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Techno-Festivals wie Nature One, Fusion Festival, Melt! oder Panama Open Air in Bonn ziehen jedes Jahr zahlreiche Besucher an. Diese Veranstaltungen sind berühmt für ihre lebendige Atmosphäre, die laute Musik und die fröhliche Stimmung. Doch neben der Feierfreude gibt es häufig auch eine Schattenseite: Der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere Drogen, kann auf Festivals ein ernsthaftes strafrechtliches Problem darstellen. Ein unbedachter Moment kann ausreichen, um mit Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen – und schnell drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Wenn ich auf einem Festival mit Betäubungsmitteln erwischt werde, riskiere ich nicht nur die sofortige Beschlagnahmung der Drogen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren. Nach § 29 BtMG kann der Besitz, Erwerb oder die Weitergabe von Drogen zu empfindlichen Strafen führen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Der § 29 BtMG stellt die zentrale Strafnorm im deutschen Betäubungsmittelrecht dar und kann insbesondere auf Festivals rasch zur Anwendung gelangen. Der niedrige Eingriffsschwellenwert dieses Gesetzes bewirkt, dass bereits der Besitz einer einzigen Ecstasy-Tablette oder weniger Gramm Cannabis ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen kann. Gerade auf Festivals, die oft als „Festivaldelikt“ betrachtet werden, betrifft dies jährlich zahlreiche Ersttäter.
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen – die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen können – drohen auch erhebliche Nebenfolgen. Ein Eintrag im Führungszeugnis sowie Probleme mit der Fahrerlaubnis sind häufige Folgen einer Drogenanzeige. In vielen Regionen wird eine Drogenanzeige an die Führerscheinstelle weitergeleitet, was den Führerschein gefährden kann, besonders wenn die Anzeige mit dem Konsum von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr in Zusammenhang steht.
Allerdings sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht nur Strafen vor. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, anstelle einer Haftstrafe eine therapeutische Maßnahme nach § 35 BtMG zu erhalten. Diese Maßnahme hat das Ziel, drogenabhängigen Personen eine Chance zur Rehabilitation zu bieten und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
§ 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bestraft den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Unter „unerlaubtem Umgang“ fallen zahlreiche Handlungen im Zusammenhang mit Drogen – wobei der Konsum selbst nicht strafbar ist. Dennoch gestaltet es sich oft schwierig, den Konsum vom Besitz zu trennen, da der Konsum in der Regel nur mit vorherigem Besitz der Droge möglich ist.
Die Strafnorm in § 29 BtMG umfasst folgende Handlungen:
Anbau, Herstellung, Handel und Einfuhr von Betäubungsmitteln
Veräußern, Abgeben oder Verschaffen von Drogen
Besitz von Betäubungsmitteln
Abgabe und Weitergabe von Drogen an andere
Das Gesetz ist darauf ausgelegt, den Umgang mit illegalen Drogen umfassend zu regulieren und verbietet praktisch jede Handlung, die mit Betäubungsmitteln im illegalen Kontext zu tun hat – mit Ausnahme des Konsums, der an sich nicht strafbar ist, auch wenn er häufig zu anderen strafbaren Handlungen wie Besitz führt.
Insgesamt verdeutlicht die Formulierung des § 29 BtMG, dass der Gesetzgeber den Umgang mit Drogen auf vielfältige Weise bestrafen möchte – vom Besitz über den Handel bis hin zur Herstellung und dem Anbau. Dies macht den Straftatbestand weitreichend und erfasst nahezu jede Form des Umgangs mit illegalen Drogen.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sämtliche Substanzen, die in seinen Anlagen I–III aufgeführt sind. Dazu zählen die verbreiteten illegalen Drogen, die oftmals auf Festivals anzutreffen sind. Zu den bedeutendsten Betäubungsmitteln gehören:
Rechtlich erhältliche Substanzen wie Alkohol, Nikotin und Koffein fallen nicht unter das BtMG, auch wenn ihr Missbrauch gesundheitliche Folgen haben kann. In Deutschland sind diese Drogen legal, jedoch ist der Konsum in bestimmten Kontexten, wie beispielsweise im Straßenverkehr, ebenfalls reglementiert.
Seit dem 1. April 2024 zählt Cannabis nicht länger zu den verbotenen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG. Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde Cannabis aus den Anlagen des BtMG entfernt. Aus diesem Grund ist § 29 BtMG – der bisher den Besitz und Anbau von Cannabis unter Strafe stellte – nicht mehr auf Cannabis anwendbar.
Jetzt wird Cannabis gemäß den Bestimmungen des KCanG reguliert. Verstöße gegen die im KCanG festgelegten Besitz- und Abgabemengen, Auflagen für den Eigenanbau oder den Handel mit Cannabis unterliegen nicht mehr dem BtMG, sondern werden ausschließlich auf Basis des KCanG geahndet.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Betäubungsmittelrecht? Falls Sie mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sind oder Fragen zu den neuen Regelungen bezüglich Cannabis haben, zögern Sie nicht, mich für eine kompetente Beratung zu kontaktieren.
Besitz
Besitz bedeutet, dass ich Drogen in meiner tatsächlichen Verfügungsgewalt habe – also darüber bestimmen kann, wo sich die Substanzen befinden. Dabei ist es unerheblich, ob die Drogen direkt am Körper getragen oder beispielsweise im Rucksack, im Auto oder in einer Wohnung aufbewahrt werden.
Erwerb
Vom Erwerb spreche ich, sobald ich Drogen in meine Gewalt bringe – unabhängig davon, wie ich sie erhalten habe. Es spielt keine Rolle, ob die Substanzen gekauft, geschenkt oder getauscht wurden. Maßgeblich ist allein, dass sie in meinen Besitz übergehen.
Handeltreiben
Handeltreiben liegt vor, wenn ich Drogen mit der Absicht weiterverkaufe oder weitergebe. Auch vorbereitende Handlungen – etwa das Lagern größerer Mengen, das Organisieren von Nachschub oder das Verhandeln über Preise – können bereits als Handeltreiben gewertet werden.
Abgabe / Veräußern
Unter Abgabe verstehe ich die Weitergabe von Drogen an eine andere Person – auch ohne finanzielle Gegenleistung. Selbst das gemeinsame Konsumieren oder das „Teilen“ von Drogen, etwa auf Festivals, erfüllt bereits den Tatbestand der Abgabe und ist strafbar.
Weitere Tatbestände
Neben Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Abgabe kennt das Betäubungsmittelgesetz weitere Straftatbestände, etwa den Anbau, die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
Gerade in realen Fällen – insbesondere auf Festivals – treten häufig mehrere dieser Tatbestände gleichzeitig auf, etwa Erwerb, Besitz und Abgabe.
Wenn jemand nach § 29 BtMG verurteilt wird, stellt sich die entscheidende Frage, wie hoch die Strafe ausfallen wird. Der Gesetzgeber legt dafür einen Rahmen fest, innerhalb dessen ich das Strafmaß individuell festlegen kann. Dabei spielen zahlreiche Umstände eine Rolle, die sowohl mildernd als auch erschwerend wirken können.
Wesentliche Einflussfaktoren auf das Strafmaß:
Drogenart:
Harte Drogen wie Heroin oder Kokain führen in der Regel zu höheren Strafen als weiche Drogen wie Cannabis.
Menge:
Je größer die sichergestellte Menge ist, desto schwerer fällt die rechtliche Bewertung aus. Wird die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge überschritten, liegt ein Verbrechenstatbestand vor.
Tatmotivation:
Wenn es sich um Drogenbesitz zum Eigenkonsum handelt, wird dies meist milder beurteilt als gewinnorientiertes Handeltreiben oder organisierter Handel.
Vorstrafen:
Ersttäter können oft mit einer milderen Strafe rechnen, während Wiederholungstäter mit härteren Konsequenzen rechnen müssen.
Persönliche Umstände:
Faktoren wie aufrichtige Reue, eine stabile soziale Einbindung oder die Bereitschaft zu einer Therapie haben häufig strafmildernde Auswirkungen – ebenso wie ein jugendliches Alter.
Erschwerende Umstände:
Der Einsatz von Waffen, bandenmäßiges Handeln oder die Abgabe von Drogen an Minderjährige führen regelmäßig zu einer deutlich strengeren Bestrafung.
Geständnis:
Ein frühzeitiges Geständnis kann zu einer Strafminderung von bis zu 25 % führen. Es sollte jedoch ausschließlich in Absprache mit mir erfolgen.
Gerichte sind verpflichtet, eine schuldangemessene Strafe zu verhängen, die die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Meine Aufgabe ist es, Ihre Rechte konsequent zu verteidigen – durch eine sorgfältige Analyse des Falls, gezielte Argumentationsstrategien und die Betonung aller entlastenden Aspekte.
Benötigen Sie Hilfe bei der Festlegung des Strafmaßes? Kontaktieren Sie mich für eine professionelle Beratung und Verteidigung in Ihrem BtMG-Verfahren!
Eine Anzeige gemäß § 29 BtMG nach einem Festivalbesuch ist ernst zu nehmen, jedoch kein Weltuntergang. Das Betäubungsmittelstrafrecht kann schnell Anwendung finden und zieht häufig weitreichende Folgen nach sich. Sollten Sie betroffen sein, handeln Sie besonnen: Vermeiden Sie voreilige Geständnisse, wahren Sie Ihre Rechte und suchen Sie professionelle Unterstützung. Als Rechtsanwalt für BtM-Strafsachen in Bonn und bundesweit bin ich mir bewusst, dass eine frühzeitige und kompetente Verteidigung entscheidend sein kann – für die Einstellung des Verfahrens oder eine Anklage, für Bewährung oder Haft.
Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Beratung, um Ihre Rechte zu wahren!
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