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Rechtsanwalt Hilfe bei Durchsuchung Kleve

Dienstleistung im Strafrecht

Durchsuchung? Keine Sorge!

Ihre Wohnung, Ihr Büro oder andere Aufenthaltsräume werden gerade durchsucht? Sie hatten gerade eine Durchsuchung oder Beschlagnahme gemäß § 102 StPO? Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und prüfen Sie diesen. Denn Sie können nicht immer davon ausgehen, dass die Polizei sich immer richtig verhält. Wird die richtige Person und Adresse genannt? Ist der Beschluss nicht älter als 6 Monate? Machen Sie keine Angaben und helfen Sie der Polizei nicht bei der Durchsuchung! Kontaktieren Sie nach Möglichkeit sofort einen Rechtsanwalt, sobald die Polizei vor der Tür steht. Denn ich kann Sie als Zeuge bei der Durchsuchung unterstützen und Sie unmittelbar vor Ort beraten und effektiv verteidigen. Im Idealfall kann ich die Durchsuchung verhindern. Doch auch nach der Durchsuchung gibt es Möglichkeiten, Versäumtes nachzuholen und eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken.

Es findet eine Durchsuchung in Ihren privaten Räumen statt? Lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt beraten und unterstützen.

Wurde Ihre Wohnung durchsucht? - Das ist zulässig!

Eine Durchsuchung nach § 102 StPO dient der Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweisen. Sie wird durchgeführt, um Straftaten zu verhindern oder vergangene Straftaten aufzuklären.

Die Durchsuchung beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung: Es werden alle Räumlichkeiten durchsucht, die der Verdächtige nutzt (auch Büro, Geschäftsräume und Hotelzimmer).

  • Der Wohnraum von Mitbewohnern darf nicht durchsucht werden.

  • Kraftfahrzeuge dürfen durchsucht werden (Wohnmobile ebenfalls).

  • Nur bei schweren Straftaten dürfen Handys und Smartphones beschlagnahmt werden (z.B. bei Mord oder Steuerhinterziehung).

Nicht jede Straftat erfordert eine Durchsuchung!

  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, um einen Durchsuchungsbefehl zu rechtfertigen.

  • Als Rechtsgrundlage dient § 102 der Strafprozessordnung (StPO).

Rechtfertigungen für eine Durchsuchung

Um die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO zu gewährleisten, müssen konkrete Hinweise auf eine Straftat vorliegen:

  • Durchsuchung nach Drogen oder Gegenständen, die zu deren Herstellung dienen

  • Verdacht auf Bestellungen aus dem Darknet

  • Illegales Verbreiten von Software oder Filesharing

  • Verletzungen des Urheberrechts

  • Steuerstraftaten

Beweismittel

  • Gefundene Beweismittel dürfen beschlagnahmt werden

  • Auch zufällig entdeckte Gegenstände, die auf eine Tat hinweisen, dürfen beschlagnahmt werden.

  • Beispiel: Die Polizei sucht nach Drogen und kann dabei auch eine zufällig gefundene Feinwaage beschlagnahmen

  • Die Polizei muss einen begründeten Verdacht haben, um gezielt nach anderen Dingen während einer Hausdurchsuchung zu suchen: Zufällig entdeckte Gegenstände können mitgenommen werden, es ist jedoch nicht erlaubt, absichtlich nach anderen Dingen zu suchen.

Durchsuchungsbeschluss – Wann er als rechtmäßig gilt

Zeitpunkt einer Durchsuchung

Uhrzeit für eine Durchsuchung

Eine Durchsuchung von Haus oder Büro kann nicht zu jeder beliebigen Zeit durchgeführt werden. In der Regel findet sie frühmorgens statt, um die betroffene Person zu überraschen. 

Unzulässig ist eine Durchsuchung von Haus oder Wohnung:

  • Im Sommer (April bis September): zwischen 21:00 Uhr und 04:00 Uhr

  • Im Winter (Oktober bis März): zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr

Gemäß § 104 StPO kann eine Durchsuchung auch in der Nacht durchgeführt werden, wenn:

  • der Täter auf frischer Tat verfolgt wird

  • ein entflohener Gefangener festgenommen werden soll

  • Gefahr im Verzug besteht

So verhalten Sie sich richtig bei einer Hausdurchsuchung:

  • Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand!

  • Seien Sie gegenüber den Behörden freundlich und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen. Diesen können Sie auf Korrektheit prüfen:

    • Ist die richtige Adresse und Person angegeben?

    • Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein!

  • Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an – Ich werde umgehend vor Ort sein

  • Machen Sie keine Aussagen und unterschreiben Sie nichts! Beantworten Sie nur Fragen zur Feststellung Ihrer Identität.

  • Übergeben Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig!

  • Lassen Sie sich ein Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände aushändigen und erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Die beste Verteidigung an Ihrer Seite

Eine Hausdurchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in Ihre Privatsphäre dar. Als Rechtsanwalt kenne ich Ihre Rechte genau und bin bestens informiert darüber, was die Polizei darf und was nicht. Oftmals erscheinen die Beamten mit veralteten Durchsuchungsbeschlüssen oder sogar ohne richterliche Anordnung. In den meisten Fällen kann man sich vor Ort nicht gegen eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung der Wohnung oder der Büroräume zur Wehr setzen. Dennoch können Sie mich sofort kontaktieren, falls die Polizei vor Ihrer Tür steht. Wenn möglich, werde ich umgehend erscheinen und Ihnen auch als Zeuge zur Seite stehen. Nach der Durchsuchung werde ich unverzüglich Akteneinsicht beantragen und Sie kontinuierlich über die Ermittlungen informieren. So kann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden, um eine strafrechtliche Verurteilung abzuwenden oder zu mildern. Sollte die Durchsuchung unzulässig gewesen sein, werde ich ein Beweisverwertungsverbot erwirken.

Hausdurchsuchung? Kontaktieren Sie mich sofort – am besten noch während der Durchsuchung! Ich stehe Ihnen zur Seite und überprüfe Ihren Durchsuchungsbeschluss vor Ort!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Eine Hausdurchsuchung, Wohnungsdurchsuchung oder Bürodurchsuchung wird nur durchgeführt, wenn gemäß § 102 StPO ein begründeter Verdacht besteht, Beweismittel zu finden. Sie wird eingesetzt, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder vergangene Straftaten aufzuklären.
Normalerweise erteilt der Strafrichter den Durchsuchungsbeschluss in schriftlicher Form. Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung angeordnet werden. Eine Gefahr im Verzug besteht ausschließlich bei Fluchtgefahr oder der möglichen Zerstörung von Beweismitteln.
Grundsätzlich bin ich berechtigt, alle Räume zu durchsuchen, die der Verdächtige innehat. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese illegal oder legal sind oder ob er sie besitzt oder mietet, mitbenutzt oder vorübergehend nutzt: Haus, Wohnung, Hotelzimmer oder Wohnwagen. Die Räume von Mitbewohnern dürfen jedoch nicht durchsucht werden.
Jegliche Beweismittel dürfen beschlagnahmt werden. Auch Gegenstände, die auf eine Straftat hindeuten, dürfen konfisziert werden. Dabei handelt es sich um Zufallsfunde: Zum Beispiel, wenn die Polizei bei der Suche nach Drogen eine Feinwaage findet. Bei schweren Vergehen wie Mord oder Steuerhinterziehung darf das Mobiltelefon ebenfalls mitgenommen werden.
Sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, endet auch die Anordnung. Infolgedessen sind die beschlagnahmten Gegenstände von der Staatsanwaltschaft herauszugeben. Sollte sich bereits vor dem Abschluss des Verfahrens herausstellen, dass der Gegenstand nicht mehr benötigt wird, muss die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben werden.
Gemäß der StPO kann eine Hausdurchsuchung auch in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt werden. Der Inhaber der durchsuchten Räume oder Gegenstände hat das Recht, anwesend zu sein, jedoch ist seine Anwesenheit nicht zwingend erforderlich. Häufig ist bei einer Durchsuchung auch ein Vertreter der Kommune als Zeuge anwesend.
Seien Sie gegenüber den Beamten kooperativ und kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und unterschreiben Sie nichts. Machen Sie ausschließlich Angaben zu Ihrer Person. Fordern Sie abschließend ein Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände an.
Die Polizei ist berechtigt, sämtliche Räume, die der Verdächtige bewohnt, zu durchsuchen. Bei schweren Straftaten darf auch das Mobiltelefon beschlagnahmt werden. Zufallsfunde können ebenfalls beschlagnahmt werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, darf die Polizei Ihre Wohnung nur mit einem Durchsuchungsbeschluss und während des Tages durchsuchen. 
Wurde bei einer Durchsuchung nichts gefunden, liegt es an der Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt wird oder andere Beweismittel herangezogen werden. Sie können selbst oder durch mich als Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Eine Hausdurchsuchung ist unverhältnismäßig bei geringfügigen Delikten, wenn die Beweiserhebung auch durch mildere Mittel möglich wäre.

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