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Das gilt und bleibt strafbar nach dem Cannabisgesetz

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Cannabis-Legalisierung: Was ist zulässig und was bleibt unter Strafe

Durch das Cannabisgesetz (CanG) wurde Cannabis vom Gesetzgeber zum 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Seither regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken, während das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für den medizinischen Bereich zuständig ist. Volljährigen Personen ist der Besitz, der Konsum und der Eigenanbau von Cannabis in begrenzten Mengen gestattet.

Eine vollständige Freigabe liegt jedoch nicht vor. Der gewerbliche Verkauf ist nach wie vor untersagt, für Minderjährige besteht ein umfassendes Verbot und der Handel mit Cannabis stellt weiterhin eine Straftat dar. Darüber hinaus existieren besondere Vorschriften im Straßenverkehr und im Fahrerlaubnisrecht. Wer diese Grenzen missachtet, läuft Gefahr, rasch in ein Ermittlungsverfahren zu geraten.

Zum Stand September 2026 gilt das Konsumcannabisgesetz in seinen wesentlichen Punkten unverändert fort. Zwar werden politisch Verschärfungen erörtert, doch bezieht sich das laufende Gesetzgebungsverfahren derzeit ausschließlich auf das Medizinal-Cannabisgesetz. Ein Rechtsanwalt verteidigt Beschuldigte im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht und informiert Sie über die geltende Rechtslage.

Warum wird die Legalisierung vorgenommen?

Nach dem Konsumcannabisgesetz ist es volljährigen Personen gestattet, Cannabis für den Eigenkonsum zu besitzen. Das Gesetz differenziert dabei zwischen dem Besitz außerhalb des privaten Wohnraums und dem Besitz am eigenen Wohnsitz:

  • Außerhalb der Wohnung: Volljährige Personen dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen.
  • Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt: Zulässig sind insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis.
  • Privater Eigenanbau: Je volljähriger Person ist der gleichzeitige Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen gestattet. Das gewonnene Cannabis darf ausschließlich zum Eigenkonsum verwendet werden.
  • Anbauvereinigungen: Seit dem 1. Juli 2024 ist es Volljährigen möglich, Cannabis gemeinschaftlich in nicht gewinnorientierten Anbauvereinigungen zu kultivieren und an die Mitglieder abzugeben. Für den Betrieb einer solchen Vereinigung ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Die Obergrenze von drei Pflanzen bezieht sich auf jede volljährige Person innerhalb eines Haushalts. Saatgut und Pflanzen sind so zu verwahren, dass Minderjährige und unbefugte Dritte keinen Zugang dazu haben.

Wichtig: Ein legalisierter kommerzieller Verkauf von Cannabis in Ladengeschäften existiert in Deutschland nicht. Wer Cannabis außerhalb des privaten Eigenanbaus oder einer zugelassenen Anbauvereinigung bezieht, agiert im illegalen Bereich. Darüber hinaus ist der Konsum in bestimmten Zonen untersagt, beispielsweise in unmittelbarer Nähe zu Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen sowie in Fußgängerzonen während der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Verstöße gegen diese Konsumverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Sind Sie unsicher, ob Ihr Anbau oder die von Ihnen besessene Menge noch im rechtlich zulässigen Rahmen liegt? Ein Rechtsanwalt prüft Ihren Fall und berät Sie verständlich sowie diskret.

Welche Gründe führten zur teilweisen Legalisierung von Cannabis?

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Cannabis gesellschaftlich tief verankert ist und ein absolutes Verbot praktisch nicht mehr durchsetzbar sei. Mit der teilweisen Legalisierung strebte er verschiedene Zielsetzungen an:

  • Verbesserung des Gesundheitsschutzes, vor allem durch qualitätskontrollierte Produkte anstelle verunreinigter Substanzen vom illegalen Markt,
  • Stärkung von Aufklärungsmaßnahmen und präventiven Ansätzen,
  • Eindämmung der organisierten Rauschgiftkriminalität,
  • Erhöhung des Schutzniveaus für Kinder und Jugendliche.

Das Gesetz schreibt eine kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung vor. Laut dem zweiten Zwischenbericht der wissenschaftlichen Begleitung (EKOCAN) vom April 2026 hat sich der Cannabisverbrauch seit Inkrafttreten der Neuregelung nicht erhöht. Die Anzahl der registrierten Straftaten mit Cannabisbezug ist merklich gesunken. Die politische Einordnung dieser Befunde bleibt jedoch kontrovers. Bestimmte Vertreter der Bundesregierung verlangen restriktivere Regelungen, wobei gegenwärtig kein konkreter Gesetzentwurf zur Aufhebung oder Modifizierung des Konsumcannabisgesetzes vorliegt.

Im medizinischen Bereich stellt sich die Situation anders dar: Der Bundestag befasst sich mit einem Änderungsentwurf zum Medizinal-Cannabisgesetz. Vorgesehen sind insbesondere die Beschränkung der Erstverordnung auf persönliche Arztkonsultationen sowie das Verbot des Versandhandels für Cannabisblüten. Die Bestimmungen zu Besitz und privatem Anbau gemäß Konsumcannabisgesetz bleiben hiervon unberührt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema Cannabis befinden sich im Wandel. Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei verfolgt legislative Entwicklungen und richterliche Entscheidungen aufmerksam und informiert Sie über die gegenwärtige Rechtslage.

Ist Minderjährigen der Besitz oder Konsum von Cannabis gestattet?

Nein. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen Cannabis weder erwerben noch besitzen, konsumieren oder anbauen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht im Konsumcannabisgesetz im Mittelpunkt.

Trifft die Polizei Minderjährige mit Cannabis an, beschlagnahmt sie das Cannabis und benachrichtigt die Eltern oder Erziehungsberechtigten. Liegen entsprechende Hinweise vor, wird außerdem das Jugendamt eingebunden, das den Jugendlichen die Teilnahme an einem Frühinterventionsprogramm nahelegen kann.

Das Gesetz ahndet es besonders hart, wenn Erwachsene Kindern und Jugendlichen Cannabis zugänglich machen:

  • Abgabe an Minderjährige: Gibt ein Erwachsener Cannabis an unter 18-Jährige weiter, erfüllt er einen Straftatbestand. Abhängig von den Umständen kann ein besonders schwerer Fall oder sogar ein Verbrechen vorliegen.
  • Bestimmen von Minderjährigen: Veranlasst eine Person über 21 Jahre einen Minderjährigen dazu, Cannabis zu handeln oder weiterzugeben, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Steht Ihnen oder Ihrem Kind der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz im Raum, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt begleitet Sie auch durch Strafverfahren gegen Jugendliche.

Cannabis beim Führen eines Fahrzeugs: THC-Grenzwert und Fahrerlaubnis

Die Teillegalisierung ändert nichts an der Pflicht zur Fahrtüchtigkeit aller Verkehrsteilnehmer. Seit dem 22. August 2024 ist nach § 24a Abs. 1a StVG ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum festgelegt. Davor orientierte sich die Rechtsprechung bereits am analytischen Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml.

Für Kraftfahrer gelten seitdem diese Vorschriften:

  • Grenzwert überschritten: Wer mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder höher ein Kraftfahrzeug steuert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Üblicherweise folgen daraus ein Bußgeld, Eintragungen im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot.
  • Mischkonsum: Wer Cannabis zusammen mit Alkohol konsumiert und dann fährt, muss mit einem erheblich höheren Bußgeld rechnen.
  • Fahranfänger: Für Verkehrsteilnehmer in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren besteht ein vollständiges Cannabisverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen.
  • Fahruntüchtigkeit: Unabhängig vom festgelegten Grenzwert können bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) sowie der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwirklicht sein.

Auch im Fahrerlaubnisrecht sind Änderungen erfolgt. Nach § 13a FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr berechtigt, allein aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Die Fahrerlaubnis darf nur dann versagt oder entzogen werden, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder ein Cannabismissbrauch festgestellt wird. Einen Missbrauch nimmt die Behörde an, wenn Betroffene nicht verlässlich zwischen Konsum und Fahren trennen können.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder hat die Behörde eine MPU angeordnet? Ein Rechtsanwalt prüft, ob die Maßnahme rechtmäßig ist, und vertritt Ihre Interessen zum Erhalt Ihres Führerscheins.

Welche Handlungen sind nach dem KCanG weiterhin strafbar?

Die strafrechtlichen Regelungen sind in § 34 KCanG verankert. Der Gesetzgeber differenziert zwischen Grundtatbeständen, qualifizierten Fällen und Verbrechen. Im Vergleich zum ehemaligen Betäubungsmittelgesetz sind die Strafandrohungen merklich reduziert worden.

Besitz oberhalb der zulässigen Mengen

Strafbar macht sich, wer außerhalb der eigenen vier Wände mehr als 30 Gramm Cannabis oder am Wohnsitz mehr als 60 Gramm bei sich hat. Bewegt sich die Menge zwischen den erlaubten 25 beziehungsweise 50 Gramm und diesen Schwellenwerten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Auch die Kultivierung von mehr als drei Pflanzen erfüllt einen Straftatbestand.

Handeltreiben mit Cannabis

Ohne behördliche Genehmigung ist jedes Handeltreiben untersagt. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Unter Handeltreiben versteht man jede auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die den Absatz von Cannabis zum Ziel hat. Ein tatsächlicher Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Für Konstellationen, in denen Handel und Eigenverbrauch zusammentreffen, hat der Große Senat für Strafsachen des BGH durch Beschluss vom 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) Leitlinien zur Ermittlung der straffreien Eigenkonsummenge entwickelt.

Nicht geringe Menge

Betrifft die Handlung eine nicht geringe Menge, ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen. Die Strafandrohung liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) die Schwelle bei 7,5 Gramm THC gezogen und hält an dieser Wertung in seiner gefestigten Rechtsprechung fest. Vereinzelte Instanzgerichte, die erheblich höhere Schwellen befürwortet hatten, konnten sich nicht durchsetzen. Entscheidend ist der THC-Gehalt, nicht das Bruttogewicht des Cannabis.

Verbrechenstatbestände nach § 34 Abs. 4 KCanG

Eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren droht demjenigen, der

  • als Bandenmitglied mit einer nicht geringen Menge Cannabis Handel betreibt, diese produziert, ein- oder ausführt oder kultiviert,
  • mit einer nicht geringen Menge Cannabis Handel betreibt und hierbei eine Schusswaffe oder einen anderen zur Personenverletzung geeigneten und bestimmten Gegenstand bei sich trägt.

Bei minder schweren Fällen beläuft sich die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bande im Rechtssinne liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zum fortgesetzten Begehen derartiger Straftaten zusammengeschlossen haben.

Anbauvereinigungen ohne behördliche Genehmigung

Anbauvereinigungen benötigen zwingend eine gültige behördliche Erlaubnis. Wer ohne diese Genehmigung gemeinschaftlich Cannabis kultiviert und verteilt, setzt sich dem Vorwurf des unerlaubten Anbaus oder Handeltreibens aus. Bei mehreren Beteiligten und umfangreicheren Mengen kommt unter Umständen auch der Tatvorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens in Betracht.

Wird gegen Sie wegen Handeltreibens oder einer nicht geringen Menge ermittelt? Äußern Sie sich nicht zur Sache und nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir erwirken Akteneinsicht und unterziehen insbesondere die Wirkstoffanalyse einer gründlichen Überprüfung.

Untersuchungshaft und Strafmilderung durch Aufklärungshilfe

Untersuchungshaft

In Verfahren wegen Cannabis kann Untersuchungshaft sowohl bei Fluchtgefahr als auch bei Wiederholungsgefahr verhängt werden. Der Gesetzgeber hat hierfür bestimmte Tatbestände des Konsumcannabisgesetzes in den Katalog des § 112a StPO eingefügt.

Praktisch gesehen ist die Annahme von Fluchtgefahr aufgrund der gegenüber dem Betäubungsmittelgesetz erheblich geringeren Strafandrohungen in zahlreichen Fällen erschwert. Auch Haft wegen Wiederholungsgefahr stellt einen Ausnahmefall dar, da die Gerichte für deren Anordnung konkrete Anhaltspunkte fordern. Durch rechtzeitige Verteidigung lässt sich maßgeblich dazu beitragen, Untersuchungshaft abzuwenden oder einen erlassenen Haftbefehl aufzuheben.

Strafmilderung nach § 35 KCanG

Die im Betäubungsmittelstrafrecht etablierte Kronzeugenregelung gemäß § 31 BtMG ist im Konsumcannabisgesetz als § 35 KCanG verankert. Inhalt und Anforderungen dieser Norm sind weitgehend unverändert übernommen worden. Erbringt der Beschuldigte Aufklärungshilfe, besteht für das Gericht die Möglichkeit zur Strafmilderung oder unter bestimmten Bedingungen zum vollständigen Absehen von Strafe.

Erforderlich ist, dass der Beschuldigte durch freiwillige Offenlegung seines Wissens maßgeblich zur Aufklärung einer Tat beiträgt, die über seine eigene Tatbeteiligung hinausgeht, oder dass er künftige Taten verhindert. Ob und zu welchem Zeitpunkt Aufklärungshilfe ratsam ist, muss stets mit einem erfahrenen Strafverteidiger erörtert werden, da mit den Angaben auch Gefahren verbunden sein können.

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz zur Last gelegt? Unsere Kanzlei verteidigt Sie mit Nachdruck, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine belastbare Verteidigungsstrategie und begleitet Sie in allen Verfahrensabschnitten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch.

Es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Cannabishandels gegen Sie? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu einem Rechtsanwalt im Betäubungsmittelstrafrecht auf. Wir stehen Ihnen bei. Vorurteilsfrei.

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