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Rechtsanwalt Rechtlicher Beistand Auslieferungsverfahren Kleve

Dienstleistung im Strafrecht

Ihr rechtlicher Beistand in Auslieferungsverfahren durch einen erfahrenen Rechtsanwalt

Ein Auslieferungsverfahren greift erheblich in die persönliche Freiheit ein. In Deutschland darf eine Auslieferung gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG nur erfolgen, wenn das Rechtsstaatsprinzip gewahrt bleibt. Staaten, in denen dies nicht sichergestellt ist oder wo die Todesstrafe droht, haben geringe Erfolgsaussichten mit einem Auslieferungsersuchen. Entscheidend ist stets die Prüfung des Einzelfalls.

Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Auslieferungsrecht zur Seite, wenn Sie mit einer drohenden Auslieferung konfrontiert sind. Meine Kanzlei bietet Ihnen fundierte Rechtsberatung und eine engagierte Vertretung – sowohl bei Fällen der Auslieferung nach Deutschland als auch bei der Verteidigung gegen eine Auslieferung aus Deutschland ins Ausland. Mit meiner Expertise im Umgang mit Interpol Red Notices und internationalen Auslieferungsbehörden setze ich mich dafür ein, Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Rechtlicher Rahmen der internationalen Auslieferung in Deutschland aus der Sicht eines Rechtsanwalts

Die staatliche Souveränität untersagt es, dass andere Staaten eigenmächtig auf fremdem Territorium Amtshandlungen wie Ermittlungen oder Festnahmen durchführen. Daher erfolgt die Zusammenarbeit über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die auch Auslieferungsverfahren umfasst.

  • In Deutschland wird die internationale Rechtshilfe durch bilaterale Abkommen, das Europäische Auslieferungsabkommen des Europarats und das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

    • Gemäß § 1 Abs. 3 IRG haben jedoch völkerrechtliche Auslieferungsverträge Vorrang vor den Bestimmungen des IRG.

    • Deutschland ist Mitglied zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen, die die Grundlage für den modernen Auslieferungsverkehr darstellen.

  • Innerhalb der EU wird die Auslieferungspraxis hauptsächlich durch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl geregelt, welcher ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für die Mitgliedsstaaten bereitstellt.

Stehen Sie vor einem Auslieferungsverfahren? Kontaktieren Sie mich jetzt für eine persönliche und vertrauliche Beratung. Ich helfe Ihnen gerne im Bereich Strafrecht und Auslieferungsrecht!

Auslieferungsverträge mit Deutschland: Grundlagen und Partnerstaaten

Auslieferungsverträge legen verbindlich fest, unter welchen Bedingungen und in welchen Fällen Deutschland Personen an andere Staaten überstellt. Dabei sind die Art der Straftat sowie die zu erwartende Strafe, wie beispielsweise drohende Haftstrafen, entscheidende Faktoren.

  • Definition:

    • Ein Auslieferungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der es ermöglicht, eine verdächtige Person an einen Staat zu übergeben, in dem diese per Haftbefehl gesucht wird.

  • Arten von Auslieferungsabkommen:

    • Bilaterale Verträge: Direkt zwischen zwei Staaten vereinbart

    • Multilaterale Abkommen: Zusammenschlüsse mehrerer Staaten oder der Beitritt zu bestehenden Verträgen

  • Partnerstaaten mit bilateralen Auslieferungsverträgen mit Deutschland:

    • Australien

    • Hongkong

    • Indien

    • Kanada

    • Singapur

    • USA

  • Diese Verträge schaffen den rechtlichen Rahmen, um die internationale Strafverfolgung effizient zu gestalten und die Interessen der beteiligten Staaten zu wahren.

Die Auslieferungspraxis in Europa: Vergleich zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten

Die Praxis der Auslieferung innerhalb Europas variiert je nach Status des angeforderten Staates als EU-Mitglied oder Nicht-EU-Mitglied.

  • Auslieferung innerhalb der EU:

    • Die Grundlage für die internationale Rechtshilfe bildet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI zum Europäischen Haftbefehl. Dieser ermöglicht mir die schnelle und effiziente Auslieferung gesuchter Personen zwischen EU-Staaten.

    • Das zentrale Prinzip dabei ist die gegenseitige Anerkennung: Der angeforderte Staat prüft den Haftbefehl nicht gesondert, sondern setzt die Auslieferung nach der Festnahme automatisch in Gang.

    • Ein wesentlicher Unterschied:

      • Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit wird hier häufig umgangen.

      • Die Auslieferung kann auch dann erfolgen, wenn die Tat im angeforderten Staat keine Straftat darstellt, vorausgesetzt, sie ist auf einer im Rahmenbeschluss definierten Straftatenliste vermerkt (z. B. Terrorismus, Menschenhandel, Korruption).

  • Auslieferung mit Nicht-EU-Staaten:

    • Seit dem Brexit ist Großbritannien von dieser Regelung ausgeschlossen.

    • Statt des Europäischen Haftbefehls gilt hier das Europäische Auslieferungsübereinkommen, das eine umfassendere Prüfung der Auslieferungsbedingungen erfordert.

    • Das gleiche gilt für andere europäische Staaten außerhalb der EU, wie z. B. Norwegen oder die Schweiz.

Diese Unterschiede verdeutlichen, wie stark die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Staat variieren können und wie wichtig eine individuelle Prüfung jedes Auslieferungsersuchens ist.

Durch mein fundiertes Fachwissen und strategisches Vorgehen sorge ich dafür, dass alle rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Auslieferung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung.

Das Europäische Auslieferungsabkommen: Relevanz und Vorschriften zur Auslieferung

Das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAlÜbk) des Europarats stellt die rechtliche Basis für die grenzüberschreitende Auslieferung zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarats sowie anderen Beitrittsstaaten dar.

  • Zusätzlich zu den EU-Staaten gehören hierzu zahlreiche europäische Staaten, die kein EU-Mitglied sind, wie beispielsweise Norwegen oder die Schweiz.

  • Auch Staaten wie Israel und Südafrika, die nicht Mitglied sind, haben dem Abkommen beigepflichtet, wodurch dessen weltweite Bedeutung gestiegen ist.

  • Relevanz des Europäischen Auslieferungsabkommens

    • Die große Anzahl der Vertragsstaaten verleiht dem Abkommen eine wesentliche Rolle im internationalen Strafrecht.

    • Es regelt eindeutig die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Personen auszuliefern, die in einem anderen Vertragsstaat gesucht werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Auslieferungspflichten gemäß Artikel 1 und 2 EuAlÜbk

    • Artikel 1: Die Vertragsstaaten sind zur Auslieferung verpflichtet, wenn das Auslieferungsersuchen den Bedingungen des Abkommens genügt.

    • Artikel 2: Auslieferungsfähig sind Straftaten, die in beiden Ländern strafbar sind (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit) und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Bei bereits verhängten Strafen im ersuchenden Staat muss diese mindestens vier Monate betragen.

  • Wichtige nichteuropäische und eurasische Vertragsstaaten:

    • Armenien

    • Aserbaidschan

    • Georgien

    • Israel

    • Russland

    • Südafrika

    • Südkorea

Das Europäische Auslieferungsabkommen stellt einen entscheidenden Aspekt der internationalen Strafverfolgung dar und gewährleistet die wirkungsvolle Übergabe von Straftätern. Als erfahrener Rechtsanwalt im Auslieferungsrecht prüfe ich, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sind und erhebe gegebenenfalls rechtliche Einwände, um Ihre Rechte zu wahren.

Liefert Deutschland Personen auch ohne einen Auslieferungsvertrag aus?

Deutschland hat mit vielen Staaten bilaterale oder multilaterale Auslieferungsverträge, die den rechtlichen Rahmen für die Übergabe gesuchter Personen festlegen. 

  • Es gibt jedoch auch Länder, mit denen Deutschland keine vertraglich geregelte Auslieferungspraxis vereinbart hat. 

  • In solchen Fällen ist eine Auslieferung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch deutlich unwahrscheinlicher.

    • Die Entscheidung über eine Auslieferung ohne Vertrag basiert auf dem jeweiligen Völkerrecht. 

    • Ich muss stets die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips sowie die Wahrung der Menschenrechte prüfen.

  • Länder ohne geregelte Auslieferungspraxis mit Deutschland:

    • Bangladesch

    • Guatemala

    • Iran

    • Kasachstan

    • Kuba

    • Philippinen

  • In der Regel findet eine Auslieferung in oder aus diesen Ländern nur in Ausnahmefällen statt, insbesondere wenn bestimmte internationale Abkommen oder politische Vereinbarungen zur Anwendung kommen. 

Steht Ihnen ein Auslieferungsverfahren bevor? Ich kann Ihnen dabei helfen, die Erfolgsaussichten zu bewerten und eine wirkungsvolle Verteidigung gegen ein Auslieferungsersuchen zu entwickeln.

Auslieferung und das Rechtsstaatsprinzip: Gewährleistung der Grundrechte

Bei Auslieferungsverfahren prüfen deutsche Gerichte gründlich, ob eine Person im ersuchenden Staat mit einer Behandlung rechnen muss, die ihre Grundrechte verletzt. Die Entscheidung basiert darauf, welche konkreten Umstände und Risiken die betroffene Person im Falle einer Auslieferung erwarten könnte.

  • Ablehnung bei Verstoß gegen Grundrechte

    • Wird nachgewiesen, dass eine Auslieferung im konkreten Fall gegen Grundrechte verstößt, muss ich das Auslieferungsersuchen ablehnen.

    • Beispiel: unzureichende Haftbedingungen oder fehlende faire Gerichtsverfahren,

  • Nachforderung von Informationen

    • Liegen dem Gericht unzureichende Informationen vor, um sicherzustellen, dass keine Menschenrechtsverletzungen stattfinden, kann es zusätzliche Darlegungen und Nachweise von den Behörden des ersuchenden Staates anfordern.

    • Die Entscheidung hängt wesentlich davon ab, ob diese Nachweise mich überzeugen können, dass die Menschenrechte trotz der Auslieferung gewahrt bleiben.

Als Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht unterstütze ich Betroffene dabei, die relevanten Risiken umfassend darzustellen und sich gegen unrechtmäßige Auslieferungen zur Wehr zu setzen. Mit einer gezielten rechtlichen Strategie kann ich die Ablehnung des Auslieferungsersuchens durchsetzen.

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland: Ablauf und rechtliche Optionen

Das Auslieferungsverfahren in Deutschland beginnt, wenn ein anderer Staat ein Rechtshilfeersuchen stellt.

Dieses Verfahren ist im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt und kommt zur Anwendung, sofern kein bilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Das IRG legt die rechtlichen Voraussetzungen und den Verfahrensablauf fest.

  • Einleitung des Auslieferungsverfahrens

    • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des Auslieferungsersuchens. Die internationale Fahndung kann durch:

    • das Schengener Informationssystem (SIS),

    • Interpol, oder

    • gezielte Mitfahndungsersuchen anderer Staaten erfolgen.
      Innerhalb der EU reicht der Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus, um das Verfahren einzuleiten.

  • Prüfung durch die Bewilligungsbehörde: Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Ersuchen nach § 74 IRG auf rechtliche und politische Hindernisse. Eine Auslieferung wird abgelehnt, wenn:

    • der betroffenen Person im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Behandlung droht,

    • grundlegende Menschenrechte verletzt werden könnten.

Ergibt die Prüfung keine Hinderungsgründe, wird das Ersuchen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese leitet Fahndungsmaßnahmen ein und beantragt beim Oberlandesgericht den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gemäß § 18 IRG.

  • Erlass des Auslieferungshaftbefehls

    • Das zuständige Oberlandesgericht erlässt den Auslieferungshaftbefehl gemäß § 17 IRG per schriftlichem Beschluss.

  • Entscheidung über die Auslieferung: Nach Erlass des Haftbefehls bestehen zwei Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen:

    • Vereinfachte Auslieferung: Der Verfolgte kann nach einer richterlichen Belehrung gemäß § 41 IRG sein Einverständnis zur Auslieferung erklären.

    • Reguläres Verfahren: Verweigert der Verfolgte das Einverständnis, entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG.

Das Gericht prüft dabei mögliche Auslieferungshindernisse, wie fehlende doppelte Strafbarkeit oder politische Verfolgung, und entscheidet, ob die Auslieferung zulässig ist.

  • Rechtsschutzmöglichkeiten bei Auslieferungshaft

    • Ein wichtiger Bestandteil meiner Verteidigung im Auslieferungsverfahren ist die Geltendmachung von Unzulässigkeitsgründen.

    • Sobald der Auslieferungshaftbefehl erlassen wird, sollte ich diese vorbringen, um eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.

    • Spätestens vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts müssen alle relevanten Argumente geltend gemacht werden, da die Entscheidung gemäß § 13 IRG unanfechtbar ist.

    • Falls die Auslieferung dennoch zugelassen wird, bleibt mir als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, um die Grundrechte des Betroffenen zu schützen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwalt für Strafrecht und Auslieferungsrecht: Meine starke Verteidigung bei internationalen Verfahren

Als erfahrener Rechtsanwalt im Auslieferungsrecht und Strafrecht biete ich umfassende Unterstützung bei nationalen und internationalen Auslieferungsangelegenheiten. Ich sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und entwickle maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien für Ihren individuellen Fall.

  • Rechtsberatung zu Auslieferungsverträgen

    • Analyse internationaler Auslieferungsverträge mit Fokus auf die spezifische Sachlage

    • Bewertung der rechtlichen Folgen und Risiken im Einzelfall

  • Prozessführung im Auslieferungsverfahren

    • Beratung und Vertretung vor nationalen und internationalen Gerichten

    • Einreichung von Anträgen und wichtigen Dokumenten bei Behörden oder Gremien

    • Fallmanagement bei komplexen internationalen Auslieferungsfällen

  • Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls und möglicher Verfahrensfehler

    • Löschung oder Korrektur des Eintrags im Schengener Informationssystem (SIS)

  • Anfechtung einer Interpol Red Notice

    • Rechtliche Überprüfung der Interpol-Ausschreibung auf Verfahrensmängel

    • Antrag auf Löschung oder Aktualisierung des Eintrags bei Interpol

    • Schutzmaßnahmen durch Hinterlegung einer Schutzschrift zur Prävention zukünftiger Probleme

  • Weitere rechtliche Unterstützung

    • Auskunftsersuchen bei bestehenden Haftbefehlen oder Ausschreibungen

    • Antrag auf Haftverschonung während des Auslieferungsverfahrens

    • Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei Grundrechtsverletzungen

    • Verteidigung bei politisch motivierten Auslieferungsersuchen

Ein bevorstehendes Auslieferungsverfahren oder strafrechtliche Ermittlungen erfordern rasches Handeln. Lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht und Auslieferungsrecht beraten, um Ihre Verteidigung bestmöglich vorzubereiten. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung und erfahren Sie, wie ich Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte wirkungsvoll zu verteidigen.

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Das Auslieferungsverfahren stellt die rechtlich geregelte Überstellung einer Person von einem Staat in einen anderen dar, um dort ein Strafverfahren durchzuführen oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Die Grundlage hierfür bilden nationale Gesetze, bilaterale Abkommen oder internationale völkerrechtliche Verträge.

Eine Person kann ausgeliefert werden, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört das Vorliegen eines gültigen Haftbefehls, die gegenseitige Strafbarkeit der zugrunde liegenden Tat in beiden Ländern sowie die Garantie, dass die Grundrechte der betroffenen Person im ersuchenden Staat respektiert werden.

Ein Auslieferungsersuchen wird abgelehnt, wenn der betreffenden Person Folter, unmenschliche Behandlung oder ein unrechtmäßiges Gerichtsverfahren drohen. Ebenso führen das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit oder Verstöße gegen nationale Grundrechte und internationale Schutzvorschriften zur Ablehnung.

Ein Europäischer Haftbefehl stellt ein rechtliches Werkzeug dar, das es mir als Rechtsanwalt ermöglicht, innerhalb der Europäischen Union eine zügige und vereinfachte Übertragung von gesuchten Personen zu erreichen. Er gründet sich auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der EU.

Deutschland hat mit vielen Staaten bilaterale und multilaterale Auslieferungsabkommen getroffen. Innerhalb der EU gilt der Europäische Haftbefehl, während Deutschland mit Ländern wie den USA, Kanada, Australien, Israel und Südafrika bilaterale oder multilaterale Abkommen pflegt.

In Fällen, in denen Deutschland keinen Auslieferungsvertrag mit einem anderen Staat unterhält, ist eine Auslieferung grundsätzlich unwahrscheinlicher. Allerdings kann sie in besonderen Situationen stattfinden, wenn internationale völkerrechtliche Regelungen oder ad-hoc-Vereinbarungen eine solche Kooperation zulassen.

Als Rechtsanwalt habe ich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens zu überprüfen und geeignete Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Dazu zählt die Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls oder einer Interpol Red Notice sowie der Schutz der betroffenen Person vor einer unrechtmäßigen oder politischen Auslieferung.

Eine Interpol Red Notice stellt einen internationalen Fahndungsaufruf dar, der darauf abzielt, eine gesuchte Person vorübergehend festzunehmen, um die potenzielle Auslieferung an den ersuchenden Staat vorzubereiten. Sie bietet jedoch nicht automatisch eine rechtliche Grundlage für eine Auslieferung und kann von mir angefochten werden.

Ja, ich kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen, um eine Auslieferung zu verhindern, wenn nachgewiesen wird, dass diese die Grundrechte der betroffenen Person verletzen würde. Dies ist häufig das letzte Rechtsmittel, das mir zur Verfügung steht, um eine Auslieferung zu stoppen.

Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit legt fest, dass eine Auslieferung nur stattfinden kann, wenn die Straftat, auf die das Auslieferungsersuchen basiert, sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar ist. Es soll niemand aufgrund von Handlungen ausgeliefert werden, die im Aufenthaltsstaat nicht strafbar sind.

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