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Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

Fachbeitrag im Strafrecht

Waffengesetz: Welche Messer sind gemäß dem Waffenrecht zulässig?

Die Frage, welche Messer gemäß dem Waffengesetz erlaubt oder verboten sind, führt immer wieder zu Unklarheiten. Besonders die jüngsten Reformen des Waffenrechts sowie die unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und den angrenzenden Ländern tragen zu Missverständnissen bei – insbesondere in Grenzregionen. In diesen Regionen kann ein Messer, das in einem Nachbarland legal ist, in Deutschland bereits als verboten gelten.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, biete ich hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung, die nicht alle Ausnahmen im Detail betrachtet.

Waffenrecht: Was wird im Sinne des Gesetzes als Waffe betrachtet?

  • Das Waffengesetz definiert in §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG eindeutig:

    • Waffen sind tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu mindern oder zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

    • Darüber hinaus können auch tragbare Gegenstände als Waffen gelten, die nicht primär als solche hergestellt wurden, jedoch durch ihre Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.

  • Präzisierung der Definition von Messern im Waffengesetz:

    • Springmesser: Messer, bei denen die Klingen durch Betätigung eines Knopfes oder Hebels hervorschnellen und arretiert werden können.

    • Fallmesser: Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und die sich automatisch oder durch das Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren lassen.

    • Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.

    • Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.

    • Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkungen haben.

  • Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden (weitere Informationen dazu werden später bereitgestellt).

Die Frage, welche Messer gemäß dem Waffengesetz erlaubt oder verboten sind, führt immer wieder zu Unklarheiten. Besonders die jüngsten Reformen des Waffenrechts sowie die unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und den angrenzenden Ländern tragen zu Missverständnissen bei – insbesondere in Grenzregionen. In diesen Regionen kann ein Messer, das in einem Nachbarland legal ist, in Deutschland bereits als verboten gelten.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, biete ich hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Es handelt sich um eine allgemeine Darstellung, die nicht alle Ausnahmen im Detail betrachtet.

Unterschied zwischen dem Besitz und dem Führen von Waffen gemäß dem Waffengesetz

  • Deutliche Unterscheidung: Besitz und Führen von Waffen

    • Das Waffengesetz differenziert grundlegend zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe.

    • Ist der Besitz einer Waffe verboten, so ist es nicht gestattet, diese Waffe zu erwerben oder zu besitzen.

    • Wird jedoch lediglich das Führen einer Waffe untersagt, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt – die Waffe darf jedoch nicht außerhalb des eigenen, befriedeten Grundstücks geführt werden.

    • Das bedeutet: Innerhalb des eigenen Hauses oder Gartens darf ich diese Waffe benutzen, auf öffentlichen Straßen hingegen nicht.

  • Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß §42a Abs. 2 WaffG:

    • Eine Ausnahme vom Verbot des Führens besteht, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, beispielsweise nach dem Kauf.

  • Zudem ist das Führen erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie etwa:

    • Ausübung eines Brauchtums (z.B. Schützenfeste)

    • Berufliche Nutzung (z.B. als Jäger)

    • Sportliche Aktivitäten (z.B. als Sportschütze)

    • Wichtig: Ein persönliches Sicherheitsgefühl („Ich fühle mich sicherer“) stellt kein berechtigtes Interesse dar.

  • Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz

    • Faustmesser und Butterflymesser – diese sind, abgesehen von speziellen Ausnahmen für Jäger oder berufliche Zwecke, vollständig untersagt.

    • Springmesser und Fallmesser – generell verboten, es sei denn, das Springmesser erfüllt zwei Bedingungen:

    • Die Klinge springt seitlich heraus.

    • Die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm und ist nicht beidseitig geschliffen.

    • Wurfsterne – ebenfalls vollständig verboten.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer dabei gehabt? Zögern Sie nicht – eine zeitnahe rechtliche Beratung kann ausschlaggebend für den Verlauf Ihres Verfahrens sein.

Das Problem mit Messern in strafrechtlichen Verfahren

  • Messer als wachsendes Problem in Strafverfahren

    • In den letzten Jahren habe ich einen deutlichen Anstieg von Fällen festgestellt, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren spielen.

    • Diese Entwicklung basiert nicht nur auf meiner subjektiven Einschätzung, sondern wird auch von verteidigenden Rechtsanwälten und rechtsmedizinischen Fachleuten unterstützt.

  • Insbesondere junge Männer greifen zunehmend zu Messern, die sie oft bereits im Vorfeld von Auseinandersetzungen mit sich führen.

    • Messer sind jedoch äußerst gefährlich und führen häufig zu schweren, oftmals tödlichen Verletzungen.

    • Sie sind zudem für Konfliktsituationen vollkommen ungeeignet: Studien und Erfahrungsberichte zeigen, dass Opfer von Messerstichen den Angriff häufig nicht sofort bemerken und unter Adrenalineinfluss zunächst weiterkämpfen.

    • Erst nachdem die körperliche Energie erschöpft ist, erliegt das Opfer den Folgen der Verletzungen.

  • Messer – Ein unterschätztes Risiko

    • Das gefährliche Potenzial von Messern wird in Auseinandersetzungen oft unterschätzt.

    • Statt Konflikte zu entschärfen, führen Messer häufig zu einer Eskalation und enden in schweren Straftaten.

    • Diese zunehmende Relevanz von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen verdeutlicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer geführt? Steht eine Strafanzeige im Raum? Wenn Sie mit einer möglichen Strafanzeige wegen des Führens eines unerlaubten Messers konfrontiert sind, sollten Sie umgehend handeln. Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu mir auf und lassen Sie sich beraten!

Was gilt für ein Taschenmesser? – Regelungen des Waffengesetzes

  • Die Antwort auf die Frage, ob ein Taschenmesser verboten ist, ergibt sich aus den bisherigen Erklärungen:

    • Ein Taschenmesser, ähnlich wie ein Küchenmesser, stellt in erster Linie ein Werkzeug dar und ist nicht dazu gedacht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu verringern.

    • Damit fällt es nicht unter die Definition einer Waffe gemäß §1 Abs. 2 WaffG.

  • Da ein Taschenmesser im Waffengesetz außerdem nicht ausdrücklich als verbotenes Objekt aufgeführt wird, zählt es ebenfalls nicht zur zweiten Definition, die andere gefährliche Gegenstände umfasst.

  • Fazit: Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten und dürfen grundsätzlich besessen und verwendet werden.

Wann wird ein Messer als Butterflymesser betrachtet?

  • Definition von Butterflymessern laut Verwaltungsgericht Wiesbaden

    • Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 827/15.WI) hat in einem Urteil klargestellt, wann ein Messer als Butterflymesser eingestuft werden kann.

    • Laut der Pressemitteilung des Gerichts wurde eindeutig entschieden, dass die sechs Messer des Klägers als Butterflymesser zu klassifizieren sind.

    • Der Grund dafür war das äußere Erscheinungsbild der Messer, das als typisch für Butterflymesser angesehen wird. Die Griffe waren in zwei Teile gegliedert und um 180° schwenkbar, um die Klinge freizugeben.

    • Trotz der Tatsache, dass die Messer des Klägers eine Feder enthielten, die das einhändige Öffnen verhinderte, war dies nicht ausreichend, um sie von der Einstufung als Butterflymesser auszunehmen.

    • Das Gericht stellte klar, dass laut Waffengesetz die Schwenkbewegung nicht zwingend ein Merkmal für ein Butterflymesser sein muss.

  • Gesetzliche Einstufung als Butterflymesser

    • Nach der Definition des Gesetzgebers reicht es aus, wenn es sich um ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen handelt, um als Butterflymesser zu gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG).

    • Da die Messer, die der Kläger bestellt hat, diese Kriterien erfüllten, wurden sie als verbotene Waffen gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Waffenliste – Abschnitt 1 – Nr. 1.4.3, eingestuft.

Wurden Sie mit Butterflyesser erwischt? Schon der bloße Verdacht auf eine Strafanzeige kann Ihr Privat- und Berufsleben rasch beeinträchtigen. Verhindern Sie Schlimmeres und nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht auf.

Messer, deren Besitz nicht gestattet ist: Bestimmungen des Waffengesetzes

  • Welche Messer dürfen nicht geführt werden?

Das Waffengesetz umfasst bestimmte Messer, die zwar nicht gänzlich verboten sind, jedoch in der Öffentlichkeit nicht geführt werden dürfen. Dazu zählen:

  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.

  • Einhandmesser, die mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.

  • Insbesondere Einhandmesser sind häufig Gegenstand von Nachfragen. 

    • Das OLG Stuttgart (Az. 4 Ss 137/11) hat hierzu klargestellt, dass Einhandmesser solche Messer sind, deren Klinge mit der führenden Hand aufgeklappt, ausgefahren oder ausgeschwenkt und festgestellt werden kann. 

    • Dies wird durch besondere konstruktive Merkmale ermöglicht, die das Bedienen mit einer Hand gestatten.

  • Verbot unabhängig von der Klingenlänge

    • Laut § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern unabhängig von der Klingenlänge untersagt. 

    • Das bedeutet, selbst wenn die Klinge kürzer als 12 cm ist, darf das Messer in der Öffentlichkeit nicht geführt werden.

  • Weitere Einschränkungen für das Führen von Waffen

    • Darüber hinaus gilt ein generelles Verbot, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen mitzuführen. 

    • Ausnahmen bestehen nur in bestimmten Fällen, wie etwa auf Schießständen oder bei Theateraufführungen.

Haben Sie ein unerlaubtes Messer bei sich geführt? Droht Ihnen nun eine Strafanzeige? Dann kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich juristisch beraten!

Strafrechtliche Folgen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Messern

  • Strafen bei Verstoß gegen das Waffengesetz

Beim Umgang mit Messern können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen entstehen. Es ist entscheidend, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:

  • Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Gemäß §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden, wenn man ein verbotenes Messer besitzt oder damit umgeht.

  • Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Wer ein Messer unerlaubt führt, das nicht grundsätzlich verboten ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Nr. 21a WaffG und riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

  • Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen

    • Ich empfehle dringend, Messer zu Hause zu lassen.

    • Diese Warnung basiert auf meinen Erfahrungen aus zahlreichen Strafverfahren, in denen Menschen durch den Einsatz von Messern schwer verletzt wurden.

    • Häufig enden solche Auseinandersetzungen tragisch, und die Betroffenen müssen mit lebenslangen Behinderungen leben oder es droht der Verlust ihres Lebens.

    • Das Mitführen eines Messers in einer Auseinandersetzung kann das gesamte Leben ruinieren – es ist nicht wert, dieses Risiko einzugehen.

  • Weitere strafrechtliche Risiken

    • Diebstahl mit Waffen (§244 StGB): Wer bei einem einfachen Diebstahl ein unauffälliges Messer bei sich führt, riskiert eine höhere Strafe, da dies als „Diebstahl mit Waffen“ eingestuft wird.

    • Betäubungsmittelrecht: Wenn sich beim Grenzübertritt oder in einem Drogenumfeld eine griffbereite Waffe befindet, kann dies gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen.

    • In solchen Fällen gibt es zwar Verteidigungspotenzial, jedoch reagieren die Gerichte in der Regel sehr empfindlich, und die Strafen fallen oft hoch aus.

  • Zusätzlich sollte ich bedenken, dass das Führen eines Messers während einer laufenden Bewährung zum Widerruf der Bewährung führen kann – was letztendlich zu einer Haftstrafe für vermeintlich kleine Verstöße führen kann.

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