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Der Verlust des Jagdscheins oder der Waffenbesitzkarte (WBK) stellt für viele Jäger eine erhebliche Einschränkung dar – sowohl rechtlich als auch persönlich. Denn: Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, muss besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Im deutschen Waffen- und Jagdrecht ist die Zuverlässigkeit eine der grundlegenden Voraussetzungen für den legalen Besitz und Umgang mit Schusswaffen. Wer als „unzuverlässig“ eingestuft wird, riskiert nicht nur die Waffenbesitzkarte (WBK), sondern in der Regel auch den Jagdschein. Die rechtlichen Grundlagen entnehmen sich § 5 Waffengesetz (WaffG) und § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG).
In diesem Beitrag gebe ich einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Folgen von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verstößen – und zeige auf, wann meine anwaltliche Hilfe entscheidend ist.
Der Waffenschein und die Waffenbesitzkarte (WBK) werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft verwechselt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei verschiedene waffenrechtliche Genehmigungen, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich bringen.
Der Waffenschein berechtigt dazu, eine erlaubnispflichtige Waffe in der Öffentlichkeit zu führen – also eine geladene Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Grundstücks oder einer Schießstätte zu tragen. Dabei wird unterschieden zwischen:
Großer Waffenschein:
Dieser gilt für scharfe Schusswaffen und wird in der Regel nur an Polizeibehörden, Sicherheitsdienste oder für bewaffnete Transporte vergeben.
Privatpersonen erhalten ihn nur in Ausnahmefällen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotential nachweisen können.
Kleiner Waffenschein: Dieser berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS-Waffen) mit PTB-Zulassung – beispielsweise außerhalb des eigenen Hauses oder auf öffentlichen Wegen.
Wichtig: Ein Waffenschein erlaubt lediglich das Führen, nicht jedoch den Besitz von Waffen!
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum Besitz und Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen und – je nach Erlaubnisumfang – auch der entsprechenden Munition. Ohne WBK ist es in Deutschland nicht möglich, eine scharfe Waffe legal zu erwerben, aufzubewahren oder zu nutzen – auch nicht für jagdliche Zwecke.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Voraussetzung für Jäger, Sportschützen und Waffensammler.
Je nach Verwendungszweck gelten unterschiedliche Anforderungen bezüglich Sachkunde, Bedürfnisnachweis und Aufbewahrung.
Haben Sie Fragen zum Waffenschein, zur Waffenbesitzkarte oder zu jagdrechtlichen Voraussetzungen? Ich berate Sie umfassend im Waffen- und Jagdrecht – bundesweit. Kontaktieren Sie mich jetzt!
Die absolute Unzuverlässigkeit tritt stets dann ein, wenn gravierende Tatsachen oder Verurteilungen ans Licht kommen. In solchen Fällen ist die Behörde verpflichtet, die Erlaubnis zu entziehen – ein Ermessen steht ihr nicht zu.
Beispiele:
Als Rechtsanwalt, der sich auf Waffenrecht und Jagdrecht spezialisiert hat, prüfe ich, ob die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, und setze mich für den Erhalt Ihrer Erlaubnisse ein – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Im Falle der sogenannten Regelunzuverlässigkeit geht das Gesetz davon aus, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist – diese Annahme kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.
Gründe:
Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
Zwei Geldstrafen von unter 60 Tagessätzen innerhalb von fünf Jahren
Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Jagd
Fahrlässige gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
Verstöße gegen das Waffengesetz, BJagdG, SprengG oder KrWaffKontrG
Beispiele:
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
einfache oder gefährliche Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
illegales Führen von Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 WaffG)
Jagdwilderei oder Fischwilderei
Verstöße gegen Schonzeiten oder das Nachtjagdverbot (§ 19 BJagdG)
Die Feststellung meiner Unzuverlässigkeit hat doppelte Folgen:
Die Waffenbesitzkarte wird mir entzogen oder nicht verlängert
Der Jagdschein wird mir gemäß § 17 BJagdG entzogen oder nicht erteilt
Laufende Strafverfahren können dazu führen, dass die Erlaubniserteilung ausgesetzt wird (§ 5 Abs. 4 WaffG, § 17 Abs. 5 BJagdG).
Kontaktieren Sie mich, bevor es zu spät ist – ich vertrete Sie gegenüber Waffen- und Jagdbehörden.
Auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Entziehung stattfinden, wenn sich jemand nicht vorsichtig oder sachgemäß verhält (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG):
Jagdwaffe wird als Gehstock genutzt
Geladene Waffe im Auto während einer Revierfahrt (ohne direkten Jagdbezug)
Schusswaffe wird im Waffenschrank geladen aufbewahrt
Unzureichende Verwahrung in Schränken ohne Bestandsschutz
Wichtig: Alte Waffenschränke der Klassen A oder B haben nur dann Bestandsschutz, wenn sie vor dem 05.07.2017 genutzt wurden und weiterhin vom selben Besitzer verwendet werden.
Ich prüfe Ihre Aufbewahrung – ich berate Sie zur waffenrechtlichen Sicherheit in Ihrem Zuhause.
Schon der Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss – beispielsweise nach einer Jagdgesellschaft – kann als unzuverlässig angesehen werden. Gleiches gilt für den Konsum von Cannabis, selbst wenn dies medizinisch verordnet ist. Die Rechtsprechung fordert eine vollständige Abstinenz, wenn ich Waffen besitzen oder führen möchte.
Konsumieren Sie Alkohol oder Cannabis? Sichern Sie sich rechtzeitig ab – ich prüfe Ihre Eignung als Waffenbesitzer.
Wiederholte oder schuldhafte Verstöße, die besonders schwerwiegend sind, gegen das Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz führen ebenfalls zur Regelunzuverlässigkeit.
Beispiele:
Vermeiden Sie langfristige Sperren – lassen Sie Verstöße rechtlich prüfen, bevor die Behörde eingreift.
Wenn Ihnen von der Jagd- oder Waffenbehörde die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Waffengesetzes oder des § 17 Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorgeworfen wird, sind Ihre jagdrechtlichen Erlaubnisse gefährdet: Der Widerruf des Jagdscheins, der Entzug der Waffenbesitzkarte und mehrjährige Sperrfristen drohen.
Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Jagdrecht und Waffenrecht vertrete ich Sie in jeder Phase des Verfahrens – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Verwaltungsgericht.
Meine Leistungen im Falle des Vorwurfs der Unzuverlässigkeit im Jagdrecht
Umfassende Erstberatung mit Risikoanalyse
Akteneinsicht und Bewertung der behördlichen Argumentation
Ich beantrage unverzüglich Akteneinsicht und verschaffe mir ein vollständiges Bild über die belastenden Umstände.
Erst auf dieser Grundlage kann eine gezielte und rechtssichere Stellungnahme erfolgen.
Juristisch fundierte Stellungnahme zur Widerlegung der Unzuverlässigkeit
Bei der relativen Unzuverlässigkeit (Regelunzuverlässigkeit) erlaubt das Gesetz eine Widerlegung.
Ich arbeite alle entlastenden Aspekte heraus und verfasse eine detaillierte Stellungnahme, die auf Erfahrung, Rechtsprechung und Argumentationsstärke basiert.
Widerspruch gegen Entziehungs- und Versagungsbescheide
Wird der Jagdschein oder die WBK entzogen, lege ich fristgerecht Widerspruch ein und begründe diesen umfassend – sachlich, juristisch präzise und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten.
Eilrechtsschutz und Klage vor dem Verwaltungsgericht
Wenn der Sofortvollzug angeordnet wird (z. B. bei sofortigem Entzug des Jagdscheins), beantrage ich Eilrechtsschutz (§ 80 V VwGO) und führe gegebenenfalls die Verwaltungsklage.
Ich vertrete Sie vor Gericht – bundesweit.
Verteidigung im parallelen Straf- oder OWi-Verfahren
Häufig ist der Vorwurf der Unzuverlässigkeit mit einem laufenden Strafverfahren oder einer Ordnungswidrigkeit verknüpft.
Ich verteidige Sie auch in diesem Verfahren – mit dem Ziel, durch eine günstige Ausgangslage auch die waffenrechtlichen Folgen zu vermeiden.
Beratung zur Wiedererteilung nach Sperrfrist
Wurde Ihre jagdrechtliche Erlaubnis bereits entzogen, berate ich Sie zur Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist.
Dabei bereite ich die notwendigen Nachweise, Bescheinigungen und gegebenenfalls Gutachten vor.
Die Unzuverlässigkeit im Jagdrecht tritt ein, wenn eine Person nicht die erforderliche persönliche Eignung für den Besitz und Umgang mit Waffen sowie für die Ausübung der Jagd nachweist. Dies ist gesetzlich in § 5 des Waffengesetzes (WaffG) festgelegt und hat gemäß § 17 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) direkte Auswirkungen auf die Erteilung oder den Entzug des Jagdscheins.
Wenn die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, wird in der Regel der Jagdschein widerrufen und die Waffenbesitzkarte entzogen. Zudem kann ich eine mehrjährige Sperrfrist für die Wiedererteilung aussprechen.
Ja, in zahlreichen Fällen ist das der Fall. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließen. Selbst bei minimalem Alkoholkonsum kann bereits eine fehlende Eignung angenommen werden – insbesondere bei Jägern, die Zugang zu Waffen haben.
Auch der regelmäßige oder medizinisch verordnete Konsum von Cannabis kann zu Unzuverlässigkeit führen. Gerichte verlangen von Waffenbesitzern und Jägern eine uneingeschränkte Eignung – der Gebrauch von Cannabis steht dem in der Regel entgegen, selbst nach dem neuen Cannabisgesetz.
Ja. Die unsachgemäße Lagerung von Waffen – beispielsweise in alten Waffenschränken ohne Bestandsschutz oder in geladenem Zustand – kann als waffenrechtlich problematisches Verhalten angesehen werden und zur Entziehung der Erlaubnis führen.
Nur unter strengen Bedingungen. Die Waffenleihe zwischen Jägern ist lediglich bei nachgewiesener Waffenbesitzkarte und für höchstens einen Monat zulässig (§ 12 WaffG). Eine fehlerhafte Leihe oder Überlassung kann zu meiner Unzuverlässigkeit führen.
Reagieren Sie nicht impulsiv. Lassen Sie zunächst von einem Rechtsanwalt für Jagdrecht Akteneinsicht nehmen. Eine rechtlich fundierte Stellungnahme kann dazu beitragen, die Unzuverlässigkeit zu widerlegen und den Jagdschein zu behalten.
Ein auf diesem Gebiet tätiger Rechtsanwalt untersucht die Vorwürfe, holt Akteneinsicht ein, verfasst eine rechtssichere Stellungnahme, reicht Widerspruch ein und vertritt Sie bei Bedarf vor dem Verwaltungsgericht. Mein Ziel ist es, Ihre Zuverlässigkeit zu verteidigen und Ihren Jagdschein oder Ihre Waffenbesitzkarte zu sichern.
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