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Selbst wenn ein Einbrecher einen Vorschlaghammer und einen Stichmeißel ausschließlich für den Einbruch nutzt, wird dies als schwerer Einbruch angesehen, laut BGH. Die Absicht, die Werkzeuge gegen Widerstand zu verwenden, ist dabei unerheblich. Das bloße Mitführen gefährlicher Werkzeuge hat eine erhebliche Strafe zur Folge.
Im Oktober 2022 unternahmen mehrere Männer den Versuch, in eine Sparkassenfiliale einzudringen, um dort Schließfächer zu plündern. Mit der Erwartung einer Beute im sechs- bis siebenstelligen Bereich beabsichtigten sie, sich von einem Kellerraum aus bis zum Tresorraum durchzubohren. Zu diesem Zweck transportierten sie schrittweise schweres Werkzeug in das Gebäude, darunter einen Bohrhammer, einen Vorschlaghammer, einen Meißel mit Gummigriff sowie einen Spitzmeißel.
Nachdem sie eine erste, circa 20 Zentimeter tiefe Bohrung in die ungefähr 60 Zentimeter starke Kellerwand angebracht hatten, alarmierte sie ein vor dem Gebäude positionierter Wachposten über herannahende Polizeifahrzeuge. Infolgedessen brachen die Täter ihr Vorhaben ab und ergriffen die Flucht. Werkzeuge und Diebesgut ließen sie am Tatort zurück.
Das Landgericht Berlin sprach sie wegen versuchten Diebstahls schuldig und verhängte Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten sowie drei Jahren und fünf Monaten. Die Staatsanwaltschaft erachtete dies als zu nachsichtig. Sie verlangte eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und beantragte darüber hinaus die Einziehung des Tatfahrzeugs. Ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof war erfolgreich.
Wird Ihnen ein versuchter Diebstahl oder eine andere Straftat vorgeworfen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu schützen und die optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung!
Das Landgericht Berlin hatte eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zurückgewiesen, da es die Einbruchswerkzeuge unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als gefährlich eingestuft hatte. Der 5. Strafsenat des BGH (Beschluss vom 3. Juli 2024, Az. 5 StR 535/23) bewertete diesen Maßstab als rechtsfehlerhaft.
Maßgeblich ist nach Auffassung des BGH ausschließlich die objektive Beschaffenheit des Gegenstands. Ein Werkzeug gilt dann als gefährlich, wenn es aufgrund seiner objektiven Eignung geeignet ist, einem Menschen erhebliche Verletzungen beizubringen. Ein Vorschlaghammer als Schlagwerkzeug sowie ein Meißel, der als Stichwerkzeug verwendet werden kann, erfüllen diese Voraussetzung zweifellos.
Hierbei ist es unerheblich, dass die Werkzeuge ausschließlich zum Aufbrechen dienen sollten. Die objektive Gefährlichkeit wird durch den beabsichtigten Verwendungszweck nicht gemindert. Für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB reicht vielmehr bereits die latente Gefahr aus, die mit dem Beisichführen eines solchen Gegenstands einhergeht.
Ein zusätzliches subjektives Element fordert die Vorschrift nicht. Folgende Aspekte sind daher ohne Bedeutung:
Es ist ausreichend, dass sich das Werkzeug in Griffweite des Täters befand oder er sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte. Dadurch unterscheidet sich das gefährliche Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vom sonstigen Werkzeug oder Mittel nach § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, bei dem es gerade auf die Absicht ankommt, den Gegenstand als Droh- oder Zwangsmittel zu verwenden.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Fall oder benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung zu gefährlichen Werkzeugen im Strafrecht? Kontaktieren Sie mich für eine professionelle Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht!
Auch die Ablehnung eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte einen der Beschuldigten nicht als Bandenmitglied eingestuft, da er an einer vorangegangenen Tat der Gruppierung nicht mitgewirkt hatte und im vorliegenden Fall lediglich das Fluchtfahrzeug organisiert hatte.
Der BGH machte deutlich, dass auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein kann, sofern er aktiv zur Tatausführung beiträgt. Eine Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich verbunden haben, um zukünftig mehrere noch unbestimmte Diebstähle zu verüben. Eine bandenmäßige Tatbegehung kann bereits bei der ersten Tat einer Gruppierung gegeben sein.
Auch die Argumentation des Landgerichts, der erhebliche Vorbereitungsaufwand lasse keinen zwingenden Rückschluss auf eine Bande zu, wies der Senat zurück. Tatsächliche Schlussfolgerungen eines Gerichts müssen nicht zwingend sein. Es ist ausreichend, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Stehen Sie vor einer vergleichbaren Anklage oder benötigen Sie juristische Unterstützung in einem Fall von Bandendiebstahl? Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann ich Ihnen dabei helfen, die passende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und Ihre Rechte zu wahren. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung!
Letztlich bemängelte der BGH die Entscheidung bezüglich der Einziehung des Kraftfahrzeugs. Das Landgericht hatte die Einziehung des verwendeten BMW als unverhältnismäßig verworfen, diese Bewertung jedoch nicht hinreichend begründet.
Im Einzelnen fehlten dem Urteil zwei wesentliche Angaben:
Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass es unerheblich ist, wie häufig das Fahrzeug für die konkrete Tatbegehung eingesetzt wurde oder welche zusätzlichen Fahrzeuge involviert waren. Das Landgericht Berlin muss nunmehr ergänzende Feststellungen vornehmen und über die Einziehung neu befinden.
Haben Sie Fragen zur Einziehung von Tatmitteln oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei einer Entscheidung des Landgerichts? Kontaktieren Sie mich, um sich als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht zu Ihrer Situation beraten zu lassen!
Die Klassifizierung als Diebstahl mit Waffen zieht erhebliche Konsequenzen für den Strafrahmen nach sich. Während einfacher Diebstahl relativ mild bestraft wird, sehen die qualifizierten Tatbestände deutlich schärfere Sanktionen vor.
Bereits der Übergang vom einfachen Diebstahl zum Diebstahl mit Waffen verlagert die Untergrenze von einer möglichen Geldstrafe zu einer Mindestfreiheitsstrafe. Aus diesem Grund ist die Frage, ob ein mitgeführter Gegenstand als gefährliches Werkzeug einzustufen ist, im Strafverfahren von entscheidender Bedeutung. Bei einem Versuch kann das Gericht die Strafe gemäß §§ 22, 23 StGB mildern.
Mit dieser Linie zieht der BGH die Grenze des gefährlichen Werkzeugs sehr weit. In der Praxis kann nahezu jeder Einbruch, bei dem schweres Gerät verwendet wird, als Diebstahl mit Waffen eingestuft werden, auch wenn zu keinem Zeitpunkt ein Mensch bedroht wurde. In der Fachliteratur wird diese Auslegung teilweise kritisch betrachtet, sie entspricht jedoch der gefestigten Rechtsprechung.
Für die Verteidigung ergeben sich dennoch Ansatzpunkte. Insbesondere kann Folgendes geprüft werden:
Wer mit dem Vorwurf eines Diebstahls mit Waffen oder eines schweren Bandendiebstahls konfrontiert wird, sollte die rechtliche Einordnung der mitgeführten Gegenstände und der eigenen Tatbeteiligung frühzeitig durch mich als Rechtsanwalt prüfen lassen, denn von ihr hängt der Strafrahmen entscheidend ab.
Der Beschluss des BGH vom 3. Juli 2024 bestätigt einen strengen, rein objektiven Maßstab: Vorschlaghammer, Bohrhammer und Meißel gelten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da sie objektiv dazu geeignet sind, schwere Verletzungen herbeizuführen. Eine Einsatzabsicht ist dabei nicht erforderlich. Gleichzeitig stellt der BGH fest, dass auch ein Gehilfe als Bandenmitglied einzustufen sein kann und dass die Einziehung eines Tatfahrzeugs nachvollziehbar zu begründen ist. Für Mandanten entscheidet die korrekte rechtliche Bewertung dieser Fragen häufig über mehrere Jahre Freiheitsentzug.
Ja. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist die objektive Eignung ausreichend, einem Menschen erhebliche Verletzungen beizubringen. Ein Vorschlaghammer oder Meißel erfüllt diese Voraussetzung, selbst wenn er lediglich zum Aufbrechen bestimmt ist.
Ein Diebstahl mit Waffen ist gegeben, wenn der Täter während der Tatausführung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich trägt. Der Strafrahmen fällt deutlich höher aus als bei einem einfachen Diebstahl.
Nein. Gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt bereits das bloße Beisichführen. Eine Verwendungsabsicht oder ein Verwendungsvorbehalt ist nicht notwendig.
Bei Nr. 1a ist ausschließlich die objektive Gefährlichkeit maßgeblich. Bei Nr. 1b ist der Gegenstand an sich ungefährlich, entscheidend ist jedoch die Absicht, ihn als Droh- oder Zwangsmittel zu verwenden.
Unter Beisichführen versteht man, dass das Werkzeug sich in unmittelbarer Reichweite befindet oder dass der Täter ohne erheblichen Aufwand jederzeit darauf zugreifen kann. Ein Halten in der Hand ist nicht erforderlich.
Ja. Der BGH macht deutlich, dass auch ein Gehilfe als Bandenmitglied eingestuft werden kann, sofern er aktiv an der Tatausführung mitwirkt. Eine Beteiligung an sämtlichen Einzeltaten ist dabei nicht erforderlich.
Notwendig ist der Verbund von wenigstens drei Personen, welche zukünftig mehrere noch nicht feststehende Diebstähle verüben möchten. Eine Begehung in bandenmäßiger Form ist bereits bei der ersten Tathandlung möglich.
Für eine Einziehung ist eine nachvollziehbare Begründung erforderlich. Das Gericht hat die Pflicht, den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln und diesen mit der zu erwartenden Beute abzuwägen, bevor es eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit trifft.
Bei einem Versuch gemäß §§ 22, 23 StGB besteht die Möglichkeit einer Strafmilderung. In dem zur Entscheidung stehenden Fall kam es nicht zur Vollendung der Tat, da die Beschuldigten vor den Polizeibeamten die Flucht ergriffen.
Zum frühestmöglichen Zeitpunkt, optimalerweise noch vor der ersten Vernehmung. Als spezialisierter Rechtsanwalt kann ich überprüfen, ob tatsächlich ein gefährliches Werkzeug oder eine Bande gegeben ist.
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