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Kann eine psychische Erkrankung, die die Tat ausgelöst hat, die strafrechtliche Verfolgung verhindern? Insbesondere bei Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie stellt sich die Frage, ob die Betroffenen das Unrecht ihres Handelns einsahen und ihr Verhalten kontrollieren konnten. Besonders in der Strafverteidigung ist die Prüfung der Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung.
Psychische Störungen können Wahrnehmung, Denken und die Kontrolle des eigenen Handelns stark beeinträchtigen.
Das Strafrecht berücksichtigt dies: Nach § 20 StGB ist schuldlos, wer bei der Tatbegehung infolge einer krankhaften seelischen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer schweren seelischen Abartigkeit nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
Je nach Schweregrad der Erkrankung kommt Straflosigkeit oder zumindest eine Milderung der Strafe (§ 21 StGB) in Betracht – besonders bei Störungsbildern wie Schizophrenie, schweren Depressionen oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Ob eine psychische Erkrankung zur Straflosigkeit führt, richtet sich danach, in welchem Ausmaß sie zum Tatzeitpunkt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der handelnden Person beeinträchtigt hat.
Zu den besonders relevanten Krankheitsbildern zählen insbesondere folgende Störungen:
Je nach Schwere und Ausprägung dieser Diagnosen kann dies zur Folge haben, dass die betreffende Person entweder schuldunfähig ist oder nur vermindert schuldfähig bleibt.
Von Schuldunfähigkeit spricht man, wenn der Beschuldigte infolge einer psychischen Erkrankung das Unrecht seiner Tat nicht erfassen oder aus dieser Einsicht heraus nicht handeln konnte.
Ist eine dieser Fähigkeiten vollständig aufgehoben, besteht keine Schuldfähigkeit mehr – eine Bestrafung kommt dann nicht in Betracht.
Gleichwohl können Maßnahmen wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden, um die Allgemeinheit zu schützen und die Behandlung des Betroffenen zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Erkrankungen wie Schizophrenie oder schwere Ausprägungen einer Borderline-Störung, bei denen Realitätsbezug oder Impulskontrolle stark beeinträchtigt sind.
Liegt durch eine psychische Störung keine vollständige, wohl aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, bezeichnet man dies als verminderte Schuldfähigkeit.
In solchen Fällen kann das Gericht den Strafrahmen herabsetzen.
Insbesondere bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen oder anderen emotional instabilen Krankheitsbildern ist häufig nicht die Einsicht, sondern die Selbstkontrolle beeinträchtigt.
Bei Schizophrenie kann ein zeitweiliger Realitätsverlust ebenfalls zu einer deutlich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit führen – dies kann eine Strafmilderung rechtfertigen.
Ob tatsächlich Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, prüft das Gericht im Strafverfahren. Dabei kommt dem psychiatrischen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung zu.
Der Gutachter bewertet, inwieweit die Erkrankung – etwa Borderline, Schizophrenie oder eine andere psychische Störung – die Tat konkret beeinflusst hat. Anschließend fällt das Gericht die rechtliche Würdigung und entscheidet, ob die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert war.
Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann durch gezielte Beweisanträge die Erstellung eines Gutachtens veranlassen und gewährleisten, dass psychische Besonderheiten umfassend berücksichtigt werden.
Entscheidend bleibt immer der genaue Zeitpunkt der Tatbegehung.
Die psychische Erkrankung muss zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben und ursächlich für das Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gewesen sein.
Ergeben sich nach der Beweisaufnahme Zweifel, ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden – zugunsten des Angeklagten. In diesen Fällen ist zugunsten des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Personen, die schuldunfähig handeln, bleiben straflos, können jedoch durch Maßregeln der Besserung und Sicherung betroffen werden – beispielsweise durch Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.
Bei verminderter Schuldfähigkeit besteht weiterhin Strafbarkeit, allerdings kann das zu verhängende Strafmaß deutlich reduziert werden.
Deshalb ist es für die Strafverteidigung wichtig, psychische Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie frühzeitig zu erkennen, ärztlich zu dokumentieren und im Verfahren gezielt geltend zu machen.
Schuldunfähig ist eine Person dann, wenn sie bei Begehung der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist § 20 StGB. Entscheidend ist immer der konkrete Zustand zum Tatzeitpunkt.
Nein, eine psychische Erkrankung allein führt nicht automatisch dazu, dass keine Strafe verhängt wird. Es kommt darauf an, ob die Erkrankung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat tatsächlich aufgehoben oder erheblich eingeschränkt hat. Das wird im Strafverfahren individuell geprüft.
Bei der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben. Bei der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist sie nur erheblich eingeschränkt. Während Schuldunfähigkeit eine Bestrafung ausschließen kann, führt verminderte Schuldfähigkeit häufig zu einer Strafmilderung.
Ja, sowohl eine Borderline-Persönlichkeitsstörung als auch Schizophrenie können unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Diagnose, sondern wie stark die Erkrankung die Wahrnehmung, Impulskontrolle oder Realitätswahrnehmung im Tatmoment beeinflusst hat.
Über die Schuldfähigkeit entscheidet das Gericht. Häufig stützt es sich dabei auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Der Gutachter beurteilt die psychische Verfassung des Beschuldigten, während die rechtliche Bewertung letztlich durch das Gericht erfolgt.
Ein psychiatrisches Gutachten ist oft das wichtigste Beweismittel, wenn es um Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit geht. Es soll klären, ob und in welchem Ausmaß eine psychische Störung die Tat beeinflusst hat. Für die Strafverteidigung ist ein fundiertes Gutachten daher häufig von zentraler Bedeutung.
Ist eine Person schuldunfähig, kann sie für die Tat in der Regel nicht bestraft werden. Dennoch kommen sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht, etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Behandlung des Betroffenen.
Ja, auch eine schwere Depression kann die Schuldfähigkeit beeinflussen, wenn sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Ob dies im Einzelfall ausreicht, hängt von der konkreten Ausprägung der Erkrankung und den Umständen der Tat ab.
Für die strafrechtliche Beurteilung zählt immer, ob die psychische Erkrankung genau im Moment der Tat relevant war. Eine spätere Diagnose oder eine frühere Erkrankung allein genügt nicht. Es muss nachweisbar sein, dass die Störung gerade bei der Tat die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusst hat.
Wenn eine psychische Erkrankung im Raum steht, sollte frühzeitig eine Strafverteidigung eingeschaltet werden. Ein Anwalt für Strafrecht kann medizinische Unterlagen sichern, auf die Einholung eines Gutachtens hinwirken und darauf achten, dass psychische Besonderheiten im Verfahren umfassend berücksichtigt werden. Das kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
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