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Rechtsanwalt Betäubungsmittelstrafrecht Kleve

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Betäubungsmittelstrafrecht - Bereits der Besitz ist strafbar!

Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine gehören zu den am weitest verbreiteten Drogen. Schon der Besitz, Handel und Schmuggel können allerdings zu einer Geldstrafe, Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe führen. Für das Strafmaß ist es entscheidend, ob die gefundene Substanz in einer „geringen“ oder „nicht geringen“ Menge vorliegt und ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde. Angesichts dieser Faktoren ist es wichtig, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Eine fundierte und strategische Verteidigung ist in einem BtM-Verfahren von entscheidender Bedeutung. Nach einer umfassenden Prüfung kann neben einer Strafmilderung auch eine Therapie erwirkt werden.

Betäubungsmittelstrafrecht – Was umfasst es?

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt grundsätzlich in den Bereich des Strafrechts, genauer gesagt in das Betäubungsmittelstrafrecht. Fährt man unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, kann zusätzlich das Verkehrsrecht betroffen sein.

Das BtMG als Spezialgesetz des Strafgesetzbuchs (StGB) zielt primär auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Drogen) ab. 

Dieses Gesetz dient hauptsächlich der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen die kriminellen Handlungen von Händlern (Dealern) und Herstellern (Drogenanbau) als auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten. Obwohl der Eigenkonsum nicht strafbar ist, ist nach dem Gesetz auch der Besitz sogenannter weicher Drogen strafbar. 

Von der Rechtsprechung werden Betäubungsmittel in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ eingeteilt. Zu den „weichen Drogen“ zählen unter anderem Cannabis oder Marihuana. Als „mittlere“ Drogen gelten Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Am anderen Ende des Spektrums stehen harte Drogen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl. 

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Wann mache ich mich einer Straftat schuldig?

Angesichts der hohen Strafandrohung sollte der Vorwurf, Drogen zu besitzen oder damit zu handeln, keinesfalls leichtfertig behandelt werden. Im Betäubungsmittelrecht können kleine Details den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer langen Haftstrafe ausmachen.

Konsum von Drogen

Der eigentliche Konsum von Drogen ist in Deutschland straflos. Allerdings setzt der Konsum logischerweise auch einen Besitz sowie den Erwerb oder Anbau voraus. Wenn man beispielsweise an einem Joint zieht, hat man diesen für einen bestimmten Zeitraum im Besitz. Das bloße Konsumieren oder der Nachweis in Blut, Haar oder Urin führt jedoch nicht zu einer Verurteilung. 

Drogenbesitz

Wenn Sie im Besitz von Drogen aufgefunden werden, machen Sie sich strafbar. Der Besitz von Betäubungsmitteln kann viele verschiedene Szenarien umfassen. Dies kann der Joint mit Cannabis für den Eigenkonsum sein oder auch die tonnenweise Lieferung von Kokain im Hafen. Beide Fälle erfordern eine professionelle und erfahrene Strafverteidigung, da im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts jedes Detail zählt. Es gibt eine Unterscheidung zwischen „weichen Drogen“, „mittleren Drogen“ und „harten Drogen“. Entscheidend für die Höhe der Strafe bei Besitz von Betäubungsmitteln ist die Menge der Drogen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für den Besitz von „normalen“ Mengen eine Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren vor. Bei Überschreitung der „nicht geringen Menge“ gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu 15 Jahren. Der Besitz einer „nicht geringen Menge“ wird durch den Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen bestimmt. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit beispielsweise folgende Grenzwerte angenommen:

  • Cannabis und Marihuana: Nicht geringe Menge bei 7,5 g THC

  • Amphetamin: Nicht geringe Menge bei 10 g Amphetamin-Base

  • Kokain: Nicht geringe Menge bei 5 g Cocainhydrochlorid

In der Praxis zeigt sich, dass der Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln stark variiert. Als Ihr Rechtsanwalt kann ich nach Akteneinsicht das Wirkstoffgutachten prüfen und sowohl den Wiegevorgang als auch das Wirkstoffgutachten selbst auf mögliche Fehler kontrollieren. 

In vielen Fällen wird auch Unschuldigen der Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen, da sich die Drogen in gemeinsam genutzten Räumen von WG-Mitbewohnern, Ehepartnern oder Lebensgefährten befanden. Aufgrund der hohen Straferwartung sollte der Vorwurf des Besitzes nicht unterschätzt und sofort ein Rechtsanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden.

Man hat Ihnen vorgeworfen, Drogen zu besitzen? Beauftragen Sie jetzt einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger! Ich bin hier, um Ihnen zu helfen!

Strafbare Kultivierung und Produktion

Im Betäubungsmittelgesetz bedeutet der Begriff „Herstellung“ das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Dies umfasst viele Tätigkeiten, wie das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen sowie das Trocknen von Substanzen. Selbst Personen, die lediglich unterstützend tätig sind, können sich der Beihilfe strafbar machen. 

Nach der Rechtsprechung gilt ein Anbau von Betäubungsmitteln als das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen. Dies beinhaltet neben der Aussaat von Samen auch die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Hier beginnt die Strafbarkeit bereits beim bloßen Versuch: Ob die Pflanze gedeiht oder nicht oder ob man die Pflanze sich selbst überlässt – eine Strafbarkeit ist gegeben. 

Der strafbare Anbau und die strafbare Herstellung von Betäubungsmitteln stellen den Grundtatbestand dar. Wie bei anderen Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts steigt das Strafmaß mit der Gefährlichkeit der Droge, der Menge und bei gewerbsmäßigem Drogenanbau bzw. -herstellung.

Gegen Sie besteht der Verdacht, Drogen herzustellen oder anzubauen? Wurde Ihre Wohnung bereits nach Beweismitteln durchsucht und etwas Belastendes beschlagnahmt?

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Drogenhandel

Beim Drogenhandel wird das Strafmaß nach verschiedenen Kriterien bemessen. Zu den wichtigsten Faktoren gehören die Art der Droge und die vorgeworfene Menge. Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln wird nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Oftmals findet jedoch ein strengeres Strafmaß Anwendung: Bei gelegentlichen Verkaufshandlungen wird den Beschuldigten häufig gewerbsmäßiger Handel oder Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. Wie auch beim Besitz von Betäubungsmitteln ist die zu berücksichtigende Menge vom Wirkstoffgehalt der Droge abhängig. Jede Art von Betäubungsmittel hat einen eigenen Grenzwert der „nicht geringen Menge“, die den entsprechenden Grenzwerten beim Besitz entspricht.

Schließen sich mehrere Personen zum Verkauf von Drogen zusammen und bilden eine Bande, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Die Höchststrafe beträgt hierbei 15 Jahre Freiheitsstrafe. Oftmals ist auch der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge relevant. In diesen Fällen drohen Freiheitsstrafen zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Dasselbe Strafmaß droht bei dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierbei genügt bereits, dass sich die Waffe einsatzbereit in der Nähe befindet.

In Ihrer Wohnung wurde eine nicht geringe Menge an Drogen gefunden? Sie befinden sich in Untersuchungshaft? Nun wird Ihnen Drogenhandel vorgeworfen? 

Straflos trotz Drogenfund – Wie ist das möglich?

Eine Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass auch die Vollstreckung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren handelt, der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt beginnt und sich aufgrund einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt. Das Gesetz sieht Möglichkeiten einer Strafmilderung oder den Verzicht auf eine Strafe vor, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus dazu beiträgt, weitere Straftaten aufzuklären.

Sie sind vom Betäubungsmittelstrafrecht betroffen und ziehen eine solche Möglichkeit in Betracht? Lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt über Ihre Möglichkeiten beraten.

Verhaltensweisen bei Verdacht auf eine Straftat

Ihr Haus wurde durchsucht? Sie befinden sich bereits in Untersuchungshaft? Es ist jetzt entscheidend, keine Fehler zu begehen! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und ziehen Sie mich als Rechtsanwalt hinzu. Viele Ermittler versuchen, für eine wirksame Drogenbekämpfung Aussagen zu erzwingen, indem sie Beschuldigten eine Strafmilderung in Aussicht stellen. Eine vorschnelle Aussage kann jedoch weitreichende Folgen haben und lässt sich nur schwer rückgängig machen. Mit einer Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr zugegeben wird, als tatsächlich Teil der Ermittlung ist, und dies könnte zu einer längeren Freiheitsstrafe führen. Außerdem kommt es häufig vor, dass sich mögliche Mittäter rächen und gegen den „Verräter“ aussagen. Andererseits kann eine frühe Aussage im Betäubungsmittelstrafrecht auch sinnvoll sein. Daher ist es ratsam – unabhängig von der Menge, die bei Ihnen gefunden wurde – mich als Ihren Strafverteidiger hinzuzuziehen. Gerade wenn es um Betäubungsmittel geht, können Details den Unterschied zwischen einer Haftstrafe und einem Bußgeld ausmachen. In vielen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren sogar ein, da kein öffentliches Interesse besteht.

Gegen Sie wurde ein Verfahren wegen Besitz, Handel und Anbau von Drogen eingeleitet? Ihr Haus wurde bereits durchsucht? Mindern Sie Ihre Strafe mit der passenden Verteidigung durch einen Rechtsanwalt!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Professionelle Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht durch einen Rechtsanwalt

Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts stehe ich Ihnen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Seite

Falls Sie in Verdacht geraten, eine Betäubungsmittelstraftat begangen zu haben, ist es essenziell, professionellen Beistand zu erhalten. Als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht weiß ich, wie Sie optimal reagieren sollten. Entscheidend ist, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und mich als Ihren Strafverteidiger kontaktieren. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, um Ihren Sachverhalt zu schildern. Wenn Sie mich nach einer ersten Einschätzung mandatieren, beantrage ich die Akteneinsicht. Zudem übernehme ich die Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Ich berate Sie zu möglichen Strafmilderungen und vertrete Sie im Strafprozess.

Da häufig eine Strafmilderung möglich ist, ist es wichtig, einen Anwalt zu kontaktieren. Ich weiß, wie ich Sie am besten vertreten kann.

Meine Dienstleistungen für Sie

Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts stehe ich Ihnen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Seite.

Man wirft Ihnen den Besitz von Drogen vor? Sie sollen mit illegalen Substanzen gehandelt haben? Ich biete Ihnen meine Unterstützung an!

Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Die Justiz hat Betäubungsmittel in die Kategorien „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ klassifiziert. Zu den „weichen Drogen“ gehören Cannabis oder Marihuana. Unter „mittlere Drogen“ fallen Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Harte Drogen umfassen Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.
Die Bandbreite der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist groß. Ihnen kann lediglich eine Geldstrafe drohen, doch je nach Menge und Art der Drogen müssen Sie möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Oftmals kann ich als Rechtsanwalt auch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Strafmilderung für Sie erreichen.
Die Feststellung der nicht geringen Menge basiert auf dem Wirkstoffgehalt des entdeckten Betäubungsmittels. Die Grenzwerte hierfür werden durch die Rechtsprechung festgelegt. Beispielsweise beträgt die nicht geringe Menge bei Cannabis und Marihuana 7,5 g THC, bei Amphetaminen 10 g Amphetamin-Base und bei Kokain 5 g Cocainhydrochlorid.
Eine Hausdurchsuchung ist gerechtfertigt, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Dieser Verdacht muss durch Beweise und sachliche Fakten gestützt sein. Während einer Hausdurchsuchung ist die Polizei befugt, auch sogenannte „Zufallsfunde“ zu beschlagnahmen. Bei der Suche nach Drogen könnte dies beispielsweise eine Feinwaage sein.
Als Beschuldigter müssen Sie keine Aussage machen und können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person sind erforderlich. In manchen Fällen kann Ihnen eine Aussage zum Nachteil gereichen, da Sie den genauen Stand der Ermittlungen nicht kennen.
Der Besitz von illegalen Substanzen ist strafbar. Entscheidend für den Besitz ist die Menge an Betäubungsmitteln und die Gefährlichkeit der Droge. In der Rechtsprechung wird zwischen weichen (z. B. Cannabis), mittleren (z. B. Amphetaminen) und harten (z. B. Kokain) Drogen differenziert.
Der Konsum von Drogen ist in Deutschland nicht strafbar. Sie können beispielsweise durch den Nachweis in Haaren, Urin oder Blut nicht verurteilt werden. Ziehen Sie jedoch an einem Joint, so befinden Sie sich, solange der Joint Ihnen zugeordnet werden kann, im Besitz des Joints. Die Grenze zwischen Besitz und Konsum ist demnach sehr schmal.
Falls Sie mit Cannabis erwischt wurden, ist der Wirkstoffgehalt entscheidend. Bei einer kleinen Menge kann Ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren auferlegt werden. Ist die Menge jedoch nicht gering, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren.
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Liegen gelegentliche Verkaufshandlungen vor, wird häufig gewerbsmäßiger Handel unterstellt. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Auch hier spielt die Menge eine entscheidende Rolle.
Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Die sogenannte „geringe Menge“ bei Cannabis liegt in der Regel bei 6 g, während es für harte Drogen keine solche „geringe Menge“ gibt. Als Rechtsanwalt kann ich die Einstellung des Verfahrens auch bei größeren Mengen für Sie erreichen.

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