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Rechtsanwalt Beratung bei Vorladung Kleve

Dienstleistung im Strafrecht

Vorladungsberatung – Ihr rechtlicher Beistand in ernsten Angelegenheiten

Die Polizei oder der Staatsanwalt hat Sie vorgeladen? Sie sind als Beschuldigter einer Straftat benannt? Sie sind unsicher und wissen nicht, ob und wie Sie reagieren sollen? Bei einer Vorladung wird es ernst. Eine Vorladung kann für Sie schnell problematisch werden, wenn Sie Ihre Rechte nicht kennen.

Ich stehe Ihnen in dieser heiklen Situation zur Seite. Da eine falsche Reaktion auf eine Vorladung ernsthafte Konsequenzen wie Ordnungsgelder oder Ordnungshaft nach sich ziehen kann, ist professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Als Rechtsanwalt für Strafrecht kenne ich Ihre Rechte und Pflichten. Durch meine langjährige Praxiserfahrung kann ich Sie optimal verteidigen. Es ist wichtig, dass Sie sich umgehend an mich wenden und sich nicht gegenüber der Polizei äußern.

Beratung bei Vorladung

Falls Ihnen eine Vorladung zugestellt wird, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Ladende Behörde

    • kann entweder die Polizei sein

    • oder die Staatsanwaltschaft

      • Die Polizei kann auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorladen, was als staatsanwaltschaftliche Vorladung gilt

  • Die Vorladung

    • Die Polizei ist im Ermittlungsverfahren verpflichtet, den Beschuldigten vorzuladen

      • Ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht, dass Sie bereits als schuldig gelten

    • Der vorgeworfene Tatbestand wird beschrieben

    • Vorhandene Beweise werden möglicherweise nicht beigefügt

    • Die Vorladung gibt an, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind

  • Reaktion auf die Vorladung

    • Wenn Sie von der Polizei als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen wurden, müssen Sie nicht reagieren

      • Nutzen Sie Ihr Recht auf Aussageverweigerung

      • Suchen Sie sofort rechtlichen Beistand

        • Sie haben jederzeit das Recht auf einen Strafverteidiger

        • Auch als Zeuge haben Sie das Recht auf einen Zeugenbeistand

      • Ich sage den Termin bei der Polizei ab, um zu verhindern, dass Sie auf der Arbeit oder zu Hause aufgesucht werden

      • Ich beantrage Akteneinsicht, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln

    • Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen wurden, müssen Sie reagieren und aussagen

      • Sie haben jederzeit das Recht auf einen Zeugenbeistand

        • Suchen Sie rechtlichen Beistand, um sich nicht unbeabsichtigt zu belasten

      • Sie können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen

  • Aussageverweigerungsrecht / Zeugnisverweigerungsrecht

    • Als Beschuldigter dürfen (und sollten) Sie die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden

      • Wenn Sie zur Vernehmung erscheinen, besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten, was sich negativ auf die Erfolgschancen im Prozess auswirkt

      • Selbst vermeintlich positive oder neutrale Aussagen können gefährlich sein, da sie als Schuldeingeständnis angesehen werden können

      • Auch wenn Sie Reue zeigen wollen, kann die Polizei keine Strafmilderung garantieren

    • Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn

      • Sie in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis mit dem Beschuldigten stehen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder)

      • Sie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

    • Es gilt die Regel: Schweigen ist Gold

    • Ihr Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Wenn Sie vorgeladen werden, stehe ich an Ihrer Seite. Als Rechtsanwalt für Strafrecht weiß ich, was für eine Drucksituation das sein kann.

Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an mich als Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung erarbeite ich die beste Verteidigungsstrategie. Hierzu schreibe ich der Polizei eine Absage auf die Vorladung, beantrage Akteneinsicht und übernehme sämtliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Wichtig ist: Melden Sie sich bei mir und nicht bei der Polizei. So kann ich Sie am besten verteidigen!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Auf eine Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter oder als Zeuge im Grunde nicht reagieren. Wenn Sie jedoch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen werden, sind Sie verpflichtet, eine Zeugenaussage zu machen. Dies gilt auch, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Vorladung ausspricht.
Eine Vorladung seitens der Polizei bedeutet nicht, dass Sie bereits überführt wurden. Vielmehr bin ich in jedem Ermittlungsverfahren verpflichtet, den Beschuldigten vorzuladen. Dies kann auch bereits bei einem anfänglichen Tatverdacht der Fall sein.
Im Gegensatz zur Vorladung durch die Polizei sind Sie verpflichtet zu reagieren, wenn Sie eine Vorladung als Zeuge von der Staatsanwaltschaft erhalten.
Jeder hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er sich dadurch selbst belasten würde oder wenn er aus persönlichen Gründen (z.B. Ehegatte) oder aufgrund seiner beruflichen Position (z.B. Geistlicher, Arzt, Journalist) dem Beschuldigten nahesteht. In solchen Fällen muss er kein Zeugnis ablegen, um den Beschuldigten nicht zu belasten.
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben, aber nicht dazu, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, da jede Handlung außer Schweigen gegen Sie verwendet werden kann.
Eine Vorladung beinhaltet den angeführten Tatbestand sowie den Termin der Ladung. Etwaige vorhandene Beweise sind nicht beigefügt. Außerdem wird angegeben, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden. In manchen Fällen wird diese Information zur Verwirrung auch ausgelassen.
Eine Vorladung kommt entweder von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft. Eine Vorladung der Polizei kann jedoch auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft ergehen, wodurch sie als Vorladung des Staatsanwalts angesehen wird.
Eine Vorladung erreicht Sie normalerweise per Post. Gelegentlich kann die Polizei Sie auch telefonisch vorladen. Falls Sie nicht rechtzeitig absagen, besteht die Möglichkeit, dass die Polizei bei Ihnen auf der Arbeit oder zuhause erscheint, um eine Vernehmung durchzuführen.
Auf eine Vorladung der Polizei sind Sie nicht verpflichtet zu reagieren, das bedeutet auch, dass Sie nicht absagen müssen. Es ist jedoch ratsam, in einem kurzen Satz mitzuteilen, dass Sie keine Aussage machen möchten, um zu vermeiden, dass die Polizei versucht, Sie an Ihrem Arbeitsplatz oder Zuhause aufzusuchen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren. Anders ist es jedoch bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt oder in dessen Auftrag. Wenn Sie von diesem als Zeuge zur Vernehmung vorgeladen werden, besteht die Pflicht, zu erscheinen und auszusagen.

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