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Rechtsanwalt Soforthilfe bei Untersuchungshaft Kleve

Dienstleistung im Strafrecht

Untersuchungshaft? Unverzüglich einen Rechtsbeistand verlangen!

Haftbefehl? Dringender Tatverdacht? Ihnen wird Untersuchungshaft angedroht? Ein Angehöriger wurde festgenommen? Leisten Sie keinen Widerstand und äußern Sie sich nicht gegenüber den Ermittlungsbehörden! Kontaktieren Sie mich sofort über mein 24-Stunden-Notfalltelefon. Zögern Sie nicht und bestehen Sie auf Ihre Rechte, denn ohne Rechtsanwalt sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert. Als Strafverteidiger bin ich mit den notwendigen Schritten vertraut, die für Ihre Verteidigung entscheidend sind. Oftmals sind die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft (U-Haft) nicht gegeben oder es gibt mildere Alternativen. Zum Beispiel könnte die Abgabe des Reisepasses mit Meldeauflagen in Betracht kommen oder die familiäre Bindung kann hervorgehoben werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Behörden Ihre Unterstützung bei der Aufklärung anzubieten. Diese Aspekte sollten jedoch sorgfältig mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprochen werden, da ein voreiliges Geständnis schwerwiegende Folgen haben kann.

Bei Untersuchungshaft ist unverzügliches Handeln erforderlich! Rufen Sie mich sofort unter meiner Notfallnummer an!

Die Untersuchungshaft stellt nach § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) eine Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens dar. Gemäß der StPO kann ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Dringender Tatverdacht

  • Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

  • Ein Anfangsverdacht oder hinreichender Tatverdacht sind hierfür nicht ausreichend.

Haftgrund – Die Haftgründe dürfen nicht angenommen werden, es müssen konkrete Beweise seitens des Gerichts vorliegen.

  • Flucht
    Der mutmaßliche Täter versucht, der Strafverfolgung zu entgehen, beispielsweise durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland.

  • Fluchtgefahr
    Es ist sehr wahrscheinlich, dass die verdächtigte Person versuchen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

  • Wiederholungsgefahr
    bei schweren Straftaten

  • Verdunkelungsgefahr
    Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder vernichten möchte. Dazu gehört auch das Beeinflussen potenzieller Zeugen.

Verhältnismäßigkeit – Da die Anordnung einer Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, muss sie verhältnismäßig sein. Denn es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

  • Ausnahmen werden nur gemacht, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt, wie Mord oder Totschlag.

Prozess der Untersuchungshaft

Nach einer Verhaftung erfolgt die Vorführung vor dem Haftrichter (meist der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat) unverzüglich, spätestens am nächsten Tag. Oftmals ist es jedoch nicht möglich, den Beschuldigten innerhalb des vorgesehenen Zeitraums dem zuständigen Richter vorzuführen, sodass er einem anderen Richter vorgestellt wird. Dieser verkündet dann lediglich den Haftbefehl und stellt sicher, dass der Beschuldigte dem ordnungsgemäßen Richter vorgeführt wird. An diesem Punkt entscheidet sich der weitere Verlauf der Untersuchungshaft. Der Richter kann dabei festlegen, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, ausgesetzt wird oder ob der Vollzug ausgesetzt wird.

Aussetzung des Haftbefehls (§ 120 StPO) oder dessen Vollzugs (§ 116 StPO)

  • Freilassung und Ende der Inhaftierung

  • Jedoch kein Ende der Ermittlungsverfahren!

  • Ein erneuter Untersuchungshaftbefehl kann erlassen werden

Haftbefehl wird aufrechterhalten

  • Antritt der Untersuchungshaft in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt

  • Ständiger, persönlicher und vertraulicher Kontakt zu einem Rechtsanwalt ist möglich.

Die Länge der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist keine Bestrafung, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens.

  • Dauert höchstens 6 Monate

  • Kann unter bestimmten Umständen bis zu 12 Monate verlängert werden, beispielsweise bei Wiederholungsgefahr 

  • Strafverfahren müssen so schnell wie möglich durchgeführt werden

  • Deshalb muss die Untersuchungshaft sofort beendet werden, sobald der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht wegfällt

Welche Maßnahmen kann ich gegen die Untersuchungshaft ergreifen?

Haftprüfung

  • Dies stellt eine sehr kurzfristige Maßnahme gegen die Untersuchungshaft dar

  • Es können Einwände gegen den Haftgrund vorgebracht werden 

  • Zudem kann der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter entkräftet werden

  • Nach Beantragung einer Haftprüfung:

  •  innerhalb von zwei Wochen wird ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung angesetzt

Haftbeschwerde

  • Ein höheres instanzliches Gericht wird dazu gebracht, den Haftbefehl auf Rechtsfehler wie beispielsweise eine unzureichende Begründung zu überprüfen.

  • Je nach Sachlage kann auch eine Verständigung mit dem zuständigen Staatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwältin erreicht werden, sodass die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder (gegebenenfalls gegen Kaution oder Meldeauflagen) außer Vollzug zu setzen

Anrechnung der Haftstrafe

  • Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf spätere Geld- oder Freiheitsstrafen angerechnet

  • Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint

  • Wird der Untersuchungshäftling freigesprochen, hat er Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung entstanden sind. Außerdem erhält der Beschuldigte als Entschädigung gemäß Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) 25 Euro pro Tag in U-Haft.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Engagierte und unvoreingenommene Strafverteidigung

Steht Ihnen Untersuchungshaft bevor, ist ein erfahrener Strafverteidiger nicht nur ratsam, sondern auch unerlässlich. Denn gemäß der StPO ist die Hinzuziehung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben.

Falls Sie sich nicht für einen Anwalt entscheiden, wird Ihnen ein Strafverteidiger vom Gericht zugewiesen. Dabei werden oft sehr konfliktscheue Verteidiger ausgewählt, die wenig Arbeit verursachen.

Deshalb sollten Sie schnell handeln und mich über mein Notfalltelefon kontaktieren!

Als erfahrener Rechtsanwalt bin ich versiert in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und habe in der Vergangenheit mehrfach eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Haftbefehlen erreicht.

Dabei biete ich Ihnen fachkundige Expertise und absolute Diskretion. Denn das Wichtigste ist, Sie so schnell wie möglich aus der Untersuchungshaft zu befreien.

Gegen Sie besteht ein dringender Tatverdacht? Ihnen wurde Untersuchungshaft verhängt? Wenden Sie sich an mich für eine engagierte und vorurteilsfreie Verteidigung!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Der Haftbefehl für die Untersuchungshaft wird vom Ermittlungsrichter angeordnet, wobei ein Haftgrund und ein dringender Tatverdacht vorliegen müssen. Nachdem der Beschuldigte festgenommen wurde, wird er einem Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet dann darüber, ob der Haftbefehl aufrechterhalten oder ausgesetzt wird.
Ein Rechtsanwalt für Strafrecht prüft zunächst, ob alle Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt sind und ob die Anordnung verhältnismäßig ist. Oftmals können auch mildere Mittel wie der Entzug des Reisepasses oder eine Meldepflicht ausreichen. Zeigt der Beschuldigte Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Richter, genügt dies in der Regel bereits.
Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate andauern. Ausnahmen sind möglich, wenn schwierige Ermittlungsverhältnisse vorliegen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Bei Wiederholungsgefahr beträgt die Höchstdauer zwölf Monate, sofern keine weiteren Gründe dem entgegenstehen.
Eine Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund vorliegt. Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten gegeben ist. Haftgründe liegen vor bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist in der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich vorgeschrieben. Treffe ich keine Auswahl, bestimmt das Gericht einen Verteidiger. Diesen erhalten Sie unabhängig von Ihrer finanziellen Lage. Häufig wählt das Gericht besonders konfliktscheue Pflichtverteidiger aus. Daher sollten Sie unbedingt selbst eine Wahl treffen!
Beschuldigte haben das Recht, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Eine Briefkontrolle kann nur vom Richter angeordnet werden, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Ebenso ist es möglich, Besuche zu empfangen, die sowohl akustisch als auch optisch überwacht werden können. Sollte keine unmittelbare Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen, kann eine Haftschonung gewährt werden.
Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen die bestmöglichen Chancen auf eine schnelle Beendigung der Untersuchungshaft garantieren. Zunächst überprüfe ich, ob alle Voraussetzungen der U-Haft erfüllt sind. In Verhandlungen mit Haftrichtern kann ich eine Aufhebung oder Außer-Vollzug-Setzung von Haftbefehlen erreichen.
Wird der Beschuldigte von der Polizei festgenommen, so wird er dem zuständigen Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten oder ausgesetzt wird. Er hat auch die Möglichkeit, den Vollzug vorläufig auszusetzen. Mit der Aufhebung oder Aussetzung erfolgt die Freilassung, doch das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.
Die Entlassung aus der Untersuchungshaft ist unvorhersehbar. Abhängig vom Stand der Ermittlungen kann der Richter den Vollzug vorläufig aussetzen oder verlängern. Dafür müssen jedoch weiterhin Haftgründe und ein dringender Tatverdacht bestehen. In jedem Fall werde ich als Rechtsanwalt Ihnen so schnell wie möglich dabei helfen, entlassen zu werden.

Besuch in der Untersuchungshaft ist erlaubt. Allerdings muss dieser visuell überwacht werden können. Bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter auch eine akustische Überwachung anordnen. Dabei sind mindestens zwei Stunden pro Monat gestattet, sofern das Ermittlungsverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird. 

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