertes Geschäft oder um Betrug handelt.

  • Der Betrug bezieht sich in der Regel auf Täuschung und den Erhalt eines Vermögensvorteils.

    • Wenn der Vermögensvorteil ausbleibt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass kein Betrug vorliegt.

    • Beispielsweise genügt es für einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB), einen Antrag mit falschen Angaben zu stellen oder den Subventionsbetrag nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck zu verwenden.

  • Es ist ratsam, sich bereits bei Verdacht auf Betrug von einem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht beraten zu lassen.

    • Nicht jedes gescheiterte Rechtsgeschäft ist ein Betrug, und nicht jede Täuschung, die einen Schaden verursacht, ist strafbar.

    • Dennoch ist bereits der Versuch eines Betrugs strafbar, und die Strafverfolgung kann auch ohne die Zustimmung des vermeintlichen Opfers weitergeführt werden.

Anlagebetrug / Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB

  • Gemäß § 264a StGB macht sich strafbar, wer

    • gegenüber einer größeren Anzahl von Personen

    • über wesentliche Umstände

    • falsche, vorteilhafte Angaben macht oder

    • schädliche Tatsachen verschweigt

    • um somit das Verhalten der Anleger zu beeinflussen.

  • Unter vorteilhaft im Sinne der Norm sind alle Angaben zu verstehen, die das Verhalten der Anleger beeinflussen könnten.

  • Erheblich sind die Umstände, wenn sie aus der Sicht des Kapitalmarktes für einen vernünftigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein könnten.

  • Tatobjekte: Es fallen nicht nur die klassischen Kapitalanlageformen unter die Vorschrift, sondern auch eine Vielzahl von Investitionsmöglichkeiten. Dazu zählen:

    • Wertpapiere (wie beispielsweise Aktien)

    • Bezugsrechte

    • Unternehmensanteile

    • Fondsbeteiligungen

    • Immobilienanlagen

    • Investitionen in Spekulationsobjekte wie Gold oder Diamanten.

  • Kapitalanlagebetrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Kreditbetrug gemäß § 265b StGB

  • Nach § 265b StGB begeht strafbaren Kreditbetrug, wer bei einem Kreditantrag

    • über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht, indem er falsche Angaben macht,

    • unrichtige oder unvollständige Unterlagen einreicht oder

    • eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt.

  • Der Begriff „Kredit“ bezieht sich dabei nicht nur auf Darlehen, sondern schließt auch Bürgschaften oder den Aufschub von Geldforderungen ein.

  • Der Tatbestand des Kreditbetrugs im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich ausschließlich an Unternehmen und nicht an Privatpersonen.

    • Nur Personen, die für ihr Unternehmen einen Kredit beantragen oder vortäuschen, oder einen Kredit für ein nicht existierendes Unternehmen beantragen, können des Kreditbetrugs beschuldigt werden.

  • Gemäß § 265b Absatz 3 StGB ist es notwendig, dass das Unternehmen in Art und Umfang einen betriebswirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb voraussetzt.

    • Andernfalls liegt keine Strafbarkeit nach § 265b StGB vor.

  • Private und nicht-betriebswirtschaftliche Unternehmen können nicht wegen Kreditbetrugs belangt werden.

    • Sie könnten lediglich des Betrugs beschuldigt werden, wenn sie Einkommensnachweise fälschen, falsche Angaben zur Bonität machen oder über nicht existierende Sicherheiten täuschen.

    • Allerdings machen sie sich erst strafbar, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht schon durch falsche Angaben an sich.

Spiel- und Sportwettenbetrug gemäß § 265c StGB

  • Die in § 265c StGB beschriebenen Handlungen setzen voraus, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine manipulative Handlung im Bereich der Sportwetten verlangt, angenommen oder zugesichert wird.

  • Durch die verschiedenen Tatvarianten können unterschiedliche Akteure im sportlichen Wettbewerb strafrechtlich belangt werden:

    • Sportler, Trainer sowie Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter.

    • Auch Personen mit einer ähnlichen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung können betroffen sein, wie beispielsweise Vereins- oder Verbandsleiter oder Personen mit Einflussmöglichkeiten.

  • Im Gegensatz dazu kann jeder, der Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, als Täter auf der Seite der Vorteilsgeber agieren.

Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

  • Die Regelung bezieht sich hauptsächlich auf wirtschaftsfördernde Subventionen: 

    • Staatliche Leistungen gemäß Bundes-, Landes- oder EU-Recht, die

    • ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und

    • darauf abzielen, die Wirtschaft zu fördern.

    • Beispiele sind Investitionszulagen, Sanierungsfördermittel und Corona-Soforthilfen.

  • Eine Straftat begeht, wer:

    • dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,

    • die erhaltenen Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen verwendet,

    • den Subventionsgeber über relevante Fakten im Unklaren lässt oder

    • in einem Subventionsverfahren eine Bescheinigung über Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen nutzt, die durch falsche Angaben erlangt wurde.

    • Bereits das Verhalten im Vorfeld des Betrugs ist strafbar, wenn der Versuch unternommen wird, unrechtmäßige Gelder zu erhalten. 

  • Ob Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind (Nr. 1) oder ob der Subventionsgeber über wesentliche Fakten im Unklaren gelassen wurde (Nr. 2), wird anhand des Subventionsgesetzes (SubvG) beurteilt.

    • Das Gesetz schreibt eine umfassende Offenlegungspflicht für Subventionsnehmer vor.

  • Der übliche Strafrahmen für Subventionsbetrug umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. 

    • Eine zwingende Freiheitsstrafe und die Erhöhung des Strafrahmens sind bei einem besonders schwerwiegenden Fall von Subventionsbetrug vorgesehen.

  • Im Gesellschaftsrecht können Personen, die wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurden, für einen Zeitraum von 5 Jahren bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Dazu gehören unter anderem:

    • Keine Geschäftsführungstätigkeit in einer GmbH

    • Keine Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft (AG)

    • Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden kürzlich im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (MoMiG) erweitert.

  • In bestimmten Berufen kann eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug zu einem Berufsverbot gemäß § 70 StGB führen. 

    • Dies betrifft beispielsweise Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte und Angehörige der Heilberufe, wobei in den jeweiligen Berufsordnungen weitere Bestimmungen enthalten sind.

  • Schließlich kann eine Verurteilung auch zu einem behördlichen Gewerbeverbot gemäß § 35 der Gewerbeordnung (GewO) führen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Mein Ziel: Effektive Verteidigung bei Betrugsvorwürfen

Ich biete bundesweit rechtliche Betreuung von Unternehmen und Managern in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts an.

Durch die Zusammenarbeit mit Anwälten aus verschiedenen Rechtsgebieten kann ich eine umfassende Beratung gewährleisten, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte berücksichtigt.

Zu meinen Leistungen gehören insbesondere:

  • Präventive Beratung zur Verhinderung von Straftaten im Unternehmen, einschließlich einer Risikoanalyse aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven.

  • Gutachterliche Prüfung von Verdachtsfällen im Unternehmen hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und möglicher zivilrechtlicher, steuerrechtlicher sowie gesellschaftsrechtlicher Konsequenzen, einschließlich der Möglichkeit, Ansprüche im Rahmen einer Strafanzeige geltend zu machen.

  • Strafrechtliche Verteidigung von Beschuldigten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, mit dem Ziel, vorläufige Maßnahmen wie Arrest, die Einziehung von Vermögenswerten oder Haftbefehle abzuwehren und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen der Geschädigten im Adhäsionsverfahren im Rahmen eines bestehenden Strafverfahrens.

Es gilt grundsätzlich: Je eher ich Einblick in das Ermittlungsverfahren erhalte, desto mehr Einfluss kann ich auf den Verlauf nehmen und wirtschaftliche Schäden für Ihr Unternehmen vermeiden.

Eine effektive Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht bedarf einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie – von der unauffälligen Klärung bis hin zur erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Der Betrug (§263 StGB) ist einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterworfen, gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Tat, kann jedoch durch unterschiedliche Ereignisse unterbrochen werden (z. B. die erste Befragung des Beschuldigten, der Erlass eines Strafbefehls oder die Einleitung des Hauptverfahrens).

Nach § 263 Absatz 2 StGB ist auch der Versuch eines Betrugs strafbar. Wenn ich unmittelbar zum Betrug ansetze und die Absicht habe, die Tat zu begehen, wird auch dieses Verhalten bestraft. Diese Situation ist von Bedeutung, wenn das potenzielle Opfer die Täuschung erkennt und die Vermögensverfügung nicht erfolgt.

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens kann es häufig zu einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers kommen. Ich empfehle Ihnen, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um den Verlauf der Ermittlungen mitzugestalten.

Üben Sie Ihr Recht auf Schweigen aus und lassen Sie sich nicht von dem Drang verleiten, Aussagen zu tätigen. Vermeiden Sie jeglichen Widerstand und bleiben Sie gelassen. Bestehen Sie darauf, dass Durchsuchungszeugen anwesend sind, und übergeben Sie keine Gegenstände oder Daten freiwillig.

Beim Kapitalanlagebetrug sind sämtliche Gegebenheiten von Bedeutung, die den Wert sowie die Risiken und Chancen einer Anlage beeinflussen und potenzielle Anleger von einer Beteiligung abhalten könnten. Entscheidend ist hierbei nicht der tatsächliche Vermögensschaden, sondern wertbildende Umstände, die denen des Zivilrechts ähneln.

Der Anwendungsbereich bezieht sich hauptsächlich auf Kapitalanlagen. Materielle Güter sind hiervon ausgeschlossen. Die Norm erwähnt ausdrücklich Wertpapiere, Bezugsrechte oder Unternehmensanteile, die eine Beteiligung am Unternehmenserfolg erlauben.

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass ich einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb darstelle. Zu diesen Aspekten zählen unter anderem eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, der Einsatz von qualifiziertem Personal sowie eine kaufmännische Korrespondenz. Selbst vorgetäuschte Betriebe, wie Scheinfirmen, gehören hierzu.

Diese Verpflichtung beinhaltet die Bekanntgabe aller relevanten Informationen bezüglich der Genehmigung, Zuteilung oder Fortsetzung, Nutzung, Beibehaltung und Rückforderung der Subvention. Auch derjenige, der den Anschein erweckt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen der Subvention zu erfüllen, macht sich strafbar.

Nach § 264 Absatz 5 StGB bleibt straffrei, wer aktiv dafür sorgt, dass die Subvention aufgrund der Tat nicht gewährt wird. Dies wird häufig als „tätige Reue“ bezeichnet. Wenn die Subvention auch ohne mein Eingreifen nicht gewährt wird, muss ich mich ernsthaft darum bemüht haben, die Vergabe der Subvention zu verhindern.

Ein Subventionsbetrug wird als besonders gravierend betrachtet, wenn der Täter aus starkem Eigennutz handelt oder gefälschte Nachweise einsetzt. Dazu gehören auch Situationen, in denen ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht oder die Hilfe eines solchen Amtsträgers ausnutzt.

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